Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190182-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 25. Oktober 2019 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Oktober 2019 (EK190319)
Erwägungen:
1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) be- zweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, insbesondere Baumeister- und Fas- sadenarbeiten (vgl. act. 4/2). 1.2 Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Oktober 2019, 10:00 Uhr, wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für folgende Forderungen der Gläubi- gerinnen 1 und 2 (act. 3 = act. 7/12): Gläubigerin 1 (Betreibung 1): CHF 16'133.50 nebst Zins zu 5 % seit 19.10.2018 CHF abzügl. Teilzahlungen von CHF 10'034.90 CHF 100.00 Inkassospesen CHF 327.80 Betreibungskosten
Gläubigerin 2 (Betreibung 2): CHF 3'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.01.2019 CHF 50.00 Mahngebühr 3. Quartal 2018, 06.11.2018 CHF 246.50 Betreibungskosten 1.3 Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2019 (überbracht) beantragt die Schuldne- rin rechtzeitig (vgl. act. 3 i.V.m. act. 7/13 i.V.m. act. 2 S. 1) die Aufhebung des Konkurses und stellt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde ver- zichtet, da die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– bereits vorgeschossen hat (vgl. act. 5). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7/1-12). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle-
gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Schuldnerin belegt mit Abrechnungsbelegen des Betreibungsamtes Dietikon zwar, dass sie bei diesem die Konkursforderung der Gläubigerin 1 ein- schliesslich Zins und Betreibungskosten am 24. September 2019 bezahlt hat (vgl. act. 4/5 [Betreibung Nr. 1], Art. 12 SchKG). Zudem belegt sie mit einer Quit- tung des Konkursamtes Dietikon vom 8. Oktober 2019, dass sie während der Be- schwerdefrist auch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des eröff- neten Konkursverfahrens Sicherheit geleistet hat (vgl. act. 10). In Bezug auf die Konkursforderung der Gläubigerin 2 (Betreibungs-Nr. 2) machte D., einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. act. 12), am 11. Oktober 2019 auf telefonische Kontaktaufnahme hin geltend, das Betreibungsamt habe ihm gesagt, welche beiden Betreibungsforderungen dem Konkursverfahren zugrunde liegen würden und diese beiden habe er bezahlt (vgl. act. 11). Zutreffend ist, dass die Schuldnerin am 24. September 2019, mithin vor Konkurseröffnung, eine Forderung der Gläubigerin 2 bezahlt hat (vgl. act. 4/5). Diese bezog sich jedoch auf die Betreibung mit der Nummer 3. Dies hatte die Schuldnerin bereits der Vorladung zur Konkursverhandlung entnehmen können, welche ihr am 2. September 2019 zugestellt worden war (vgl. act. 7/9). Zudem wurde sie auch seitens der Kammer vor Fristablauf am 14. Oktober 2019 (vgl. act. 7/12 i.V.m. act. 7/13) noch auf diesen Irrtum hingewiesen (vgl. act. 11). Selbst wenn sich die Schuldnerin auf eine entsprechende Auskunft des Betrei- bungsamtes verlassen haben sollte, hätte sie somit Gelegenheit gehabt, den Irr- tum zu entdecken, zu korrigieren und die der Konkurseröffnung zugrunde liegen- de Forderung der Gläubigerin 2 noch zu bezahlen. Im Übrigen wurde D. von der Vorinstanz telefonisch darauf hingewiesen, dass er Zahlungsbelege mit
an die Konkurseröffnungsverhandlung mitbringen sollte (act. 7/11), was er in der Folge unterliess und auch diese Möglichkeit der Klärung verstreichen liess. Es bleibt somit dabei, dass die Schuldnerin innert Frist keine entsprechenden Zah- lungsbelege eingereicht hat. 2.3 Damit hat die Schuldnerin keinen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) innert Frist urkundlich nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingelei- tet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zu- stande gekommen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, den Gläubigerinnen nicht mangels Umtrie- ben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 25. Oktober 2019