Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190089-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 17. Juni 2019 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin, sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,
Verein C._____, verfahrensbeteiligter Schuldner,
D._____, verfahrensbeteiligte Gläubigerin,
2 vertreten durch E._____ GmbH
betreffend Versteigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt F._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Mai 2019 (CB190006)
Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt F._____ führte in der Grund- pfandbetreibung Nr. 1 der D._____ [Bank] (Gläubigerin) gegen den Verein C._____ (Schuldner) am 15. Januar 2019 eine zwangsrechtliche Versteigerung des Grundstückes GBBL 2, Kat. Nr. 3, Plan 4, Wohnhaus mit Nebengebäude, ...strasse ... in G._____ durch, wobei der Zuschlag zum Höchstangebot von Fr. 1'460'000.-- an die B._____ AG (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) erteilt wur- de (act. 4/1). 1.2. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die zwangsrechtliche Grundstückverweigerung für ungültig zu erklären und erneut durchzuführen (act. 1). Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 wies das Bezirksgericht Bülach die Beschwerde ab (act. 13 = act. act. 16). 1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegen- heit zur Begründung ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Laien wird dabei insgesamt sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn die Anliegen des Beschwerdeführers auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kom- men. Sind allerdings auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 2.3. Die Beschwerdeführerin brachte bei der Vorinstanz unter anderem vor, die H._____ AG habe bei der Versteigerung ohne Erwerbsabsicht nur zum Zwecke, den Preis in die Höhe zu treiben, mitgeboten (act. 1). In Ergänzung zu diesem Vorbringen nennt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun einen Zeugen zum Beweis, erhebt neu die Behauptung, der Vertreter der H._____ AG habe ausgesagt, "Die Liegenschaft isch eh scheisse und nie so viel wert", und er- sucht die Kammer um Kenntnisnahme (act. 17). Somit fehlt es der Beschwerde an einem expliziten Antrag. Da die Beschwerdeführerin über keine einschlägigen juristischen Kenntnisse verfügt und auch nicht anwaltlich vertreten ist, kann der Beschwerde nach dem Gesagten dennoch sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, diesen aufgehoben haben und letztlich an dem bei der Vorinstanz gestellten Antrag festhalten will. Die Beschwerde wurde somit innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zustän- digen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Allerdings besteht die gesamte Begründung wie gezeigt einzig aus der Nennung eines neuen Beweismittels (nämlich des Zeugen) sowie einer neuen Tatsachen- behauptung ("Die Liegenschaft sei eh ...") . Wie vorstehend ausgeführt ist beides im Beschwerdeverfahren aber ausgeschlossen. Weitere Beanstandungen werden nicht erhoben. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 17) an die Verfahrensbeteiligten, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 18. Juni 2019