Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190197-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 12. November 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2019 (CB180026)
Erwägungen:
Jahre 2010 bis 2013 am 5. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbegehren zur Pro- sequierung des Arrestes Nr. 1 (act. 8/2 = act. 10/8). Das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach stellte in der Folge in der Betreibung Nr. 3 den Zahlungsbe- fehl vom 8. Oktober 2018 aus (act. 3/2 = act. 8/3 = act. 10/7). 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2018 beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) Be- schwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustel- len, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betreibung Nr. 3 aufzuheben (act. 1). Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach verzich- tete auf eine Vernehmlassung (act. 7), während die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 die Abweisung der Beschwerde be- antragte (act. 9). Weil vor dem Bundesgericht noch das Verfahren betreffend den Arrest Nr. 1 anhängig war, die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 9 und act. 18), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts über die Arrest- prosequierung, längstens bis 31. Mai 2019, sistiert. Zudem wurde der Beschwer- de – einem Antrag des Beschwerdeführers folgend (act. 18) – die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 19). Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 (act. 21) reichte die Beschwerdegegnerin den Bundesgerichtsentscheid vom 13. Dezember 2018 be- treffend die Arreste Nr. 1 und Nr. 2 ein, welcher die Beschwerden des Beschwer- deführers abwies, soweit darauf eingetreten wurde (act. 22). Weil die Beschwer- degegnerin auch mitteilte, dass die Vergleichsgespräche noch andauerten und um eine Weiterführung der Sistierung ersuchte (act. 21), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 sistiert (act. 23). In der Folge zeigte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Juni 2019 an, die Rechtsanwälte lic. iur. Y1., MLaw Y2. und MLaw Y3._____ von der Kanzlei B._____ AG mandatiert zu haben und ersuchte um Aufhebung der Sistie- rung (act. 25). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurde das Verfahren wie- der aufgenommen (act. 27). Der Beschwerdeführer hielt die Vertretung der Be- schwerdegegnerin durch die von ihr beauftragten Anwälte für problematisch und
war mit einer Aufhebung der Sistierung nicht einverstanden (act. 29); mit Eingabe vom 23. September 2019 verlangte er sinngemäss eine weitere Sistierung des Verfahrens, bis die Problematik der Vertretung der Beschwerdegegnerin geklärt sei (act. 37; vgl. auch act. 31 und act. 33). Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hielt fest, die aufschiebende Wirkung falle mit diesem Entscheid dahin (act. 39 = act. 42 = act. 44; nachfolgend zitiert als act. 42). 1.3. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Oktober 2019 an die Kammer und stellte folgende Begehren (act. 43): "1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 8. Oktober 2018 (Betrei- bung Nr. 3) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl es Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. 3) sei aufzuheben. 3. Die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Sodann stellte der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge (act. 43): "1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte über das Vorlie- gen eines Interessenskonfliktes entschieden hat. 2. Es sei vorab über den prozessualen Antrag zu entscheiden." 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-40). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Beschwer- degegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Be- schwerdeschrift zuzustellen.
Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz sodann schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Be- gründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid lei- det. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46); weniger schwere Mängel wirken sich demge- genüber regelmässig auf die Entscheidfindung aus. 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 40/2 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammen- gefasst wie folgt: Die Beschwerdegegnerin werde durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdefüh- rer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der vorliegend interessierenden Steuern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befin- de sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Stan- desregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerde- führer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertre- tung abzuwarten (act. 43 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 3.3. Die Frage, ob Anwälte der Kanzlei B._____ AG die Beschwerdegegnerin vertreten dürfen, würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren erst dann relevant, wenn die Beschwerdegegnerin – und damit die umstrittenen Vertreter – tätig wer- den müsste, beispielsweise indem sie die Beschwerde beantworten müsste. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann das Verfahren jedoch direkt und ohne das Ein- holen einer Beschwerdeantwort erledigt werden (siehe E. 4, vgl. auch E. 1.4). Al- leine der Umstand, dass die Rechtsanwälte von B._____ AG als Vertreter der Be- schwerdegegnerin im Rubrum aufgenommen sind und als solche den vorliegen- den Entscheid erhalten werden, schadet dem Beschwerdeführer nicht, werden darin doch keine neuen Umstände erwähnt, welche nicht ohnehin allen Beteiligten bereits bekannt sind. Entsprechend kann die Frage der Zulässigkeit der Vertre- tung der Beschwerdegegnerin durch die Anwälte der B._____ AG offen gelassen werden. Das vorliegende Verfahren muss daher nicht sistiert werden, bis die Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in dieser Sache entschieden hat, ist deren Entscheid für den vorliegenden Prozess doch nicht von Bedeutung.
