Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190196-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 12. November 2019 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Oktober 2019 (EK190524)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 21. Oktober 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von insgesamt Fr. 1'583.60 (Fr. 1'089.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. April 2019 im Betrag von Fr. 27.90 sowie Fr. 280.90 Zinsen und Mahngebühren und Fr. 185.60 Betrei- bungskosten; vgl. act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. Ok- tober 2019 Beschwerde (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbes- sern könne (act. 9). Die Beschwerdefrist lief am 7. November 2019 ab (vgl. zum Fristenlauf act. 13/1). Der Schuldner reichte innert Frist keine weiteren Unterlagen ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwer- de ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 2.2. Am 28. Oktober 2019 hat der Schuldner Fr. 2'500.– bei der Obergerichtskas- se hinterlegt. Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 1'583.60 ebenso wie den für das Beschwerdever- fahren zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 750.– (vgl. act. 11).
2.3. Zu den sicherzustellenden Kosten gehören auch die Kosten des Konkursam- tes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes, welche beim zuständigen Kon- kursamt zu hinterlegen sind (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet im Wesentli- chen, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Darauf wurde der Schuldner sowohl mündlich als auch schriftlich hingewiesen (act. 5; act. 9). 2.4. Der Schuldner reichte innert Frist keinen Beleg des Konkursamtes über die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens ein. Auch machte er keinerlei Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit und reichte keine Unterlagen ein, aus denen seine finanzielle Lage ersichtlich wäre. Aus dem Betreibungsregisterauszug, den der Schuldner als einzige Beilage seiner Beschwerde eingereicht hat, ergibt sich nur, dass der Schuldner noch weitere offene Schulden hat (act. 4). Damit ist we- der der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung genügend nachgewiesen, noch ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Schuld- ner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 12. November 2019