Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190205-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 14. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2019 (CB180035)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Beschwerde- führer und dessen Ehefrau erliess das kantonale Steueramt Zürich am 26. und 27. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Ge- meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Sowohl das kantonale Steueramt als auch das Gemeindesteueramt erliessen so- dann diverse Sicherstellungsverfügungen und verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Unter anderem vollzog daraufhin das Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon den Arrest Nr. .../2017. Der Beschwerde- führer und seine Ehefrau fochten sowohl die Veranlagungsentscheide als auch die Sicherstellungsverfügungen an. Mit Urteil vom 18. September 2018 beurteilte zuletzt das Bundesgericht die Veranlagungsentscheide zu den Nachsteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 und die Steuern der Steuerjahre 2010 bis 2013. Die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zur neuen Beurteilung zurück, während die Be- schwerden des Beschwerdeführers grösstenteils abgewiesen wurden (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 3/3). In der Folge stellten die Beschwerdegegner für die Staats- und Gemeinde- steuern der Jahre 2010 bis 2013 am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbe- gehren zur Teilprosequierung des Arrestes Nr. .../2017 (act. 3/24 = act. 7/1 = act. 9/6). Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon stellte daraufhin in der Betreibung Nr. ... den Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018 aus (act. 3/2 = act. 7/4 = act. 9/2).
1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2018 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzu- stellen, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betreibung Nr. ... aufzuheben (act. 1). Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon bean- tragte mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 die Abweisung der Be- schwerde (act. 6), die Beschwerdegegner verlangten mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Weil die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 8 und act. 17), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 bis Ende April 2019 sistiert. Zudem wurde der Beschwerde – einem Antrag des Beschwerdeführers folgend (act. 17) – die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 18). Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde die Sistierung gestützt auf einen Antrag des Beschwerdefüh- rers (act. 20) bis zum 31. Juli 2019 weitergeführt (act. 22). In der Folge ersuchten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 2. Juli 2019 um Aufhebung der Sistie- rung, weil keine Einigung habe erzielt werden können (act. 24). Daraufhin wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wieder aufgenommen (act. 25). Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber mit Eingabe vom 18. Juli 2019 die Abweisung des Antrages der Beschwerdegegner vom 2. Juli 2019 und stellte einen erneuten Antrag um Sistierung, diesmal bis die Problematik der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner in den bei der Vorinstanz an- hängigen Parallelverfahren geklärt sei (act. 27). Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hielt fest, die aufschiebende Wirkung falle mit diesem Entscheid dahin (act. 29 = act. 32 = act. 34; nachfolgend zitiert als act. 32). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Begehren stell- te (act. 33): "1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Be- zeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. etwa Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 30/3 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammen- gefasst wie folgt: Parallel zum vorliegenden Verfahren seien bei der Vorinstanz weitere Verfahren durchgeführt worden, die einen engen Konnex zum vorliegen- den Verfahren aufwiesen und die auf dem gleichen Lebenssachverhalt basieren würden. Die Rechtssicherheit und die Vermeidung sich widersprechender Urteile erfordere eine einheitliche Vorgehensweise. In den Parallelverfahren würden die jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdeführer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der in den Parallelverfahren interessierenden Steuern in ei- nem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befinde sich daher
in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerdeführer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte ein- gereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung abzuwarten (act. 33 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Zweckmässig kann eine Sistierung auch sein, wenn andere mit dem Prozess in einem sachli- chen Zusammenhang stehende Verfahren anhängig sind (Kaufmann, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). Sie kann der Vermeidung von Wider- sprüchen zwischen den Entscheiden dienen oder auch eines der Verfahren ver- einfachen, indem Resultate des anderen verwendet werden können (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3). Zu berücksichtigen ist stets der Grad der Abhängigkeit vom Aus- gang des anderen Verfahrens. So ist etwa das Interesse für die Sistierung wichti- ger, wenn der Entscheid im anderen Verfahren von präjudizieller Bedeutung für das allenfalls zu sistierende Verfahren ist. Hängige Prozesse zu gleichen Rechts- fragen vor anderen Gerichten bilden in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung (ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4; vgl. auch Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). 