Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190159-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 8. Oktober 2019 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. September 2019 (EK190399)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 9. September 2019 wurde über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 1'163.90 sowie Fr. 56.45 5 % Zins seit September 2018, Fr. 285.– Verzugsschaden, Fr. 20.– Bonitätsprü- fung und Fr. 146.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 8 = act. 9/10). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. September 2019 (gleichentags überbracht) rechtzeitig (vgl. act. 9/11) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bean- tragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf aufmerk- sam gemacht, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ver- bessern könne (act. 10). Die Schuldnerin reichte daraufhin innert Frist am 20. September 2019 eine Eingabe (act. 12) sowie diverse Unterlagen ein (act. 13/8-18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nach- weisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 3. Die Schuldnerin hinterlegte bei der Obergerichtskasse am 16. September 2019 einen Betrag von Fr. 25'250.– (act. 16). Dieser Betrag deckt die Konkursfor-
derung sowie die damit verbundenen weiteren Forderungen ebenso wie die Be- treibungskosten, die sich insgesamt auf Fr. 1'671.95 belaufen. Ausserdem leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Bassersdorf einen Vorschuss von Fr. 700.–, der nach der Bestätigung des Konkursamtes ausreicht, um die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichts und diejenigen des Konkursamts sicherzustellen (act. 5/4). Im Übrigen überwies die Schuldnerin der Obergerichtskasse am 16. September 2019 Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 16). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterle- gung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausge- schlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer
5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2. Die Schuldnerin bezweckt im Wesentlichen die Beratung und Vermittlung von Versicherungen und Krediten (act. 5/2 und act. 6), hauptsächlich vermittelt sie Krankenkassen (act. 2 Rz 5). Sie beschäftigt 18 Mitarbeiter (act. 13/9); zudem sind auch Dritte als Versicherungsmakler gegen Provision für sie tätig (act. 2 Rz 5, vgl. auch act. 13/9). Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeich- nungsberechtigung ist C._____ (act. 5/2 und act. 6). Er löste im Juli 2018 den früheren Geschäftsführer D._____ ab (vgl. auch act. 5/2 und act. 6); dieser habe buchhalterisch "ein Chaos" hinterlassen (act. 12 S. 2). Konkretere Angaben zum Grund ihrer Zahlungsschwierigkeiten bzw. weshalb es zu Betreibungen kam, macht die Schuldnerin jedoch nicht. Lediglich zur Konkursforderung erklärt sie, aufgrund blosser Nachlässigkeit des aktuellen Geschäftsführers und einer länge- ren Ferienabwesenheit habe er es verpasst, gegen die an sich bestrittene Forde- rung Rechtsvorschlag zu erheben und sich mit der Gläubigerin aussergerichtlich bzw. -behördlich zu einigen. Ausserdem habe der Geschäftsführer fälschlicher- weise angenommen, der Kostenvorschuss würde nicht geleistet, sodass er genü- gend Zeit haben werde, sich in einem späteren Zeitpunkt mit der Gläubigerin aus- einandersetzen zu können (act. 2 Rz 6). 