Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190201-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 14. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2019 (CB180031)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Beschwerde- führer und dessen Ehefrau erliess das kantonale Steueramt Zürich am 26. und 27. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Ge- meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fochten diese Entscheide an. Mit Urteil vom 18. September 2018 beurteilte zuletzt das Bundesgericht die Veranlagungsentscheide zu den Nachsteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 und zu den Steuern der Steuerjahre 2010 bis 2013. Die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zur neuen Beurteilung zurück, während die Be- schwerden des Beschwerdeführers grösstenteils abgewiesen wurden (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 3/6 = act. 7/2 = act. 9/3). In der Folge stellte der Beschwerdegegner für die Nachsteuer der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 am 5. Oktober 2018 beim Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbegehren (act. 3/27 = act. 7/1 = act. 9/5). Das Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon stellte daraufhin in der Betreibung Nr. ... den Zahlungsbe- fehl vom 9. Oktober 2018 aus (act. 3/2 = act. 7/5 = act. 9/4). 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2018 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzu- stellen, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betreibung Nr. ... aufzuheben (act. 1). Sowohl das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-
Zumikon als auch der Beschwerdegegner beantragten mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 (act. 6) resp. Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Weil die Parteien aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 8 und act. 16), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 sistiert. Zudem wurde der Beschwerde – einem Antrag des Beschwerdeführers folgend (act. 16) – die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 17). Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Weiter- führung der Sistierung, weil die Vergleichsgespräche noch andauerten (act. 19), daraufhin wurde die Sistierung mit Verfügung vom 15. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 verlängert (act. 21). In der Folge zeigte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. Juni 2019 an, die Rechtsanwälte lic. iur. Y1., MLaw Y2. und MLaw Y3._____ von der Kanzlei B._____ AG mandatiert zu haben, und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 23). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurde das Verfahren wieder aufgenommen (act. 25). Der Beschwerdeführer hielt die Vertretung des Beschwerdegegners durch die von ihm beauftragten Anwälte für problematisch und war mit einer Aufhebung der Sistierung nicht einverstanden (act. 27); mit Eingabe vom 23. September 2019 verlangte er sinngemäss eine weitere Sistierung des Verfahrens, bis die Problematik der Vertretung des Be- schwerdegegners geklärt sei (act. 35; vgl. auch act. 29 und act. 31). Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hielt fest, die aufschiebende Wirkung falle mit diesem Entscheid dahin (act. 37 = act. 40 = act. 42; nachfolgend zitiert als act. 40). 1.3. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Oktober 2019 an die Kammer und stellte folgende Begehren (act. 41): "1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 9. Oktober 2018 (Betrei- bung Nr. ...) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon vom 9. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ...) sei aufzuheben.
schwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Be- zeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18). Ebenso wenig genügen allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederho- len der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine oder keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. etwa Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46). 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 38/3 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammen- gefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner werde durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdefüh- rer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der vorliegend interessierenden Steuern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befin- de sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Stan- desregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerde- führer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertre- tung abzuwarten (act. 41 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO).
3.3. Die Frage, ob Anwälte der Kanzlei B._____ AG den Beschwerdegegner ver- treten dürfen, würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren erst dann relevant, wenn der Beschwerdegegner mit Hilfe der umstrittenen Vertreter tätig werden müsste, beispielsweise indem er die Beschwerde beantworten müsste. Wie nach- folgend aufzuzeigen ist, kann das Verfahren jedoch direkt und ohne das Einholen einer Beschwerdeantwort erledigt werden (siehe E. 4, vgl. auch E. 1.4). Alleine der Umstand, dass die Rechtsanwälte von B._____ AG als Vertreter des Be- schwerdegegners im Rubrum aufgenommen sind und als solche den vorliegen- den Entscheid erhalten werden, schadet dem Beschwerdeführer nicht, werden darin doch keine neuen Umstände erwähnt, welche nicht ohnehin allen Beteiligten bereits bekannt sind. Entsprechend kann die Frage der Zulässigkeit der Vertre- tung des Beschwerdegegners durch die Anwälte der B._____ AG offen gelassen werden. Das vorliegende Verfahren muss daher nicht sistiert werden, bis die Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in dieser Sache entschieden hat, ist deren Entscheid für den vorliegenden Prozess doch nicht von Bedeutung. 3.4. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ver- tretung des Beschwerdegegners sodann diverse Vorwürfe macht wie etwa, die Vorinstanz hätte eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erheben müssen, ihre Erwägungen zur Unabhängigkeit von Anwäl- ten seien fehlerhaft und sie habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fak- ten in Bezug auf B._____ AG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. act. 41 Rz 20 f., 25 und 26 f.), so ist nicht er- sichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Vertretung des Be- schwerdegegners war alleine im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten erneuten Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ein Thema. Die Vorinstanz lehnte eine solche ab und erachtete das Verfahren als spruchreif (vgl. act. 40 E. 3). Der Beschwerdeführer ficht die Fortführung des Verfahrens aber nicht an; er stellt in seiner Beschwerde an die Kammer namentlich keine Anträge zur Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens oder in Bezug auf die der Vertreter des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr verlangt er in seinem Rechtsmittel nur die Gutheissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Hauptanträge, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom
jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was ge- nau er für welchen Betrag betrieben werde. In Bezug auf das Urteil des Bundes- gerichts vom 18. September 2018, welches als vermeintliche Forderungsurkunde angesehen werde, sei sodann zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abge- wiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als die durch die Behörden vorgenommenen Veranlagungsentscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau mit- eingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunden der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden (act. 41 Rz 32 ff.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Auf- sichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegen- über die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dieser bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläu- biger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betrei- bungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid be- anstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht nicht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander und es bleibt mangels Erläuterung unklar, weshalb die vo- rinstanzlichen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er für welchen Betrag betrieben wer- de, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 38). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine hinreichende Beanstandung bzw. Begründung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Genügend konkret ist einzig die Beanstandung im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018. Dieser Einwand vermag aber nichts am vorinstanzlichen Ergebnis zu ändern. Richtig ist zwar, dass das Bun- desgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwer- deführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 3/6 = act. 7/2 = act. 9/3]). Die Be- schwerden des Beschwerdeführers hingegen wurden lediglich in Bezug auf die Verfahrenskosten gutgeheissen und in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfe- nen diversen prozessualen und materiellen Fragen. Das Bundesgericht hielt aus- drücklich fest, das Verfahren könne in Bezug auf den Beschwerdeführer or- dentlich fortgeführt werden (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 3/6 = act. 7/2 = act. 9/3]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung der Beschwerden seiner Ehefrau sei
auch der ihn betreffende Veranlagungsentscheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzte Forderung. Ob diese besteht und ob die sie festlegenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Be- schwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern vielmehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechtsöffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folglich auch weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forde- rung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 18. November 2019