Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190168-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 15. Oktober 2019 in Sachen
A.____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 (EK191053)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 238'404.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. März 2017, Bearbei- tungsgebühren von Fr. 1'946.60 und Betreibungskosten von Fr. 431.60 der Kon- kurs eröffnet (act. 3 = act. 7 = act. 8/13). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Ein- gabe vom 23. September 2019 fristgerecht (act. 8/16) Beschwerde, worin sie die Aufhebung der Konkurseröffnung, die Abweisung des Konkursbegehrens und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2 u. act. 3–12). 1.2. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hinge- wiesen, sie könne die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen bzw. weitere Unterlagen einreichen (act. 9). Der Vorschuss wurde innert Frist ge- leistet (act. 10/1 i.V.m. act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/11–16). Am 3. Oktober 2019 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin der Kammer innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 8/16) eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde ein (act. 13 u. act. 14/13–19). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen
kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 3. Die Schuldnerin reicht der Kammer innert Beschwerdefrist den Beleg ein, dass mit Valutadatum vom 14. August 2019 der Betrag von Fr. 45'000.– (act. 5/4) an die Gläubigerin geleistet wurde und am 23. September 2019 die Zahlung von weiteren Fr. 228'000.– an die Gläubigerin erfolgte (act. 5/7/1). Die Gläubigerin be- stätigte der Kammer mit Schreiben vom 26. September 2019 den Zahlungsein- gang, womit sämtliche Forderungen vollumfänglich beglichen seien und kein Inte- resse auf Konkurseröffnung mehr bestehe (act. 11). Ebenfalls fristgerecht reichte die Schuldnerin einen Beleg des Konkursamtes Zürich (Altstadt) ein, aus welchem ersichtlich ist, dass sie zur Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens in- klusive Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung Fr. 800.– geleistet hatte (act. 5/12). Damit weist die Schuldnerin die Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 SchKG durch Urkunden nach. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich aber ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs- gewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Dabei dürfen keine zu strengen An-
forderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähig- keit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und gemäss diesem Eintrag die Führung einer Fremdsprachen- und Informatikschule, die Herstellung und den Vertrieb von Unterrichtsmaterialien sowie den Erwerb, die Nutzung und Weiter- veräusserung von Lizenzen zum Zweck hat (act. 5/3 = act. 6). Die Schuldnerin bringt vor, dass es aufgrund unglücklicher Umstände bzw. einer gewissen Nach- lässigkeit der Geschäftsführung zur Konkurseröffnung gekommen sei. So habe sie sich mit der Gläubigerin schon seit Längerem in Vergleichsgesprächen befun- den und in diesem Rahmen bereits eine Teilzahlung von Fr. 45'000.– geleistet; man sei übereingekommen, die Vorinstanz um Sistierung des Konkursverfahrens bis am 16. Oktober 2019 zu ersuchen. Die Sistierung durch die Vorinstanz sei aber lediglich bis 16. September 2019 und die Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 17. September 2019 erfolgt, wovon die Schuldnerin aufgrund einer Aus- landabwesenheit des Geschäftsführers zu spät erfahren habe. Nachdem die Schuldnerin alsdann überraschend von der Konkurseröffnung erfahren habe, ha- be sie sogleich die Zahlung der restlichen Fr. 228'000.– zugunsten der Gläubige- rin veranlasst (act. 2 Rz. 8). 4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen entsprechenden Auszug vom 23. September 2019 ein (act. 5/8). Der Betreibungsregisterauszug weist keine Verlustscheine aus. Insgesamt enthält er aber 113 Betreibungen, welche sich mehr oder minder gelichmässig über die letzten fünf Jahre angesammelt haben. 78 der Betreibungen wurden bezahlt oder nach Verwertung befriedigt. Abzüglich der beglichenen Konkursforderung, hinsichtlich deren Betreibungen die Löschung durch die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zürich 1 beantragt wurde (Betreibun-
