Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190171-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 7. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Arrestvollzug / Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. August 2019 (CB190009)
Erwägungen:
Entscheid wurde für die Schuldnerin an deren Postfachadresse in D._____ [Ort] adressiert und dort am 30. August 2019 entgegen genommen (act. 12, 3. Blatt). Am 24. September 2019 übergab die Schuldnerin der schweizerischen Post einen Briefumschlag, der knapp leserlich an "obergericht, Pf 8021 Z.i.." adressiert ist und der Kammer zugeleitet wurde. Er enthält ein Schreiben, das mit "Bezirks- gericht Hinwil, cb190009 e u01 Ihr Schreiben vom 27.8.19" überschrieben ist und offenbar den erwähnten Entscheid kommentieren will. Anträge in der Sache sind so weit erkennbar keine formuliert, wenn auch wiederholt "festgehalten" resp. "nicht geduldet" wird, von Schadenersatzforderungen geschrieben wird, die "so- fort getätigt und rausgeruckt" werden müssten, und offenbar die vorstehend be- schriebene Publikation im Amtsblatt beanstandet werden soll (im Einzelnen act. 15). Mit viel gutem Willen lässt sich immerhin vermuten, die Schuldnerin be- trachte den Vollzug des Arrestes als unzulässig und die Vornahme dieses Vollzu- ges durch das Betreibungsamt als rechtswidrig. 3. Das Bezirksgericht hat seinen Entscheid sorgfältig und umfassend be- gründet. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen ist in der Eingabe A._____s nicht zu erkennen. Immerhin wird klar, dass sie mit der Abwei- sung ihrer Beschwerde nicht einverstanden ist. Ihre grösstenteils wirren Darstel- lungen können zwar gar nicht vernünftig behandelt werden. Immerhin ist dazu das Folgende zu sagen, um mehrere offenkundige fundamentale Irrtümer richtig zu stellen: Wer eine Forderung mit einem Bezug zur Schweiz und das Vorhandensein von Vermögenswerten glaubhaft macht, und diese Voraussetzungen waren hier offenkundig erfüllt, kann gegen eine Person mit Wohnsitz im Ausland Arrest neh- men lassen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die Betreibung für diese Forderung geht in diesem Fall der Sicherung des Vollstreckungssubstrates nicht voraus, wie es sonst die Regel ist (Art. 67 und 69 resp. Art. 88 ff. SchKG). Vielmehr kommt die Betreibung erst hinterher - sie dient der Aufrechterhaltung des Arrestes (Art. 279 SchKG). Dass die Schuldnerin nicht vorweg betrieben wurde, war darum richtig.
Ist ein Arrest gelegt worden, erfolgt die Betreibung am Ort, wo sich die verar- restierten Werte befinden (Art. 52 SchKG). Das ist eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass die Schuldnerin Anspruch darauf hat, an ihrem Wohnsitz betrieben zu werden (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Zustellungen an im Ausland wohnende Schuldner erfolgen auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe. So ging das Betreibungsamt hier vor (act. 7/8). Aller- dings konnten die für die Schuldnerin bestimmte Sendung nicht zugestellt werden (act. 7/9). Das Betreibungsamt teilte ihr das per Mail mit und ersuchte um Angabe einer korrekten Zustelladresse oder Abholen der Sendung auf dem Amt, sonst müsste der Zahlungsbefehl publiziert werden (act. 7/10). Die Schuldnerin tat nichts von dem; sie teilte dem Betreibungsamt mit, sie nehme in E._____ "nur nicht eingeschriebene Post, die klar ankommt" - "mein alter Schweizer postfach- kommunikationskontakt ist aufgelöst, die Post wird jedoch noch nachgesandt aber nur 1x wöchentlich. Der alte Kontakt nur für posterhalt lautete pf 1153 6512 D., aber mein Rechtsvorschlag gilt ab sofort" (act. 7/11). Damit hatte die Schuldnerin die Auflage des Amtes nicht erfüllt. Zustellungen von Betreibungsur- kunden müssen persönlich oder eingeschrieben erfolgen, und es steht dem Schuldner nicht frei, sich un-eingeschriebene Sendungen zustellen zu lassen, de- ren Empfang er dann nach Belieben anerkennen oder bestreiten kann. Die Wei- terleitung von einer schweizerischen Adresse nach E. (nach dem Wunsch der Adressatin) nur als nicht eingeschriebene Sendung war nicht zielführend. Ih- rem "Befehl, mir sofort alles zu mailen", durfte das Amt nicht nachkommen - das Mail ist keine zulässige Form für die Zustellung eines Zahlungsbefehls und ande- rer Betreibungsurkunden. Zu Recht hat das Betreibungsamt daher den Zahlungs- befehl publizieren lassen. Woher der Gläubiger Kenntnis von Arrestsubstrat erlangt, geht den Schuld- ner nichts an. A._____ hat immerhin so viele dutzend oder hundert Verfahren vor Zürcher Gerichten geführt, dass sie vermutlich mehr als einmal eine Zahlungs- adresse nannte, wohin der Staat oder private Widerparte Zahlungen für ihre Fan- tasieforderungen leisten sollten. Instanzen der Rechtspflege dürfen eine solche
