Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190189-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, dieses ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2019 (CB180012)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Beschwerde- führer und dessen Ehefrau erliess das kantonale Steueramt Zürich am 26. und 27. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Ge- meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Das kantonale Steueramt erliess sodann diverse Sicherstellungsverfügungen und verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Der Be- schwerdeführer und seine Ehefrau fochten sowohl die Veranlagungsentscheide als auch die Sicherstellungsverfügungen an. Mit Urteil vom 18. September 2018 beurteilte zuletzt das Bundesgericht die Veranlagungsentscheide betreffend die Nachsteuern für die Steuerjahre 2005 bis 2009 und die Steuern der Steuerjahre 2010 bis 2013. Die Beschwerden der Ehe- frau des Beschwerdeführers hiess es teilweise gut und wies die Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zur neuen Beurteilung zurück, während die Be- schwerden des Beschwerdeführers grösstenteils abgewiesen wurden (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; act. 2/5 = act. 11/9). In der Folge stellte der Beschwerdegegner für die Nachsteuern der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 am 8. Oktober 2018 beim Betrei- bungsamt Rüti ein den Beschwerdeführer betreffendes Betreibungsbegehren zur Prosequierung des Arrestes Nr. 63 (act. 8 = act. 11/5). Der daraufhin vom Betrei- bungsamt Rüti ausgestellte Zahlungsbefehl wurde von diesem in Wiedererwä- gung gezogen und die entsprechende Betreibung aufgehoben, nachdem der Be- schwerdeführer Beschwerde erhoben hatte (vgl. act. 2/26-28). Das Betreibungs- amt Rüti stellte in der Folge einen neuen Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. ... aus (act. 2/2 = act. 11/4).
1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) er- neut Beschwerde und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls fest- zustellen, eventualiter sei der Zahlungsbefehl aufzuheben; weiter sei die Betrei- bung Nr. ... aufzuheben (act. 1). Sowohl das Betreibungsamt Rüti als auch der Beschwerdegegner beantragten in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 resp. der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 die Abweisung der Be- schwerde (act. 7 und act. 10). Weil die Parteien aussergerichtliche Vergleichsge- spräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 10 und act. 17), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2019 bis Ende April 2019 sistiert (act. 18). Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 wurde die Sistierung gestützt auf erneute übereinstimmende Anträge der Parteien (act. 20 und act. 25) bis zum 31. Juli 2019 weitergeführt (act. 26). In der Folge zeigte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 24. Juni 2019 an, die Rechtsanwälte lic. iur. Y1., MLaw Y2. und MLaw Y3._____ von der Kanzlei B._____ AG mandatiert zu haben und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 28). Der Beschwerdefüh- rer hielt die Vertretung des Beschwerdegegners durch die von ihm beauftragten Anwälte für problematisch und war mit einer Aufhebung der Sistierung nicht ein- verstanden (act. 32); mit Eingabe vom 5. August 2019 beantragte er sinngemäss eine weitere Sistierung des Verfahrens, bis die Problematik der Vertretung des Beschwerdegegners geklärt sei (act. 37; vgl. auch act. 35, act. 39 und act. 41). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 setzte die Vor-instanz das Verfahren fort und wies die Beschwerde mit Urteil vom selben Datum ab (act. 43 = act. 46 = act. 48; nachfolgend zitiert als act. 46). 1.3. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Kammer und stellte folgende Begehren (act. 47): "1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Rüti vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ...) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ...) sei aufzuheben.
2.2. Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz sodann schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Be- gründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid lei- det. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46); weniger schwere Mängel wirken sich demge- genüber regelmässig auf die Entscheidfindung aus. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 44 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammen- gefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner werde durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdefüh- rer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der vorliegend interessierenden Steuern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befin- de sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Stan- desregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerde-
führer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertre- tung abzuwarten (act. 46 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 3.3. Die Frage, ob Anwälte der Kanzlei B._____ AG den Beschwerdegegner ver- treten dürfen, würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren erst dann relevant, wenn der Beschwerdegegner – und damit die umstrittenen Vertreter – tätig wer- den müsste, beispielsweise indem er die Beschwerde beantworten müsste. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann das Verfahren jedoch direkt und ohne das Ein- holen einer Beschwerdeantwort erledigt werden (siehe E. 4, vgl. auch E. 1.5). Al- leine der Umstand, dass die Rechtsanwälte von B._____ AG als Vertreter des Beschwerdegegners im Rubrum aufgenommen sind und als solche den vorlie- genden Entscheid erhalten werden, schadet dem Beschwerdeführer nicht, werden darin doch keine neuen Umstände erwähnt, welche nicht ohnehin allen Beteiligten bereits bekannt sind. Entsprechend kann die Frage der Zulässigkeit der Vertre- tung des Beschwerdegegners durch die Anwälte der B._____ AG offen gelassen werden. Das vorliegende Verfahren muss daher nicht sistiert werden, bis die Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in dieser Sache entschieden hat, ist deren Entscheid für den vorliegenden Prozess doch nicht von Bedeutung. 3.4. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe § 39 Abs. 1 lit. a AnwG ZH verletzt, weil sie es entgegen dieser Bestimmung unterlas- sen habe, betreffend der Vertretung des Beschwerdegegners Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu erheben (act. 47 Rz 24 f.), ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Fortführung des Verfahrens durch die Vorinstanz hat er nicht angefochten, alleine in diesem Zusammenhang war die Vertretung des Beschwerdegegners jedoch Thema (vgl. act. 46 E. III.2). Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten in Bezug auf B._____ AG nicht
berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 47 Rz 26). 3.5. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Im Rahmen der Prüfung des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 hatte die Vorinstanz im Wesentlichen zu beurteilen, ob der Zahlungsbefehl nichtig oder aufzuheben sei, weil darin unterschiedliche Forderungsgrundlagen aufgeführt sind, die Forderungen jedoch nicht betragsmässig getrennt aufgelistet, sondern als Summe angegeben sind. Die Vorinstanz verneinte die Nichtigkeit bzw. Ungül- tigkeit des Zahlungsbefehls mit Hinweis auf das aufgrund der jahrelang dauern- den Prozesse über die in Betreibung gesetzte Forderung bestehende umfangrei- che Vorwissen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer habe daher be- kannt sein müssen, dass der Forderungsbetrag den vom kantonalen Steueramt Zürich festgesetzten, mit Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 eingeforderten und schliesslich vom Bundesgericht mit Entscheid vom 18. September 2018 be- stätigten Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 entspreche. Der Beschwerdeführer, der den bundesgerichtlichen Entscheid selbst eingereicht habe, habe also gewusst, dass gestützt auf die drei genannten Forderungsurkunden nicht verschiedene Ansprüche betrieben worden seien, sondern diese jeweils dieselbe Forderung ausweisen würden. Dies gehe im Übrigen auch aus der Tatsache hervor, dass als Forderungsgrund die Prosequie- rung des Arrests Nr. 63 angegeben werde, welcher sich seinerseits wieder auf die verschiedenen Forderungsurkunden stütze. Es erscheine angesichts dieser Um- stände geradezu als treuwidrig, zu behaupten, es sei dem Beschwerdeführer auf- grund der nicht betragsmässig getrennt aufgeführten Forderungsgrundlagen nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Ansprüche zu prüfen. Ohnehin hätte gemäss einem Entscheid des Obergerichts Zürich auch alleine die Angabe der Prosequie- rung des Arrests Nr. 63 als Forderungsgrund ohne Angabe der Forderungsurkun- den genügt (act. 46 E. IV.1.6). Die Vorinstanz verneinte im Übrigen, dass der Zah- lungsbefehl nichtig oder aufzuheben wäre, wenn er falsch datiert wäre (act. 46
E. IV.1.7). Ferner prüfte die Vorinstanz den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Betreibung Nr. ... sei missbräuchlich. Sie verneinte dies (act. 46 E. IV.2). 4.2. In seiner Beschwerde an die Kammer "bestreitet" der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zunächst vollumfänglich (act. 47 Rz 5). Sodann rügt er die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe falsche Erkenntnisse getroffen und daraus zu Un- recht den Schluss gezogen, der Zahlungsbefehl sei nicht mangelhaft. Es bleibe jedoch dabei, dass im Zahlungsbefehl die Forderungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was ge- nau er für welchen Betrag betrieben werde. Auch das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 könne nicht als Bestätigung der vermeintlichen Forde- rungsurkunde angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei zwingend zu beachten, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgewiesen habe. Das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als die durch die Behörden vorge- nommenen Veranlagungsentscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau miteingerechnet worden sei. Die zugrundeliegen- den Veranlagungsentscheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als For- derungsurkunde der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden (act. 47 Rz 30 ff.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Auf- sichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegen- über die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläu-
biger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betrei- bungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid be- anstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es bleibt mangels Erläuterung unklar, weshalb die vorinstanzli- chen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl die Forde- rungsurkunden vermischt worden seien und der Beschwerdeführer somit nicht wissen könne, gestützt auf was genau er für welchen Betrag betrieben werde, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 34). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine Rü- ge nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018. Diese Einwendung vermag aber nichts am vor- instanzlichen Ergebnis zu ändern. Zum einen werden damit Tatsachen vorge- bracht, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden und die damit neu und unzulässig im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind. Selbst wenn diese Tatsachen aber berücksichtigt würden, würden sie nicht zur Nichtigkeit oder Auf- hebung des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 führen. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Be- schwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steu- eramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nä-
here Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 2/5 = act. 11/9]). Die Beschwerden des Beschwerdeführers hingegen wurden lediglich betreffend die Verfahrenskosten gutgeheissen und diesbezüglich an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch betreffend die vom Beschwer- deführer aufgeworfenen diversen prozessualen und materiellen Fragen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 2/5 = act. 11/9]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung betreffend die Beschwerden seiner Ehefrau sei auch der ihn betreffende Veranlagungsent- scheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzte Forde- rung. Ob diese besteht und ob die sie festlegenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, son- dern vielmehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechtsöffnungsver- fahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folg- lich auch weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Betreibung gesetzte Forderung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 47, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 5. November 2019