Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190188-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 4. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
Staat Zürich und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2019 (CB180008)
Erwägungen:
Nr. ... aufzuheben (act. 1). Das Betreibungsamt Rüti beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), während die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragten (act. 9). Weil die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führten und beide um Sistierung des Verfahrens ersuchten (vgl. act. 9 und act. 15), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30. November 2018 bis Ende April 2019 sistiert (act. 16). Mit Beschluss vom 30. April 2019 wurde die Sistierung gestützt auf er- neute übereinstimmende Anträge der Parteien (act. 18 und act. 20) bis zum 31. Juli 2019 weitergeführt (act. 21). In der Folge ersuchten die Beschwerdegeg- ner mit Eingabe vom 2. Juli 2019 um Aufhebung der Sistierung, weil keine Eini- gung habe erzielt werden können (act. 23). Der Beschwerdeführer stellte demge- genüber mit Eingabe vom 19. Juli 2019 einen erneuten Antrag um Sistierung, diesmal bis die Problematik der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner in den bei der Vorinstanz anhängigen Parallelverfahren geklärt sei (act. 26; vgl. auch act. 31 und act. 33). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 setze die Vorinstanz das Verfahren fort und wies die Beschwerde mit Urteil vom selben Datum ab (act. 35 = act. 38 = act. 40; nachfolgend zitiert als act. 38). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Begehren stell- te (act. 39): "1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Rüti vom 10. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ...) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 10. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ...) sei aufzuheben. 3. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Sodann stellte der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge (act. 39):
"1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte über die Zulässig- keit der Vertretung in den Parallelverfahren CB180012 und CB180013 entschieden hat. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden." 1.4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Prozessleitung delegiert (act. 43). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-36). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Den Be- schwerdegegnern ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz sodann schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Be- gründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid lei- det. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem ange-
fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "falsch" oder "rechtswidrig" genügt nicht (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18), ebenso wenig wie allgemeine Kritik (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1) oder das blosse Wiederholen der vorinstanzlichen Standpunkte (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Enthält die Beschwerde gar keine genügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46); weniger schwere Mängel wirken sich demge- genüber regelmässig auf die Entscheidfindung aus. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 36 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz einge- reicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält grundsätzlich eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Sistierung 3.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Sistierung zusammen- gefasst wie folgt: Parallel zum vorliegenden Verfahren seien bei der Vorinstanz auch zwei weitere Verfahren durchgeführt worden, die einen engen Konnex zum vorliegenden Verfahren aufwiesen und die auf dem gleichen Lebenssachverhalt basieren würden. Die Rechtssicherheit und die Vermeidung sich widersprechen- der Urteile erfordere eine einheitliche Vorgehensweise. In den Parallelverfahren würden die jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte der Kanzlei B._____ AG vertreten. Dies sei äusserst problematisch, weil der Beschwerdeführer von dieser Kanzlei in Bezug auf gewisse der in den Parallelverfahren interessierenden Steu- ern in einem früheren Zeitpunkt vertreten worden sei. Die B._____ AG befinde sich daher in einem Interessenskonflikt, was gegen das BGFA und die Standes- regeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verstosse. Der Beschwerdeführer habe nun eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte eingereicht. Es sei deren Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung abzuwarten (act. 39 Rz 16 ff.). 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Zweckmässig kann eine Sistierung auch sein, wenn andere mit dem Prozess in einem sachli- chen Zusammenhang stehende Verfahren anhängig sind (Kaufmann, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). Sie kann der Vermeidung von Wider- sprüchen zwischen den Entscheiden dienen oder auch eines der Verfahren ver- einfachen, indem Resultate des anderen verwendet werden können (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3). Zu berücksichtigen ist stets der Grad der Abhängigkeit vom Aus- gang des anderen Verfahrens. So ist etwa das Interesse für die Sistierung wichti- ger, wenn der Entscheid im anderen Verfahren von präjudizieller Bedeutung für das allenfalls zu sistierende Verfahren ist. Hängige Prozesse zu gleichen Rechts- fragen vor anderen Gerichten bilden in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung (ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4; vgl. auch Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 13). 3.3. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Parallelverfahren handelt es sich um Prozesse zwischen ihm und dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Beschwerdegegner werden dabei jeweils von Rechtsan- wälten der B._____ AG vertreten. Wie im vorliegenden Verfahren geht es dabei um vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtene Zahlungsbefehle, wel- che die jeweiligen Beschwerdegegner für von ihnen geltend gemachte Steuer- schulden des Beschwerdeführers erwirkten. Gegen die jeweiligen vorinstanzli- chen Entscheide vom 1. Oktober 2019 (Verfahren Geschäfts-Nr.: CB180012 und CB180013), mit welchen die Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, erhob der Beschwerdeführer Beschwerden bei der Kammer. Diese wer- den unter den Geschäfts-Nrn. PS190189 und PS190190 behandelt. 3.4. In der Tat liegen den Parallelverfahren ähnliche Sachverhalte zugrunde wie dem vorliegenden Prozess. Dieser Umstand ist aber als solcher kein genügender
Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weder geht es um genau dieselben Steuerschulden noch sind diese an sich das hauptsächliche Thema. Vielmehr waren von der Vorinstanz eher technische Rechtsfragen zu den jeweili- gen Zahlungsbefehlen zu prüfen, die teilweise in allen drei Verfahren aufgeworfen wurden, teils sich nur in einzelnen Prozessen stellten. In allen drei Beschwerde- verfahren stellt sich vor zweiter Instanz nun nur noch eine einzige – in allen drei Verfahren gleiche – Rechtsfrage. Dies ist jedoch für sich ebenfalls kein genügen- der Grund für eine Sistierung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sich stel- lende Rechtsfrage zwingend zuerst in den anderen Verfahren behandelt werden muss. Vielmehr besteht kein Grund, weshalb sie nicht auch vorliegend geklärt werden könnte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist überdies – wie in den Entscheiden der Kammer in den Parallelverfahren aufgezeigt wird – nicht vom Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Beschwerdegegner durch Anwälte von B._____ AG abhängig. Es besteht mithin weder in den Paral- lelverfahren noch im vorliegenden Prozess ein Grund, den diesbezüglichen Ent- scheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuwarten. Im Übrigen sind auch die bei der Kammer hängigen Parallelverfahren spruchreif, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Entscheide gewartet werden muss. 3.5. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe § 39 Abs. 1 lit. a AnwG ZH verletzt, weil sie es entgegen dieser Bestimmung unterlas- sen habe, betreffend der Vertretung der Beschwerdegegner in den Parallelverfah- ren Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu erheben (act. 39 Rz 24 f.), ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Die Fortführung des Verfahrens durch die Vorinstanz hat er nicht an- gefochten, alleine in diesem Zusammenhang war die Vertretung der Beschwer- degegner in den Parallelverfahren jedoch Thema (vgl. act. 38 E. III.2). Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Fakten in Bezug auf B._____ AG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 39 Rz 26). 3.6. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.
entscheide dahingehend nicht korrekt seien, dass auch das Einkommen seiner Ehefrau miteingerechnet worden sei. Die zugrundeliegenden Veranlagungsent- scheide seien somit nicht korrekt und könnten nicht als Forderungsurkunde der betriebenen vermeintlichen Schuld des Beschwerdeführers betrachtet werden (act. 38 Rz 30 f.). 4.3. Wird ein Zahlungsbefehl erlassen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Auf- sichtsbehörde erheben (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 8 und 43). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, der Zahlungsbefehl enthalte eine nötige Angabe nicht (vgl. BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 27 ff.). Will der Schuldner demgegen- über die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläu- biger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (vgl. Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (vgl. Art. 80 ff. SchKG). Im Rahmen dieser Verfahren kann der Schuldner seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zu gerichtlichen Klagen ist die betrei- bungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG sowie BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 10). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid be- anstandet, handelt es sich um eine pauschale und damit ungenügende Rüge. Dasselbe gilt für den Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bei der Prüfung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls falsche Erkenntnisse getroffen und zu Unrecht auf die Mangelhaftigkeit des Zahlungsbefehls geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und es bleibt mangels Erläuterung unklar, weshalb die vorinstanzli- chen Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Dass im Zahlungsbefehl keine Forde- rungsurkunde aufgeführt werde und der Beschwerdeführer nicht wissen könne,
gestützt worauf er betrieben worden sei, ist sodann eine blosse Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. act. 1 Rz 29). Auch das stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar und genügt somit den Anforderungen an eine Rüge nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Genügend konkret ist einzig die Rüge betreffend den Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018. Diese Einwendung vermag aber nichts am vor- instanzlichen Ergebnis zu ändern. Zum einen werden damit Tatsachen vorge- bracht, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden und die damit neu und unzulässig im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind. Selbst wenn diese Tatsachen aber berücksichtigt würden, würden sie nicht zur Nichtigkeit oder Auf- hebung des Zahlungsbefehls vom 10. Oktober 2018 führen. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Be- schwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an das kantonale Steu- eramt zurückwies. Begründet wurde dies damit, die Ehefrau hätte nicht ohne nä- here Abklärungen in die Veranlagung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, insb. E. 4.2.1.5 [act. 2/3]). Die Beschwerden des Beschwerdeführers hingegen wurden lediglich betreffend die Verfahrenskosten gutgeheissen und diesbezüglich an das Verwal- tungsgericht zurückgewiesen, nicht jedoch betreffend die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen diversen prozessualen und materiellen Fragen (vgl. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 [act. 2/3]). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, aufgrund der Rückweisung betreffend die Be- schwerden seiner Ehefrau sei auch der ihn betreffende Veranlagungsentscheid nicht korrekt, so bestreitet er im Grunde die in Betreibung gesetzte Forderung. Ob diese besteht und ob die sie festlegenden Entscheide rechtskräftig sind, ist aber nicht im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen, sondern viel- mehr in einem allfälligen Anerkennungsprozess oder Rechtsöffnungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Zahlungsbefehl folglich auch
weder aufzuheben noch nichtig, wenn die Forderungsurkunde, auf der die in Be- treibung gesetzte Forderung beruht, fehlerhaft oder nicht rechtskräftig sein sollte. 4.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 39, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 5. November 2019