4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Daraus ergibt sich vorliegend, dass die ersten von insgesamt elf Betreibungen im August 2018 eingeleitet wurden, also kurz nach Abgabe des Geschäfts durch den frühe- ren Geschäftsführer. Dies lässt die Ausführungen der Schuldnerin zum Grund ih- rer Zahlungsschwierigkeiten als glaubhaft erscheinen, ist es doch durchaus nach- vollziehbar, dass bei der Übernahme einer ungeordneten Buchhaltung Forderun- gen untergehen und es in der Folge zu Betreibungen kommt. Vier Betreibungen von gesamthaft Fr. 7'505.85 erloschen durch Zahlungen an das Betreibungsamt oder an die entsprechenden Gläubiger. Am 12. September 2019 noch offen wa- ren – abgesehen von der Konkursforderung – sechs Betreibungen mit einem To- talbetrag von Fr. 45'946.90. Bei drei Betreibungen im Umfang von Fr. 21'013.90
erfolgten dabei bereits Konkursandrohungen, sodass sie dringendst zu bezahlen sind, gegen eine Betreibung über Fr. 24'833.– wurde Rechtsvorschlag erhoben und die restlichen zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 100.– wurden im Sep- tember bzw. Dezember 2018 eingeleitet. Verlustscheine und frühere Konkurser- öffnungen sind sodann keine registriert (act. 5/3). Die Schuldnerin führt aus, die Forderung der E._____ GmbH über Fr. 24'833.– werde bestritten. Nach Erhebung des Rechtsvorschlages habe diese Gläubigerin nichts weiter unternommen, weshalb der Zahlungsbefehl in Kürze seine Gültigkeit verlieren werde und vorliegend somit nicht beachtet werden dürfe (act. 2 Rz 7 und 9). Der Zahlungsbefehl datiert vom 3. September 2018 (act. 6) und könnte damit tatsächlich bereits abgelaufen sein (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Dass die Schuldnerin die Forderung vollumfänglich bestreitet, wird zudem durch ein entsprechendes Schreiben der Schuldnerin an die E._____ GmbH vom 10. Juli 2018 bestätigt (vgl. act. 5/6). Allerdings bestehen keine Indizien dafür, dass die Forderung seitens der E._____ GmbH tatsächlich nicht mehr weiterver- folgt wird. So wäre es etwa im Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich, wenn ein Anerkennungsprozess anhängig wäre. Auch ist gestützt auf die vorliegenden Informationen nicht abschätzbar, ob die Schuldnerin mit ihrem Standpunkt, der fragliche Betrag sei nicht geschuldet, richtig liegt oder ob sie die bestrittene For- derung irgendwann doch wird bezahlen müssen. Es muss entsprechend entge- gen der Ansicht der Schuldnerin (vgl. act. 2 Rz 9) vom Bestand der fraglichen Forderung ausgegangen werden. Betreffend die Forderung von Fr. 17'698.80 der F._____ SA, die sich im Stadium der Konkursandrohung befindet, macht die Schuldnerin geltend, über er- heblich höhere Gegenforderungen zu verfügen, die zur Verrechnung gestellt wer- den könnten. Da über diese Gegenforderungen jedoch eine rechtliche Auseinan- dersetzung geführt werde, werde die Forderung der F._____ SA der Einfachheit halber vorliegend anerkannt. Sie sei durch den bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 25'250.– abgegolten (act. 2 Rz 7 und 9, vgl. auch act. 5/7). Eben- falls mit dem hinterlegten Betrag gedeckt würden die restlichen in Betreibung ge- setzten Forderungen (act. 7 Rz 9). Es ist korrekt, dass nach dem Begleichen der