3.4. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ver- tretung der Beschwerdegegnerin sodann diverse Vorwürfe macht wie etwa, die Vorinstanz hätte eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte erheben müssen, ihre Erwägungen zur Unabhängigkeit von Anwäl- ten seien fehlerhaft und sie habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fak- ten in Bezug auf B._____ AG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. act. 43 Rz 20 f., 25 und 26 f.), so ist nicht er- sichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Vertretung der Be- schwerdegegnerin war alleine im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten erneuten Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ein Thema. Die Vorinstanz lehnte eine solche ab und erachtete das Verfahren als spruchreif (vgl. act. 42 E. 3). Der Beschwerdeführer ficht die Fortführung des Verfahrens aber nicht an; er stellt in seiner Beschwerde an die Kammer keine Anträge betreffend die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens oder die Behandlung der Vertreter der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr verlangt er in seinem Rechtsmittel nur die Gutheissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Hauptanträge, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 und die Aufhebung der Betreibung Nr. 3 Diesbezüglich ist die Vertretung der Beschwerdegegnerin aber nicht von Relevanz. Selbst wenn die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers zuträfen, würden sie sich folglich nicht auf den vorliegenden Entscheid auswirken, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz unter anderem zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder auf- zuheben sei, weil darin unterschiedliche Forderungsgrundlagen aufgeführt sind, die Forderungen jedoch nicht betragsmässig getrennt aufgelistet, sondern als Summe angegeben sind. Die Vorinstanz verneinte die Nichtigkeit bzw. Ungültig- keit des Zahlungsbefehls. Sie hielt zunächst fest, die im Betreibungsbegehren
aufgeführte Forderungssumme werde im Zahlungsbefehl auf zwei verschiedene Positionen aufgeteilt, wobei die zweite Position mit der ordentlichen direkten Bun- dessteuer der Jahre 2010 bis 2013 begründet werde, was dem Betreibungsbe- gehren nicht ausdrücklich entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer be- anstande diese Umstände aber nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, im Zahlungsbefehl werde der Grund der Forderung unter Angabe von Urkunden detailliert angegeben. Weil der unter Position 1 des Zahlungsbefehls aufgeführte Betrag exakt demjenigen in der Nachsteuerverfü- gung vom 27. Januar 2016 betreffend die direkte Bundessteuer entspreche, habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass damit die Nachsteuern der direk- ten Bundessteuer der Jahre 2005 bis 2009 und mit dem unter Position 2 geltend gemachten Betrag die ordentliche direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2013 in Betreibung gesetzt worden seien. Sodann wies die Vorinstanz das Betrei- bungsamt ausdrücklich darauf hin, dass es im Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu wiederholen habe und von sich aus keine Änderungen daran vornehmen dürfe. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, es sei unproble- matisch, dass die unterschiedlichen Forderungsgrundlagen nicht betragsmässig getrennt aufgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsurkunden ohne Weiteres erkennen müs- sen, dass die gesamte Forderungssumme unter Position 1 die Nachsteuern der Jahre 2005 bis 2009 betreffe. Das Gesetz verlange keine Aufschlüsselung der einzelnen Forderungsbeträge, es genüge, wenn für den Betriebenen der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sei, was hier der Fall sei (act. 42 E. 5). Ferner bejahte die Vorinstanz, dass das Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach zur Ausstellung des Zahlungsbefehls örtlich zuständig war (act. 42 E. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missbräuchlichkeit der Betreibung Nr. 3 verneinte die Vorinstanz (act. 42 E. 6 und 7). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 43 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe falsche Erkenntnisse getroffen und daraus zu Un- recht den Schluss gezogen, der Zahlungsbefehl sei nicht mangelhaft. Es bleibe
jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was ge- nau er für welchen Betrag betrieben werde. In Bezug auf das Urteil des Bundes- gerichts vom 18. September 2018, welches als vermeintliche Forderungsurkunde angesehen werde, sei sodann zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abge- wiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als die durch die Behörden vorgenommenen Veranlagungsentscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau mit- eingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunden der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden (act. 43 Rz 32 ff.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Auf- sichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegen- über die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläu- biger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betrei- bungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid be- anstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht nicht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander und es bleibt mangels Erläuterung unklar, weshalb die vo- rinstanzlichen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er für welchen Betrag betrieben wer- de, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 40). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine Rüge nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018. Dieser Einwand vermag aber nichts am vor- instanzlichen Ergebnis zu ändern. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers gut- hiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeur- teilung an das kantonale Steueramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 3/7 = act. 10/11]). Die Beschwerden des Beschwerde- führers hingegen wurden lediglich in Bezug auf die Verfahrenskosten gutgeheis- sen und diesbezüglich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diversen prozessualen und materiellen Fragen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. Septem- ber 2018 [act. 3/7 = act. 10/11]). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Rückweisung in Bezug auf die Beschwerden seiner Ehefrau seien auch die ihn betreffenden Veranlagungsentscheide nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzten Forderungen. Ob diese bestehen und ob die sie fest- legenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwer-
de nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern vielmehr in einem allfälligen Anerken- nungsprozess oder Rechtsöffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folglich auch weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forde- rung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 43, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 13. November 2019