gen Nr. 1, 2 und Nr. 3, vgl. act. 14/14), sind heute noch 32 Betreibungen im Um- fang von Total Fr. 307'015.30 offen (vgl. act. 5/8 u. 14/15). Drei Forderungen im Umfang von Fr. 22'915.55 befinden sich dabei im Anfangsstadium der Betreibung (Zahlungsbefehl). Für 27 Forderungen im Umfang von Fr. 269'361.15 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Für zwei Forderungen von insgesamt Fr. 14'738.60 ergingen Konkursandrohungen. Anerkannt werden von der Schuldnerin grundsätzlich die Forderung der So- zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 182'976.50 (vgl. Betr. Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16; wobei sich nach Berechnung des Gerichts aus dem Betreibungsregisterauszug ein Total von Fr. 176'563.50 ergibt), ebenso die Forderungen durch das Kantonale Steueramt Zürich (Betr. Nr. 17 u. Nr. 18) sowie das Steueramt Uitikon (Betr. Nr. 19) im Umfang von gesamt Fr. 24'308.20 (wobei sich nach Berechnung des Gerichts gemäss Betreibungsregisterauszug ein Be- trag von Fr. 23'901.65 ergibt), womit die Schuldnerin die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen von Fr. 207'284.70 (bzw. gestützt auf den Betrei- bungsregisterauszug Fr. 200'465.15) anerkannt hat (act. 13 Rz. 9). Die Schuldnerin trägt sodann vor, bei den sonstigen offenen Betreibungen handle es sich teilweise um Schikanebetreibungen ohne durchsetzbare Grundla- ge, die von den sog. "Gläubigern" auch nie weiterverfolgt worden seien, und um Betreibungen, welche nicht über das Einleitungsstadium hinausgekommen seien (act. 13 Rz. 8). Welche Betreibungen die Schuldnerin damit konkret meint, tut sie nicht dar. Berücksichtigt man zum einen, dass das Fortsetzungsbegehren bis zu einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu stellen wäre (Art. 88 Abs. 2 SchKG), bzw. das Konkursbegehren spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 166 Abs. 2 SchKG ), und sich zum anderen zwölf Betrei- bungen über total Fr. 82'614.55 (Betreibungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 30, Nr. 31) im Stadium des Rechts- vorschlages befinden, ohne dass innerhalb dieser Frist offenbar ein entsprechen- des Begehren gestellt wurde, sowie sich zwei weitere Betreibungen ( Nr. 32 u. Nr. 33) vom 2. bzw. 19. Juni 2015 zu einem Betrag von Fr. 14'738.60 immer noch im
Stadium der Konkursandrohung befinden, erscheint ihr Standpunkt zumindest im Sinne einer wohlwollenden Prüfung im Umfang von Fr. 97'353.15 als glaubhaft, weshalb diese Betreibungen hier nicht mehr zu berücksichtigen sind. Damit ergeben sich aufgrund des Betreibungsregisterauszuges hier zu be- rücksichtigende noch offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 209'662.15. Diese Betreibungen erfolgten ganz überwiegend aufgrund von öffentlich-rechtliche For- derungen, insbesondere für Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich. Alleine 77 der gesamten 113 Betreibungen gemäss Auszug gehen auf deren An- sprüche zurück (act. 5/8; vgl. dazu noch nachfolgend E. 4.5.). 4.4.1 Die Schuldnerin räumt ein, dass in den letzten fünf Jahren der Geschäfts- gang relativ schwierig gewesen sei aufgrund der "C.____-Probleme" – so hätten bei einer Lizenznehmerin in C._____ Sanierungsmassnahmen erfolgen müssen, aufgrund derer die Liquidität gefehlt habe, was auch Grund für die zahlreichen Be- treibungen sei. Diese Probleme seien nun aber ausgestanden und die Schuldne- rin sei wieder in der Lage, sich auf ihr Sprachschulgeschäft in Zürich zu konzent- rieren und die erforderlichen Werbe- und Marketingmassnahmen zu implementie- ren. Die noch bestehenden Schulden würden in Kürze getilgt, insbesondere durch eine Finanzierung der D., bei welcher es sich um eine Investmentgesell- schaft mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Liquidität handle. Diese habe bereits die Bezahlung der der Konkurseröffnung zu Grunde liegenden Restforde- rung veranlasst. Die D. rund um deren Chairman E._____ komme nun auch für die aktuellen und mittelfristigen Verbindlichkeiten auf, sofern dies für die Schuldnerin aus eigener Kraft nicht möglich sei. So habe E._____ am 3. Oktober 2019 eine weitere Zahlung von Fr. 210'000.– zu Gunsten der Schuldnerin ausge- löst. Damit könne die Schuldnerin nicht nur ihre dringendsten Verpflichtungen be- dienen, sondern die gesamten offenen Verbindlichkeiten begleichen. Die D._____ werde denn auch in den nächsten Tagen Fr. 800'000.– zwecks vollständiger Sa- nierung der Schuldnerin überweisen. Zudem werde die Schuldnerin gemäss der aktuellen Budgetplanung für die Jahre 2020 bis 2023 einen positiven jährlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Ab- schreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) von rund Fr. 500'000.–
