Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190178-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 23. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schaffhausen, Beschwerdegegner,
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen,
betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Sep- tember 2019 (CB190029)
Erwägungen:
1.1. Mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend Betreibungsamt) vom 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführe- rin die Pfändung eines Barbetrags von Fr. 2'500.– angezeigt (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz). Sie gab an, die Pfändung anfechten zu wollen. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie aber "bis auf weiteres" keine begründe- te Beschwerde einreichen und ersuche darum, "die Frist nicht weiterlaufen zu las- sen". Mit Verfügung vom 11. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwer- deführerin darauf hin, dass innert laufender Beschwerdefrist eine mit Antrag und Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen sei. Der Beschwerdefüh- rerin sei es zuzumuten, einen Antrag zu stellen und zu begründen bzw. eine Dritt- person zu beauftragen und zu instruieren (act. 3). Mit Eingabe vom 12. Septem- ber 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einen Anwalt beizuziehen und ihn mit Akten zu bedie- nen (act. 5). Mit Beschluss vom 19. September 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 13). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (act. 12; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9/1). Sie beantragt "die Einstel- lung des Verfahrens gemäss Art. 53a ZPO", den Beizug der Akten von der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 12). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
ben dazu, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin untersucht worden sei sowie seit wann und wie lange der Zustand dauere, seien dem Arztzeugnis nicht zu ent- nehmen. Zudem zeigten die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. und 12. September 2019, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, eine "Besucherin" mit der Abfassung der Eingabe zu beauftragen und diese selber zu unterzeichnen, was im Widerspruch zum Arztzeugnis stehe (act. 13 E. 3.3.2.). Der Gegenstand, über welchen sich die Beschwerdeführerin beschwere, sei zudem alles andere als komplex: Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Be- schwerdegegners in der Betreibung Nr. ... habe das Betreibungsamt einen Barbe- trag von Fr. 2'500.– gepfändet, den es nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde für die Deckung der Forderung des Beschwerdegegners sowie die Betreibungs- kosten zu verwenden beabsichtige. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzu- muten gewesen, einen Antrag zu stellen und zu begründen oder eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren. Mit den Unterlagen zu pendenten Prozessen am Bundesgericht, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe, beweise sie selber, dass sie dazu in der Lage sei (act. 13 E. 3.3.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie sei ge- sundheitlich in schlechtem Zustand und sei nicht in der Lage, ihre persönlich be- gründete Beschwerde einzureichen. Ein "Besucher" habe die Beschwerde ver- fasst und sie habe sie unterzeichnet. Sie macht Ausführungen dazu, dass ihr Mann qualvoll als Konkursschuldner verstorben sei, was die Schweizer Justiz zu verantworten habe. Sie habe aber weder sein Erbe noch seine Schulden ange- nommen. Sie dürfe und könne nie für seine Schulden haften. Die Akten der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" seien beizuziehen. Die Fakten sollen zu Wort kommen (act. 12). 3.3. In diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist keine Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen. Sie legt nicht einmal in ru- dimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Begründung der Beschwerde ausging bzw. ihr zu Unrecht keine
Erstreckung der Beschwerdefrist gewährte. Ihre Ausführungen zeigen vielmehr, dass sie – wie die Vorinstanz annahm – durchaus in der Lage ist, jemanden mit der Ausfertigung einer Eingabe und der Übermittlung ihres Standpunktes zu be- auftragen. Die Beschwerdebegründung genügt nach dem Gesagten den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 25. Oktober 2019