Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190134-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 11. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Juli 2019 (EB190131)
Erwägungen:
zelgericht mit Verfügung vom 9. August 2019 ab, im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass das Gesuch verspätet sei und das eingereichte Arztzeugnis oh- nehin nur eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit be- scheinige (act. 20). 1.3. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 24). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Es wurde davon abge- sehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO) und der Beschwerde- gegnerin eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu beantworten (Art. 322 Abs.1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist indes noch ein Doppel von act. 24 zuzustellen. 2. 2.1. Erhebt ein Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor, welcher die Parteien anhört und endgültig entscheidet (Art. 265a Abs. 1 SchKG). In diesem gerichtlichen Verfahren wird summarisch geprüft, ob neues Vermögen vorliegt oder nicht. Gegen den Ent- scheid in der Sache ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG). Rechtsmittel wegen (behaupteter) Verfahrensmängel sind davon nicht umfasst, weshalb etwa die Kostenbeschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts gegeben ist. Ist der Schuldner mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann er in- nert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neu- en Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nicht- bewilligung des Rechtsvorschlages, davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Be- urteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betrie- bene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130).
2.2. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde ein Verzeichnis der Forde- rungseingaben im Konkurs Nr. ..., eine Quittung der Bezirksgerichtskasse Meilen für 46 Kopien sowie verschiedene Kopien der vorinstanzlichen Akten, insbeson- dere sein Wiederherstellungsgesuch bei der Vorinstanz mit dem Arztzeugnis, dem Lohnzettel für Juni 2019 und einer Aufstellung seiner Ein- und Ausgaben inklusive Steuererklärung 2017 und Belegen als Beilagen ein (act. 26). Dazu führt er aus, es sei ersichtlich, dass er seit dem Privatkonkurs kein Vermögen aufgebaut habe und knapp über die Runden komme. Er zahle aber bereits diverse Schulden zu- rück und komme den Schuldscheinen nach, sobald er sich wieder finanziell erholt habe (act. 24). Demnach verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens. 2.3. Da nach dem Gesagten gegen den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel in der Sache an das Obergericht zulässig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seine Einwände hat der Beschwerdeführer im ordentlichen Ver- fahren vorzubringen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer auf die 20- tägige Frist zur Einreichung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens auf- merksam machen müssen, hat stattdessen aber auf die Beschwerde hingewie- sen. Daraus soll dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl. dazu etwa BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Die 20-tägige Frist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG für die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beginnt daher erst mit der Zustel- lung dieses Entscheides zu laufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist an das Bezirksgericht Meilen zur Behandlung als Klage auf Bestreitung neuen Ver- mögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG zu überweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 14. Oktober 2019