3.3. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Parallelverfahren handelt es sich um Prozesse zwischen ihm und dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Beschwerdegegner werden dabei jeweils von Rechtsan- wälten der B._____ AG vertreten. Wie im vorliegenden Verfahren geht es dabei um vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtene Zahlungsbefehle, wel- che die jeweiligen Beschwerdegegner für von ihnen geltend gemachte Steuer- schulden des Beschwerdeführers erwirkten. Gegen die jeweiligen vorinstanzli- chen Entscheide vom 16. Oktober 2019 (Verfahren Geschäfts-Nrn. CB180030, CB180031, CB180032 und CB180033), mit welchen die Beschwerden des Be- schwerdeführers abgewiesen worden waren, erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerden bei der Kammer. Diese werden unter den Geschäfts-Nrn. PS190200, PS190201, PS190202 und PS190203 behandelt. 3.4. In der Tat liegen den Parallelverfahren ähnliche Sachverhalte zugrunde wie dem vorliegenden Prozess. Dieser Umstand ist aber als solcher kein genügender Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weder geht es um genau dieselben Steuerschulden noch sind diese an sich das hauptsächliche Thema. Vielmehr waren von der Vorinstanz eher technische Rechtsfragen zu den jeweili- gen Zahlungsbefehlen zu prüfen, die teilweise in allen Verfahren aufgeworfen wurden, sich teils aber nur in einzelnen Prozessen stellten. In allen Beschwerde- verfahren stellt sich vor zweiter Instanz im Wesentlichen nun nur noch eine einzi- ge – in allen Verfahren gleiche – Rechtsfrage. Dies ist jedoch für sich ebenfalls kein genügender Grund für eine Sistierung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sich stellende Rechtsfrage zwingend zuerst in den anderen Verfahren behan- delt werden muss. Vielmehr besteht kein Grund, weshalb sie nicht auch vorlie- gend geklärt werden könnte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist überdies – wie auch in den Entscheiden der Kammer in den Parallelverfahren aufgezeigt wird – nicht vom Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte von B._____ AG abhängig (vgl. auch E. 3.5). Es besteht mithin weder in den Parallelverfahren noch im vorliegenden Prozess ein Grund, den diesbezüglichen Entscheid der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte abzuwarten. Im Übrigen sind die bei der Kammer hängi- gen Parallelverfahren spruchreif, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Ent- scheide gewartet werden muss. 3.5. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ver- tretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren bzw. der abgelehnten weiteren Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens sodann diverse Vorwürfe macht wie etwa, die Vorinstanz hätte eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erheben müssen, ihre Erwägungen zur Sistie- rung seien nicht korrekt und sie habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten in Bezug auf B._____ AG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. act. 33 Rz 17, 24 ff. und 27), so ist
nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfahren war alleine im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten erneuten Sistierung des vorinstanzli- chen Verfahrens ein Thema (vgl. act. 27 und act. 32 E. 3.1). Die Vorinstanz lehnte eine Sistierung ab und erachtete das Verfahren als spruchreif (vgl. act. 32 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ficht die Fortführung des Verfahrens aber nicht an; er stellt in seiner Beschwerde an die Kammer keine Anträge zur Sistierung des vorin- stanzlichen Verfahrens. Vielmehr verlangt er in seinem Rechtsmittel nur die Gut- heissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Hauptanträge, nämlich die Feststel- lung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 und die Aufhebung der Betreibung Nr. ... Diesbezüglich sind aber weder die Vertretung der Be- schwerdegegner in den Parallelverfahren noch die Gründe für die Fortführung des vorinstanzlichen Verfahrens von Relevanz. Selbst wenn die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers zuträfen, würden sie sich folglich nicht auf den vorliegenden Entscheid auswirken, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.6. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben sei, weil darin neben dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 als Forde- rungsurkunden "lakonisch und pauschal" Rechnungen, diverse Verfügungen und Rechtsmittelentscheide genannt würden, die Forderungen jedoch nicht betrags- mässig getrennt aufgelistet, sondern als Summe angegeben seien. Die Vo- rinstanz verneinte die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Zahlungsbefehls. Sie hielt fest, die im Betreibungsbegehren aufgeführte Forderung sei im Zahlungsbefehl auf zwei verschiedene Positionen aufgeteilt. Bezüglich der zweiten Position könne dem Betreibungsbegehren nicht entnommen werden, dass diese Forderung nicht begründet worden sei, es handle sich dabei um eine vom Betreibungsamt vorge- nommene Änderung. Es sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten, dass sich aus dem Zahlungsbefehl nicht ergebe, was der Grund für die Forderung