Konkursforderung sowie deren Nebenforderungen und der Betreibungskosten noch ein genügend hoher Betrag zur Verfügung steht, um die übrigen in Betrei- bung gesetzten Forderungen – mit Ausnahme derjenigen der E._____ GmbH – bezahlen zu können. Es ist damit zusammenfassend von betriebenen, noch un- gedeckten Forderungen von Fr. 24'883.– auszugehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin über ausreichende liquide Mittel verfügt, um diese Forderung begleichen und darüber hinaus auch ihren lau- fenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können. 4.4. Über die Vermögenslage der Schuldnerin liegen keine ausführlichen Infor- mationen vor. Insbesondere reichte die Schuldnerin trotz entsprechender Auffor- derung (vgl. act. 10) keine Bilanz ein, anhand derer ihre Aktiven und Passiven ermittelt werden könnten. Sie erläutert diesbezüglich jedoch glaubhaft, dass die Jahresrechnung 2018 aufgrund der vom Mitte 2018 ausscheidenden Geschäfts- führer hinterlassenen Unordnung in der Buchhaltung noch nicht habe erstellt wer- den können (act. 12 S. 2). Aus einem Kontoauszug des Firmenkontos bei der G._____ vom 12. September 2019 ist immerhin ersichtlich, dass die Schuldnerin per 30. August 2019 über ein Guthaben von rund Fr. 210'000.– verfügte (act. 5/5/1 S. 1). Auch wenn sich dieser Saldo inzwischen verringert haben sollte – aus dem erwähnten Kontoauszug geht ebenfalls hervor, dass das fragliche Fir- menkonto regelmässig belastet wird (vgl. act. 5/5/1) – ist doch anzunehmen, dass die Schuldnerin auch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch über einen erhebli- chen Betrag auf diesem Konto verfügte. Dies insbesondere, weil am 6. September 2019 gestützt auf eine Provisionsabrechnung der H._____ Schweiz AG (vgl. act. 13/14 sowie act. 12 S. 2) eine Gutschrift von Fr. 188'426.25 erfolgte (act. 5/5/2) und die im Kontoauszug ersichtlichen Belastungen auch auf einen halben Monat hochgerechnet nicht höher als das Ende August 2019 vorhandene Guthaben sein dürften. Gemäss der Schuldnerin besteht zudem bei der H._____ Schweiz AG ein latentes Guthaben von Fr. 107'000.– und bei der I._____ ein sol- ches von Fr. 103'000.–. Diese Beträge würden als Sicherheit dienen und daher einstweilen zurückbehalten (act. 12 S. 2). Die entsprechenden Zahlen lassen sich den Provisionsabrechnungen August 2019 entnehmen (act. 13/12/2), allerdings
ist darauf hinzuweisen, dass das von der I._____ zurückbehaltene Guthaben auch bei den Debitoren aufgelistet wird (vgl. sogleich E. 4.5). 4.5. Die Schuldnerin reichte eine vom Geschäftsführer am 19. September 2019 unterzeichnete Liste ihrer Debitoren per 31. August 2019 ein. Aufgeführt sind For- derungen gegenüber der F._____ SA von Fr. 300'000.–, der I._____ von Fr. 102'637.80 und der J._____ AG von Fr. 80'000.–, insgesamt folglich Fr. 482'637.80 (act. 13/8). Da es sich bei den von der I._____ geschuldeten rund Fr. 103'000.– um eine Kaution handelt, ist von Debitoren von Fr. 380'000.– aus- zugehen. Zu den Kreditoren findet sich eine handschriftliche Anmerkung des Ge- schäftsführers, es gebe keine, "da laufend monatliche Rechnungen bezahlt wer- den" (act. 13/8, vgl. auch act. 12 S. 2). Diese Anmerkung ist wohl so zu werten, dass – abgesehen von den betriebenen Forderungen – nach Ansicht der Schuld- nerin keine älteren Schulden vorhanden sind, die noch abbezahlt werden müss- ten. Belege für diese Angaben liegen jedoch keine vor, sodass nicht ausge- schlossen werden kann, dass noch weitere Schulden bestehen. 4.6. Um einen Eindruck über den Geschäftsgang der Schuldnerin zu erhalten, wäre eine Erfolgsrechnung aufschlussreich gewesen. Da noch keine Aktuelle vor- liegt (vgl. E. 4.4), reichte die Schuldnerin von ihrem Geschäftsführer am 19. Sep- tember 2019 unterzeichnete Aufstellungen über Erträge und Aufwände der Mona- te Juni bis August 2019 ins Recht (act. 13/10-12). Die darin gemachten Angaben sind teilweise belegt. So liegen betreffend die Einnahmen etwa die Provisionsabrechnungen vor, welche Provisionen von insgesamt Fr. 487'416.90 im Juni 2019 (act. 13/10/2), Fr. 397'574.45 im Juli 2019 (act. 13/11/2) sowie Fr. 235'135.40 im August 2019 (act. 13/12/2) ausweisen. Dass diese Zahlungen tatsächlich erfolgten, ist zwar le- diglich in einem Fall – eine Zahlung der I._____ im Juni 2019 über Fr. 121'989.10 – mittels einer Kontobuchung klar belegt (vgl. act. 13/10/2). Allerdings darf ange- sichts dessen, dass es sich bei den Provisionsschuldnern um namhafte, grosse Gesellschaften handelt, davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Beträge der Schuldnerin tatsächlich zugegangen sind. Auch unterscheidet die Schuldnerin selbst klar zwischen bereits erfolgten Zahlungseingängen und noch
geschuldeten Guthaben. So merkt sie beim Monat August 2019 explizit an, die ihr von der I._____ für diesen Monat geschuldete, aber noch zurückbehaltene Provi- sion von Fr. 102'637.80 werde nicht als Einnahme aufgelistet, sondern bei den Debitoren aufgeführt (act. 13/12/1-2 sowie act. 13/8). Den Einnahmen stehen monatliche Ausgaben von Fr. 214'911.60 im Juni 2019, Fr. 253'401.70 im Juli 2019 und Fr. 234'196.97 im August 2019 gegenüber. Der grösste Posten sind Löhne und Maklerprovisionen von total Fr. 114'973.15 bzw. Fr. 164'451.45 bzw. Fr. 169'848.72, wobei sich die unterschiedlich hohen Zahlen durch die schwankenden, weil umsatzabhängigen Provisionen erklären. Weiter werden im Wesentlichen Abgaben an Sozialversicherungen geleistet und verhältnismässig kleine Ausgaben für Büroräumlichkeiten und ein Fahrzeug getä- tigt, ferner nicht näher erläuterte Zahlungen "Lead Generation" zwischen Fr. 80'000.– und Fr. 50'000.– monatlich (act. 13/10/1, act. 13/11/1 und act. 13/12/1). Die Lohn- und Provisionsaufwände sind durch die entsprechenden Abrechnungen detailliert aufgeschlüsselt (vgl. act. 13/10/3, act. 13/11/3 und act. 13/12/3) und dem Kontoauszug des Firmenkontos bei der G._____ vom 12. September 2019 lässt sich entnehmen, dass zumindest im August 2019 ge- wisse Lohnzahlungen und Sozialversicherungsabgaben erfolgt zu sein scheinen (vgl. act. 5/5/1). Ferner ist die Höhe der Mietzinsen durch entsprechende Rech- nungen belegt (act. 13/13/1-2). Insgesamt erscheinen die Ausgabenposten und deren Höhe – soweit anhand der vorliegenden Informationen beurteilbar – als rea- listisch. Da Ausgaben zudem zu Ungunsten der Schuldnerin ausfallen und die wichtigsten Positionen teils belegt sind, ist von der geltend gemachten Höhe aus- zugehen. Anhand der dargelegten Einnahmen und Ausgaben ergeben sich monatliche Überschüsse von bis zu Fr. 270'000.–. Selbst im August 2019 resultierte eine schwarze Null (nach Eingang der noch geschuldeten Provision wären es rund Fr. 103'000.–). Darauf werden noch Steuern zu bezahlen sein, wie die Schuldne- rin selbst ausführt (vgl. act. 13/10/1, act. 13/11/1 und act. 13/12/1), es kann je- doch davon ausgegangen werden, dass die laufenden Einnahmen der Schuldne- rin ihre Ausgaben übersteigen. Im Juli und August 2019 wurden im Vergleich zum
Juni 2019 zwar geringere Einnahmen erzielt, doch erklärt die Schuldnerin diesen Umstand glaubhaft mit der in der Krankenversicherungsbranche üblicherweise herrschenden Sommerflaute (act. 12 S. 2). Entsprechend ist nicht davon auszu- gehen, dass sich die Einnahmen in den kommenden Monaten weiter verringern werden. 4.7. Die Beilagen 15 bis 18 (act. 13/15-18), welche die Schuldnerin vertraulich behandelt haben will und die nicht an die Gläubigerin herausgegeben werden sol- len (act. 12 S. 1), enthalten keine für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit we- sentlichen Informationen. Wie die Schuldnerin selbst ausführt (vgl. act. 12 S. 1), handelt es sich um Angaben zu den einzelnen Versicherungsabschlüssen, die zu den geltend gemachten Provisionen führen. Die fraglichen Unterlagen brauchen für den vorliegenden Entscheid nicht verwendet zu werden. 