Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190166-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2019 (CB190131)
Erwägungen:
1.1. Mit einer als "Strafanzeige gegen Stadt Zürich, Abtl. Gesundheitsdienste, Frau B." bezeichneten Eingabe vom 9. September 2019 gelangte der Be- schwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Der Beschwerdeführer warf in sei- ner Eingabe der Stadt Zürich, Abtl. Gesundheitsdienste, im Wesentlichen vor, sie habe ihn zu Unrecht der obligatorischen Krankenversicherung bei der C. angeschlossen, obwohl sein Wohnsitz in Taiwan und er entsprechend im Ausland versichert sei, und er zudem seit dem 14. Februar 2016 nur als Wochenaufenthal- ter gemeldet sei. Er stellte die sinngemässen Anträge, die auf einseitige Anmel- dung durch die Stadt Zürich bei der C._____ abgeschlossene Krankenversiche- rung sei durch das "Kreisbüro ..." zu stornieren und die Betreibung (wobei er die- se nicht näher bezeichnete) sei zu stornieren bzw. aufzuheben (act. 1). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen eine Betreibung entgegen und trat als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter am 11. September 2019 auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 5 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 5). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2019 zugestellt (vgl. act. 3). 1.3.1 Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Datum Poststempel: 22. September 2019) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–3). Der Rechtsmittel- eingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 9). Von der Einholung ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010,
Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog, eine Beschwerde habe grundsätzlich einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, namentlich, welche Handlungen konkret auf- gehoben oder berichtigt werden sollen und warum. Die Beschwerde des Be- schwerdeführers genüge diesen Anforderungen nicht. Die "Betreibung", welche gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers "storniert" bzw. aufgehoben werden solle, sei überhaupt nicht bezeichnet – diese wäre aber genau zu bezeichnen oder zumindest die angefochtene Betreibungsurkunde mit der Beschwerde einzu- reichen gewesen. Soweit sich die Beschwerde denn gegen die obligatorische Krankenversicherung der C._____ richten sollte, trat die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Ebenso erachtete die Vo- rinstanz es für nicht angezeigt, aufgrund der "Strafanzeige" vom Amtes wegen tä- tig zu werden, da keinerlei Anhaltspunkte für eine strafbare Handlunge vorlägen (act. 5). 3.2. In seiner Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 6) macht der Beschwerde- führer nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht mangels sachlicher Zuständig-
keit auf die Beschwerde hinsichtlich der Anmeldung bei der C._____ nicht einge- treten. Vielmehr bezeichnet er den Entscheid der Vorinstanz pauschal als "nicht rechtens". Aus seiner Eingabe ergibt sich indes nicht, was er konkret gegen den Entscheid der Vorinstanz geltend macht. So trägt er zwar vor, nie eine Information über einen einseitigen Versicherungsabschluss erhalten zu haben. Zudem habe er seine Pflichten gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erfüllt – wobei offen bleibt, was der Beschwerdeführer damit meint. Was der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid rügt bzw. war er in der Sache beantragt, bleibt somit unklar. Auch was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meint, er habe die zehntägige Frist entgegen der Vorinstanz eigehalten, bleibt im Dunkeln. So trat die Vorinstanz nicht auf die nicht Beschwerde ein, weil eine Frist verpasst worden wäre, sondern weil es der Beschwerde an einem konkreten Antrag und einer hinreichenden Begründung mangelte. Dem setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen. Vielmehr macht er einzig in Bezug auf die Strafanzeige geltend, die Vorinstanz irre sich, dass sein Antrag mangelhaft gestellt worden sei. So sei "in der Beilage" der Antrag auf Strafanzeige begründet, belegt und dokumentiert. Die Beschwerde vor Vorinstanz erfolgte aber ohne Beilagen, und es ist der Vo- rinstanz zu folgen, dass es an konkreten Hinweisen zu einem strafbaren Verhal- ten fehlt. Die Vorinstanz erachtete ein Einschreiten vom Amtes wegen zu Recht als nicht angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer vor der Kammer neu Beilagen einreicht (act. 8/1–2), sind diese gemäss Art. 326 ZPO nicht zu beachten, da diese verspä- tet erfolgt sind (vgl. E. 2.2.), und es ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. Die Beschwerdeschrift genügt damit mangels hinreichender Bezugnahme auf den bzw. hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- schied den oben genannten Anforderungen (vgl. E. 2.2.) nicht. Auf die Beschwer- de ist nicht einzutreten. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Par- teientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend ist auch das vom Beschwerdeführer
sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 6) gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 15. Oktober 2019