Information der Zentralen Inkassostelle melden. Ob das so war, muss offen blei- ben; es spielt heute keine Rolle. Im Übrigen ergeht sich A._____ in der Eingabe an die Kammer einmal mehr in Schimpfereien und verwendet Kraftausdrücke, ohne dass die Anzahl der ver- wendeten Ausrufezeichen diesen Ausführungen materielles Gewicht geben könn- ten. Die Beschwerde ist abzuweisen, so weit überhaupt darauf eingetreten wer- den kann. 4. Die Beschwerde in Betreibungssachen ist kostenlos, wenn die Be- schwerdeführerin das Verfahren nicht bös- oder mutwillig führt. A._____ ist keine Fachperson in Betreibungssachen, und dass sie sich gegen den Arrestvollzug wehrte, kann daher weder als bös- noch als mutwillig bezeichnet werden. Kosten im Sinne von Art. 20a SchKG sind ihr daher nicht aufzuerlegen. Etwas Anderes sind der Ton und die Ausdrucksweise, derer sich A._____ bedient. Dass sie entschieden, ja empört gewisse Dinge kritisiert, ist ihr Recht. Schon gegenüber dem Betreibungsamt liess sie aber den minimalsten Anstand vermissen, mit beleidigenden Anwürfen "Sie belogen mich glatt a la yugo was sie ja sind" (act. 7/11) und "Sie Riesenarschloch" (act. 7/19). Das ist heute nicht Thema. Auch gegenüber dem Obergericht verwendet sie allerdings ähnliche For- mulierungen: "Betrugsamt" für das Betreibungsamt, "krankes freches abnormales Vorgehen" (auch ans Amt gerichtet), "Riesenschweinerei" (unklar, wem vorgewor- fen), "da ich mich nicht länger betrügen und vollverarschen lasse", "mir meine zeit zu stehlen den ganzen scheiss erneut zu lesen", "KEINE SAU ERWÄHNTE DASS EIN POSTFACH NICHT GENÜGE" (Vorwurf ans Betreibungsamt), "BE- TREIBUNG GEGEN DASSELBE BETRUGSBETREIBUNGSAMT", "e-mail sei- tens frechstbetreibungsamt" (alles in act. 15). Damit verletzt A._____ in grober Weise mehrfach und nicht um ersten Mal den Anstand. In Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 83 f. GOG resp. § 18 EG SchKG ist sie mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.-- zu belegen.
Es stellt sich endlich die Frage nach der Zustellung des heutigen Ent- scheides. A._____ behauptet, in E._____ zu wohnen; in der Schweiz hat sie sich so weit bekannt abgemeldet. Eine förmliche Zustellung nach Italien müsste auf dem Rechtshilfeweg erfolgen, den sich die Adressatin wie gesehen ausdrücklich verbittet. Man könnte überlegen, das als Weigerung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zu verstehen. Angesichts der einschneidenden Folgen einer jeden Zu- stellfiktion scheint das nicht gerechtfertigt - einerseits, weil die Verweigerung nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes wohl in jedem Fall einzeln und neu er- folgen muss, und auch, weil die Bestimmung ausdrücklich verlangt, dass "die überbringende Person die Weigerung festhält". Die amtliche Publikation soll die Ausnahme und das letzte Mittel bleiben (Art. 141 ZPO). Wie gesehen, nahm A._____ den angefochtenen Entscheid an der Postfach-Adresse in D._____ ent- gegen. So ist auch der heutige Entscheid zu adressieren. Sollte die Zustellung erfolglos sein und auch die Fiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht greifen, wä- re das Dispositiv im Amtsblatt zu publizieren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Kosten für diesen Entscheid werden nicht erhoben und Parteientschädigun- gen nicht zugesprochen. 3. A._____ wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.-- belegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und Beschwerde- gegner unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksge- richt Hinwil und das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Bezirksgerichts gehen an dieses zurück, wenn die Frist für den Weiterzug ans Bundesgericht abgelaufen oder eine dem Bundesgericht vorgelegte Beschwerde erledigt ist.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 7. Oktober 2019