4.8. Auch wenn nur recht dürftige Angaben zur finanziellen Lage der Schuldnerin vorhanden sind, entsteht doch der Eindruck, dass die Schuldnerin grundsätzlich in der Lage ist, ihre Schulden zu tilgen. So verfügt sie über flüssige Mittel, mit denen sie nicht nur die potentiell bestehende, noch nicht gedeckte betriebene Schuld der E._____ GmbH decken kann, sondern auch weitere Schulden – sofern solche überhaupt vorhanden sind – tilgen könnte. Dies umso mehr, also in nächster Zeit noch Zahlungseingänge von rund Fr. 380'000.– zu erwarten sind. Zudem führt die Schuldnerin zu Recht an, sie hätte kaum innert kurzer Zeit nicht nur die Konkurs- forderung, sondern auch weitere laufende Betreibungen decken und die diversen mit dem Konkursverfahren verbundenen Kostenvorschüsse inklusive eines An- waltskostenvorschusses leisten können, wenn ihr keine liquiden Mittel zur Verfü- gung gestanden hätten (act. 2 Rz 12). Sie erzielte zudem zumindest in den letzten drei Monaten vor Konkurseröffnung Einnahmen, welche ihre Ausgaben überstie- gen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in Zukunft ändern wird. Es kann also auch davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann. Angesichts des glaubhaft gemachten Umstandes, dass die Betreibungen entweder bestrittene Forderungen betreffen – dies kann nicht als Zeichen für eine Zahlungsunfähigkeit gewertet werden, kann solches doch auch einem florieren-
den Unternehmen passieren – oder mit dem Abgang des früheren Geschäftsfüh- rers und dem von ihm verursachten Durcheinander in der Buchhaltung zusam- menhängen und keine früheren Verlustscheine oder Konkurseröffnungen vorlie- gen, können die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin als vorübergehend qualifiziert werden. Negativ fällt zwar ins Gewicht, dass auch einige sehr geringe Forderungen betrieben wurden und es doch zu einigen Konkursandrohungen kam, doch erhob die Schuldnerin andererseits nicht systematisch Rechtsvor- schlag, tilgte gewisse der in Betreibung gesetzten Forderungen bereits vor Kon- kurseröffnung und stellte die Mittel zur Verfügung, um auch die übrigen in Betrei- bung gesetzten Forderungen – sofern nicht bestritten – zu decken. Dies spricht dafür, dass die Schuldnerin darum bemüht ist, ihre Gläubiger zu befriedigen. Im Übrigen ist die Anzahl der Betreibungen, zu der es insgesamt kam, eher gering. Die Schuldnerin erscheint zusammenfassend nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid und ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlungsfähigkeit ist damit wahrscheinlicher als die Zahlungsunfä- higkeit. Es ist jedoch nicht zu verhehlen, dass es sich um einen Grenzfall handelt, vor allem weil die Schuldnerin nur dürftige Angaben macht. Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer neuerlichen Konkurseröffnung an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels Umtrie- ben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. September 2019 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom für die Forderung hinterlegten Betrag von Fr. 25'250.– der Gläubigerin Fr. 1'671.95 und der Schuldnerin Fr. 23'578.05 auszubezahlen. 5. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 12, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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