Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190119-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 3. September 2019 in Sachen
A._____ KLG in Liquidation, vormals: B._____ KIG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (Schuldnerin)
vertreten durch Konkursamt Altstetten-Zürich,
gegen
C._____ GmbH, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (Gläubigerin),
betreffend Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Dr. iur. D._____ im Geschäft EK182062
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juni 2019 (BV190024)
Erwägungen:
Gegen die damalige B._____ KIG wurde ein Konkursbegehren gestellt. Das gestützt darauf eröffnete Geschäft EK182062 des Konkursgerichts wurde zu- nächst von Einzelrichterin D._____ geführt. Diese entschied am 11. März 2019, das Konkursverfahren auszusetzen, bis in einer mittlerweile anhängig gemachten Klage auf Feststellung des Nicht-Bestehens der Konkursforderung über die einst- weilige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG entschie- den sei (Prot. S. 5 im Verfahren EK182062). Nachdem jenes Verfahren nicht den von der Schuldnerin gewünschten Verlauf nahm - Ersatzrichterin D._____ verfüg- te, die Betreibung im Umfang von nur Fr. 90.-- vorläufig einzustellen, im übrigen aber keine vorsorgliche Massnahme zu treffen -, verlangte die Schuldnerin den Ausstand von Ersatzrichterin D., sowohl im Verfahren nach Art. 85a SchKG als auch im Konkursverfahren. Der Ausstand wurde abgelehnt (act. 3), und dage- gen führt die Schuldnerin Beschwerde (act. 2). Die Gläubigerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 12). Am 8. August 2019 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Dieses Urteil wurde von Ersatzrichter E. gefällt, welcher bereits das Gesuch der Schuldnerin um Absetzung des Termins vom 8. August 2019 behandelt und abge- lehnt hatte (act. 35 und act. 42 im Dossier EK182062). Damit ist (allein) die Kon- kursverwaltung zur Vertretung der Schuldnerin in laufenden Verfahren befugt. Sie hat auf eine Stellungnahme in der vorliegenden Sache verzichtet. Sie verweist auf eine Stellungnahme der Schuldnerin, welche allerdings nicht konkret auf den ver- langten Ausstand von Ersatzrichterin D._____ eingeht und ebensowenig auf den Umstand, dass die Abgelehnte den Konkurs gar nicht eröffnet hat (act. 16/1). Wird eine Gerichtsperson mit Erfolg abgelehnt, sind ihre früheren Prozess- handlungen zu wiederholen, wenn das die ablehnende Partei verlangt hat (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Daraus muss man schliessen, dass ein Ausstandsbegehren nicht unbedingt gegenstandslos wird, wenn die Bearbeitung der Sache an eine andere Gerichtsperson übergeht. Hier wurde das Wiederholen der Prozesshandlungen von Ersatzrichterin D._____ verlangt (act. 6/1 am Ende). Die Anhörung, anlässlich
derer sie das Konkursverfahren vorläufig einstellte, hat aber mit der nachfolgen- den Eröffnung des Konkurses nichts Relevantes mehr zu tun, nachdem Ersatz- richter E._____ die Sache übernommen und das Urteil gefällt hat. Anders ist es mit dem Ausstand im Verfahren im Sinne von Art. 85a SchKG, das ist aber nicht hier zu erörtern. Betreffend Konkurseröffnung ist das Ausstandsbegehren gegen- standslos geworden. Die Gegenstandslosigkeit ist von keiner Partei verursacht, und daher sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des angefochtenen Entscheides von Fr. 400.--, welcher sich auf zwei ver- schiedene Geschäfte von Ersatzrichterin D._____ bezog, sind zur Hälfte auf das Geschäft der Konkurseröffnung zu beziehen. Gegen jenen Entscheid brachte die Schuldnerin nichts Relevantes vor, sodass ihr dieser Kostenanteil zu belassen ist. Eine Parteientschädigung für das vorliegenden Verfahren fällt mangels Kosten- auflage ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren der Schuldnerin gegen Ersatzrichterin D._____ wird mit Bezug auf das Konkursverfahren nicht eingetreten. 2. Die Kosten der angefochtenen Verfügung werden zu Fr. 200.-- dem Aus- standsgesuch mit Bezug auf das Konkursverfahren zugewiesen, in dieser Höhe bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 15 und 16/1-2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Konkursgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 3. September 2019