unter Position 2 sei und auf welche Urkunden sich diese Forderung stütze. Aller- dings genüge es, wenn für den Betriebenen der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sei. Aus dem Betreibungsbegehren, welches dem Beschwerdeführer vorgelegen habe, ergebe sich, dass die gesamte Forde- rung mit Staats- und Gemeindesteuern 2010-2013 begründet werde und auf dem Betrag, der unter Position 1 im Zahlungsbefehl aufgeführt sei, zusätzlich noch Zins verlangt werde. Dass es sich bei der Forderung unter Position 2 des Zah- lungsbefehls um die Differenz zwischen der gesamten Forderung gemäss dem Betreibungsbegehren und der Forderung gemäss Position 1 im Zahlungsbefehl handle, lasse sich durch eine einfache Rechenoperation mühelos bestimmen. Der Beschwerdeführer habe somit den Grund der unter Position 2 aufgeführten Forde- rung problemlos aus dem Gesamtzusammenhang erkennen können, weshalb der Zahlungsbefehl gültig sei. Der Einwand des Beschwerdeführers zur Aufführung der betriebenen Forderungen als Summe sei unbegründet. Zwar vermische das Betreibungsbegehren die Forderungssumme und den Forderungsgrund, doch ge- he aus dem Zahlungsbefehl jedenfalls in Verbindung mit dem Betreibungsbegeh- ren hervor, dass die gesamte Forderung mit Staats- und Gemeindesteuern 2010- 2013 begründet werde. Der Forderungsgrund sei damit hinreichend substantiiert. Das Gesetz verlange keine Aufschlüsselung der einzelnen Forderungsbeträge (act. 32 E. 5). Schliesslich verneinte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missbräuchlichkeit der Betreibung Nr. ... (act. 32 E. 4, 6 und 7). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 33 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe falsche Erkenntnisse getroffen und daraus zu Un- recht den Schluss gezogen, der Zahlungsbefehl sei nicht mangelhaft. Es bleibe jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl diverse Unterlagen als Forderungsurkun- den erwähnt würden und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, ge- stützt auf was genau er betrieben werde. Auch sei zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht in seinem im Zahlungsbefehl aufgeführten Urteil vom 18. September 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abge- wiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht
gegeben, als die durch die Behörden vorgenommenen Veranlagungsentscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau mit- eingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunde der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden. Im Übrigen räume sogar die Vorinstanz ein, dass das Betreibungsamt die Forderungssumme und den Forderungsgrund vermischt habe (act. 33 Rz 31 ff.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Auf- sichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegen- über die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dieser bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläu- biger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betrei- bungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid be- anstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht nicht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nämlich in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es bleibt mangels entsprechender Vorbringen un-
klar, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl diverse Unterlagen als Forderungsurkunden erwähnt würden und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er be- trieben werde, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 32). Auch das stellt keine genügende Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforde- rungen an eine hinreichende Beanstandung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dass die Vorinstanz einräume, das Betreibungsamt habe die For- derungssumme und den Forderungsgrund vermischt, trifft sodann nicht zu. Nicht im Zahlungsbefehl, sondern im Betreibungsbegehren wurden die Forderungs- summe und der Forderungsgrund gemäss der Vorinstanz vermischt (act. 32 E. 5.4.4). Dies hat gemäss der Vorinstanz jedoch keine Konsequenzen, weil für den Beschwerdeführer aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich war, was der Grund für die in Betreibung gesetzten Forderungen war (vgl. act. 32 E. 5.4.4). In- wiefern diese Erwägung unzutreffend sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 4.5. Genügend konkret ist die Beanstandung im Zusammenhang mit dem Bun- desgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Dieser Einwand vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Richtig ist zwar, dass das Bun- desgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwer- deführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung mit- einbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 3/3]). Die Beschwerden des Beschwer- deführers hingegen wurden lediglich in Bezug auf die Verfahrenskosten gutge- heissen und diesbezüglich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht je- doch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diversen prozessua- len und materiellen Fragen. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, das Ver- fahren könne in Bezug auf den Beschwerdeführer ordentlich fortgeführt werden (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 3/3]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung in Bezug
auf die Beschwerden seiner Ehefrau sei auch der ihn betreffende Veranlagungs- entscheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzten Forderungen. Ob diese bestehen und ob die sie festlegenden Entscheide rechts- kräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern vielmehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechts- öffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zah- lungsbefehl folglich auch weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungs- urkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 33, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 18. November 2019