Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190207-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 6. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Rechtsverweigerung
Erwägungen:
Am 30. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als "Rechtsverwei- gerungsbeschwerde" betitelte Eingabe bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter ein. Er machte geltend, er habe am 20. Juni 2019 beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehör- de (Vorinstanz) eine Beschwerde eingereicht, welche bis jetzt nicht behandelt worden sei (vgl. act. 2-3). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte der Be- schwerdeführer mit, mittlerweile sei ein Entscheid über seine Beschwerde ergan- gen. Er ziehe die Rechtsverweigerungsbeschwerde entsprechend zurück. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2019 werde er separat Beschwer- de einreichen (act. 6). 2. Das vorliegende Verfahren ist infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2019 wird unter der Verfahrensnummer PS190209 behandelt. 3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Par- teientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und act. 6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 7. November 2019