erwirtschaften, wobei Grundlage für diese Berechnung die Verkaufserlöse des Jahres 2015 bilde (das letzte Jahr, in dem Werbe- und Marketingmassnahmen eingesetzt worden seien), sowie die hohen Aufwendungen für den Geschäftsbe- trieb (act. 2 Rz. 11 ff. u. act. 13 Rz. 11 ff.). 4.4.2 Die Schuldnerin reicht dem Gericht weder eine (Zwischen-)Bilanz noch eine Erfolgsrechnung oder Steuerdokumente ein, welche ein (umfassendes) Bild über ihr e finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die vorhandenen Aktiven und Passiven (und inbs. vorhandene Kredito- ren) sowie allfällige Gewinne oder Verluste der letzten Jahre zu beurteilen – ins- besondere auch nicht für das Jahr 2015, auf welches sich die Schuldnerin für ih- ren Business Plan angeblich als Referenzperiode stützt. Nicht beurteilbar bleibt, weil nicht belegt, ob die im Business Plan angenommenen laufenden Fixausga- ben (Miete, Löhne, Lernmaterialien, Werbekosten etc., vgl. act. 14/19) bzw. die dort ersichtlichen Einnahmen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen bzw. entsprochen haben. Folglich ist unbelegt, dass der Geschäftsgang und die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in der Vergangenheit wie behauptet waren bzw. in der Zukunft so zu erwarten sein werden. Um sich ein umfassendes Bild von der finanziellen Situati- on der Schuldnerin machen zu können und die Plausibilität des von ihr erstellten Business Plans (act. 14/19) überprüfen zu können, wären die genannten Doku- mente (Bilanz, Erfolgsrechnung, Steuerdokumente) aber von immanenter Wich- tigkeit. Immerhin deutet der Umstand, dass in den letzten Jahren offenbar keine Betreibungen für Lohn- oder Mietzinsforderungen erfolgt waren, darauf hin (vgl. act. 5/8), dass die Schuldnerin in der Lage war, wenigstens diese laufenden Aus- gaben zu bestreiten, was zu ihren Gunsten gewertet werden kann. 4.4.3 Soweit die Schuldnerin auf das zukünftige finanzielle Engagement der D._____ hinweist, bei der es sich gemäss eingereichten Unterlagen um eine In- vestmentgesellschaft handelt (vgl. act. 5/10/1–2), ist immerhin belegt, dass E., der "Chairman" bei der D. ist, in einer E-Mail vom 23. September 2019 bestätige, die Schuldnerin in Zukunft zu unterstützen und in Bezug auf die Forderung der Gläubigerin offenbar auch tatsächlich der Fall war: So ergibt sich
aus der E-Mail von E., dass es – wie dies auch die Schuldnerin geltend macht – die D. war, welche den Betrag zur Tilgung der Konkursforderung zur Verfügung gestellte hat (act. 5/9). Zudem sicherte E._____ in einer E-Mail vom 3. Oktober 2019 zu, der Schuldnerin so bald als möglich Fr. 800'000.– zu überweisen (act. 14/18). Ebenfalls am 3. Oktober 2019 erfolgte offenbar eine Zah- lung von Fr. 210'000.– von der D._____ an die Schuldnerin (act. 14/16). Über die finanzielle Gesamtsituation der D._____ ist zwar nichts bekannt. Immerhin ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass sie zumindest über gewisse finanzielle Möglich- keiten zu verfügen scheint, zeigt ein vorhandener Kontoauszug von ihr doch einen positiven Saldo von GBP 274'694.85 per 2. Oktober 2019, was bei einem Um- rechnungskurs von Fr. 1.24 rund Fr. 341'300.– entspricht (vgl. act. 14/17). 4.4.4 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ging bei der Kammer eine Eingabe ein, die grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat. Dennoch ist zu Gunsten der Schuldne- rin und im Sinne einer sehr wohlwollenden Prüfung darauf hinzuweisen, dass sie die am 3. Oktober 2019 erhaltenen Fr. 210'000.– soweit ersichtlich vor allem dazu verwendete, die hier zu berücksichtigenden offenen Betreibungen zu begleichen (act. 16). Aus act. 17/20 ergibt sich, dass mittlerweile die Betreibungen mit den Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 18, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 34, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 35, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16 und Nr. 17 vollständig beglichen wurden. Sodann findet sich für die Betreibung mit der Nummer Nr. 19 über den Betrag von Fr.16'016.