Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190175-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 12. November 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. September 2019 (CB190023)
Erwägungen:
1.1. Am 21. Juni 2019 wurde der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. ... für den Betrag von Fr. 8'266.55 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 unter der Angabe des Forderungsgrundes "Beteiligung des anderen Elternteils an der Zahnspange von C._____" der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 2/4). Mit Schreiben datiert vom 1. Juli 2019, welches der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 der Schweizerischen Post übergab, erklärte er gegenüber dem zuständigen Betreibungsamt Pfannen- stiel, Rechtsvorschlag zu erheben (act. 8/2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hielt das Betreibungsamt fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt (act. 2/1 = act. 8/3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 Auf- sichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und verlangte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er den Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben habe (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2019 ab (act. 11 = act. 14 = act. 16; nachfolgend zitiert als act. 14). Bezüglich der Frage, ob die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschla- ges wiederherzustellen sei, war oder ist vor Vorinstanz ein separates Verfahren pendent (Geschäfts Nr. BV190017, vgl. act. 4 u. act. 14 E. 5). 1.3.1 Mit Eingabe vom 26. September 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 15; vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 13). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–13). Der Rechts- mitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 18/1–2). Von der Einholung ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gelten für die Berechnung, die Einhal- tung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen der ZPO (Art. 142 u. 143 ZPO) kam die Vorinstanz zum Schluss, die zehntätige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages (Art. 74 Abs. 1 SchKG) habe, da der Zahlungsbefehl am 21. Juni 2019 zugestellt worden sei, am 1. Juli 2019 geendet. Mit dem am 2. Juli 2019 bei der Post aufgegebenen Schrei- ben des Beschwerdeführers sei diese Frist nicht eingehalten, was das Betrei- bungsamt somit zutreffend mit Verfügung vom 3. Juli 2019 festgehalten habe (act. 14 E. 8–11). Zudem verneinte die Vorinstanz – soweit dies der Beschwerdeführer sinn-
gemäss geltend machte –, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. So scheine die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht als völlig unplausibel, gehe es doch offenbar um eine Unterhaltspflicht des Be- schwerdeführers gegenüber der gemeinsamen Tochter. Folglich könne nicht ge- sagt werden, die Beschwerdegegnerin verfolgte offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten (act. 14 E. 12 f.). 4.1. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde an die Kammer be- reits Vorgetragenes, bzw. trägt vor, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung aus seiner Sicht unberechtigt sei. So hafte die Beschwerdegegnerin (bei welcher es sich offenbar um die Exfrau des Beschwerdeführers handelt, vgl. act. 2/3) für den mit der 'D._____' geschlossenen Vertrag mit ihrem Eigengut. Zudem habe er von der Beschwerdegegnerin keinen Beleg zur nun geltend gemachten Forderung erhalten, und auch dem Betreibungsamt müsse die entsprechende Dokumentati- on vorliegen, damit die Betreibung ihre Rechtsgültigkeit habe. Solange die Forde- rung nicht belegt sei, habe er seiner Pflicht nicht nachzukommen. Erst wenn alles belegt sei, könne der richtige Schlüssel für die Kostenübernahme definiert wer- den. Wenn die Forderung der Beschwerdegegnerin klar und transparent dargelegt sei, sei er auch bereit, seinen Beitrag zu leisten (act. 15). 4.2. Mit dieser Beschwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer keinen Be- zug zum vorinstanzlichen Entscheid; er setzt sich in keiner Weise mit der Begrün- dung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechts- anwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor- zuwerfen wäre. Die Beschwerdebegründung genügt damit den oben genannten Anforderungen nicht (vgl. oben E. II./2.2.). Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand bzw. die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage stellt, ist er zudem darauf hinzuweisen, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können. Beschwerdegrund der SchK-Beschwerde bildet grundsätzlich die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im
Hinblick auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des SchKG sowie seiner Ausfüh- rungsbestimmungen durch (hier) das Betreibungsamt erfolgt ist. Materielle Fragen resp. Streitigkeiten als solche, welche ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts (und damit u.a. auch die Frage nach dem Bestand der Forderung) betref- fen, sind gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozessverfahren auszutragen (vgl. z.B. OFK SchKG-M AIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). Formelle Mängel liegen hier – wie dies auch die Vorinstanz bereits zu Recht erkannte – keine vor. Insbesondere war das Betreibungsamt entgegen dem Be- schwerdeführer nicht verpflichtet, einen Beleg für die in Betreibung gesetzte For- derung zu verlangen. Die Anhebung einer Betreibung ist grundsätzlich an keiner- lei Voraussetzungen gebunden. Der Gläubiger kann einen Zahlungsbefehl erwir- ken, ohne den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nachweisen zu müssen (BSK SchKG I-K OFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 9 u. N 42). Zudem ver- neinte die Vorinstanz auch zu Recht die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung, und dem setzt der Beschwerdeführer – wie gezeigt – hier nichts entgegen. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuwei- sen. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 15), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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