Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190129-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss vom 23. August 2019 in Sachen
Betreibungsamt Zürich 4, Beschwerdeführer,
gegen
A._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufsichtsbeschwerde / Beschwerde gegen Rückweisung Betreibungsbegehren / Tagebuch ...
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2019 (CB190054)
Erwägungen:
(act. 6). Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdegegnerin mit innert Frist (act. 7/1) eingereichter Eingabe vom 30. April 2019 wahr (act. 8). Am 12. Juni 2019 wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an die Vor- instanz, teilte mit, sie sei für die Kostenrechnung gemahnt worden und ersuchte darum, den Beschwerdeführer erneut auf die erteilte aufschiebende Wirkung hin- zuweisen (act. 9 f.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Noveneingabe der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, sich obligatorisch dazu zu äussern. Im Weiteren wurde der Be- schwerde in Bezug auf die mitangefochtene Mahnung die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 11). Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 17. Juni 2019 mit, er habe die Mahnung aufgehoben und erachte die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos (act. 13). Gleichzeitig wandte er sich auch direkt schriftlich an die Beschwerdegegnerin und teilte ihr mit, er habe die Mahnung umgehend storniert (act. 14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juli 2019 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut. Sie hob die Verfügung des Beschwerdeführers vom 3. April 2019 (Rückweisung des Betreibungsbegehrens Tagebuch Nr. ...; Kostenrechnung und Verfügung Nr. ...; Kostenrechnung und Verfügung Nr. ...) auf und wies den Be- schwerdeführer an, das elektronische Betreibungsbegehren der Beschwerdegeg- nerin vom 1. April 2019 (Ref. Nr. BEM00001-1gi6sy) im Sinne der Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides zu behandeln. Die Beschwerde gegen die Mah- nung vom 5. Juni 2019 wurde als gegenstandslos abgeschrieben (act. 15 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20, nachfolgend zitiert als act. 18). 1.3 Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2019 zuge- stellt (act. 16/1). Am 8. August 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer- deführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein (act. 19). 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 18). Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Im hier zu beurteilenden Fall wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der Vorinstanz, die erwog, die elektronische Einreichung des Betrei- bungsbegehrens durch eine Nichtteilnehmerin des eSchKG-Verbundes über eine beim Bundesamt für Justiz registrierte Teilnehmerin des eSchKG-Verbundes sei rechtlich zulässig (act. 18 E. 4.2). Demzufolge wurden wie gesehen die Verfügun- gen des Beschwerdeführers aufgehoben und der Beschwerdeführer angewiesen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu behandeln (act. 18 S. 10 f.) . Der Beschwerdeführer besteht in seiner Beschwerde hingegen darauf, solche Betreibungsbegehren seien von ihm zurückzuweisen (act. 19 S. 3). Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides und den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer weder fiskalische Interessen seines Kantons vertreten will, noch eine gebührenrechtliche Problema- tik Streitgegenstand ist. Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass der Entscheid in materielle oder persönliche Interessen des Betreibungsbeamten eingreifen würde. Dem Beschwerdeführer geht es vielmehr darum, seine bisherige Praxis im Zu- sammenhang mit über den eSchKG-Verbund eingereichten Betreibungsbegehren von Nichtteilnehmern durchzusetzen. Die von der Vorinstanz divergierende Rechtsauffassung des Beschwerdeführers führt allerdings nicht dazu, dass er zur Beschwerde berechtigt wäre. Da er nicht zur Beschwerde legitimiert ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Hinzu kommt, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht durchsetzbar wäre. Ein Antrag hat so formu- liert zu sein, dass er bei dessen Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Dies ist beim Begehren des Beschwerdeführers, der eine Bestätigung seiner bis- herige Praxis fordert, Betreibungsbegehren zurückzuweisen, die weder von einem Gläubiger noch von einem Gläubiger-Vertreter unterzeichnet sind (act. 19 S. 3), nicht der Fall. Weder die Vorinstanz noch die Kammer können die Praxis des Be- schwerdeführers im Dispositiv bestätigen.
Nicht zuletzt setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Eine Beschwerde müsste gemäss Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, neben (durchsetzbaren) Rechtsmittelanträgen auch eine Begründung aufweisen, aus der mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen hervorgeht, weshalb der angefochte- ne Entscheid falsch ist. Diesen Anforderungen vermöchte die Beschwerde eben- falls nicht zu genügen. Auch aus diesem Grund wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 19, sowie an die Vorinstanz unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am: 26. August 2019