– eine Erklärung eines "F." gegenüber dem Staat Zürich, dass er diese Forderung aus eigenen Mitteln begleichen werde. Offen ist damit nur noch die Betreibung mit der Nummer Nr. 36 über den Betrag von Fr. 234.15 (G.). 4.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wirkt sich negativ aus, dass die Schuldnerin aufgrund der knappen Unterlagen nur ein sehr dürftiges Bild ihrer fi- nanziellen Situation zeichnet und es gänzlich an konkreten Angaben zum Ge- schäftsgang der letzten Jahre fehlt. Es ist daher schwierig abzuschätzen bzw. festzustellen, ob sich die Schuldnerin nur in einem vorübergehenden Liquiditäts- engpass befindet. Eine Prognose, wie sich der Geschäftsgang insgesamt darstellt und entwickelt, ist ebenfalls unmöglich. Einen schalen Nachgeschmack hinterlas- sen namentlich der Auszug über offene Betreibungen und der Betreibungsregis-
terauszug (act. 5/8 u. act. 14/15): Gestützt auf diese scheint es, dass sich die Schuldnerin bereits seit dem Jahr 2005 für öffentlich-rechtlich geschuldete Zah- lungen und insbesondere für Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich systematisch bzw. regelmässig betreiben liess. Ob das damit zusammenhängt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen und deren Nichtbezahlung keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung bewirken, kann hier offen bleiben. Es spricht das indes nicht für eine positive Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin und ist negativ zu werten (dazu KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 14). Entscheidend ist hier allerdings, wie viele betreibungsrechtliche Forderun- gen aktuell noch offen sind und wie liquid die Schuldnerin heute ist. Diesbezüglich ist auf das oben Dargetane zu verweisen. So hat die Schuldnerin fast alle hier re- levanten betreibungsrechtlichen Forderungen zwischenzeitlich beglichen. Zudem erscheint es insgesamt glaubhaft, dass die D._____ als Investorin im Falle weite- rer Zahlungsengpässe finanziell aushelfen wird, und bei der Schuldnerin die erns- te Absicht besteht, wieder gewinnbringend zu wirtschaften, worauf der eingereich- te Business Plan hindeutet. Es ist somit davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre allfälligen dringendsten und unmittelbar fälligen Forderungen sofort und auch die noch nicht fälligen Forderungen mittelfristig wird begleichen können. So hat sich die Schuldnerin mit Blick auf den drohenden Konkurs weitgehend erfolgreich bemüht, die bisher angehobenen Betreibungen zu begleichen. Weiter ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie aus dem laufenden Geschäftsgang – wie dies bisher offenbar die letzten Jahre (mit den genannten Einschränkungen) der Fall war – die laufenden Kosten und Löhne wird begleichen können. Im Sinne ei- ner wohlwollenden Prüfung ist daher einstweilen davon auszugehen, dass dies weiterhin so sein wird. 4.6. Gesamthaft betrachtet ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin heute nicht von vornherein auszuschliessen. Es darf angenommen werden, dass sie sowohl ihre noch bestehenden als auch die künftig entstehenden Verbindlich- keiten mit den laufenden Einnahmen wird decken können und es ihr gelingt, sich
mit Hilfe der Investorin nachhaltig zu sanieren. Damit scheint ihre Zahlungsfähig- keit jedenfalls heute bei grosszügiger Betrachtung wahrscheinlicher als die Zah- lungsunfähigkeit. Indes ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Grenzfall handelt, der im Hinblick darauf, dass es sich um die erste Kon- kurseröffnung handelte, noch grosszügiger beurteilt wird. Im Falle einer neuerli- chen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit bedeutend höhere Anforderungen zu stellen. Namentlich wären dann lückenlose Erfolgsrechnungen, Bilanzen sowie Aufstellungen zu den laufenden und zu erwar- tenden Ausgaben und Einnahmen erforderlich, wie es sich für eine Aktiengesell- schaft gehört. Zudem könnte ein systematisches Nichtbegleichen öffentlich- rechtlicher Forderungen nicht mehr übergangen werden, müsste nochmals eine Prognose gestellt. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels Umtrie- ben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2019 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie
Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldner einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, 13 und 16, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 15. Oktober 2019