Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 12. Juni 2019 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Mai 2019 (EK190573)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregisterauszug bezweckt sie den Betrieb von ... und den Vertrieb ... herge- stellter Produkte an ... (vgl. act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forde- rung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'100.– nebst 5 % Zins seit 4. Dezember 2018, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 827.30 vom 22. Januar 2019, Fr. 23.05 Verzugszins, Fr. 60.– weitere Kos- ten und Fr. 254.90 Betreibungskosten (act. 3 = act. 5/9). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (eingegan- gen am 20. Mai 2019) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Da die Schuldnerin in ihrer Beschwerde weder einen Konkursaufhebungs- grund nachwies noch Unterlagen zur Darlegung der Zahlungsfähigkeit einreichte, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 20. Mai 2019 einstweilen nicht gewährt. Die Schuldnerin wurde aber auf die Vorausset- zungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung und darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Gleichzei- tig wurde sie aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren innert 10 Tagen ab Zu- stellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. (vgl. act. 6). Die Verfügung konnte der Schuldnerin am 21. Mai 2019 zugestellt werden (act. 7/1). 1.5. Am 23. Mai 2019 wurde ein Betrag von Fr. 1'900.– sowie der Kostenvor- schuss von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 8/1-2). Innert der Beschwerdefrist sind keine weiteren Unterlagen beim Obergericht eingegan- gen.
1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmit- telverfahren aufgehoben werden, wenn die Beschwerde führende Partei vor Ab- lauf der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und insbesonde- re durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (d.h. noch vor Ablauf der Be- schwerdefrist) die Schuld (Forderung), einschliesslich Zinsen und Kosten, bezahlt oder beim Obergericht hinterlegt worden ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. 2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwer- de (act. 2). Darin behauptete sie, die finanzielle Lage des Betriebes sei auf einen Verlust aus dem Jahr 2016 zurückzuführen. Sie sei dabei, alte Verpflichtungen und Schulden abzubauen, wodurch sich die finanziellen Engpässe ergeben hät- ten. Diese finanziellen Engpässe seien jedoch vorübergehender Natur. Sie hätte nun auch eine neue Buchhaltung engagiert, welche sich beim Gericht melden werde. Sie sei der festen Überzeugung, dass sie die geschuldete Summe beglei- chen könne. 2.3. Die Schuldnerin hat mit ihrer Zahlung an das Obergericht vom 23. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'900.– zwar die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 1'643.60 sichergestellt. Sie hat es aber unterlassen, innert der Beschwerde- frist, welche am 27. Mai 2019 endete, auch die Kosten des Verfahrens des Kon- kursgerichts und des Konkursamtes sicherzustellen oder das Gericht von dieser Sicherstellung zu unterrichten. Ebenso hat es die Schuldnerin trotz entsprechen- der Hinweise in der Verfügung vom 20. Mai 2019 unterlassen, Unterlagen einzu- reichen, welche Aufschluss über ihre finanzielle Situation respektive ihre Zah- lungsfähigkeit gegeben hätten. Die Zahlungsfähigkeit muss zwar bloss glaubhaft gemacht werden. Blosse unbegründete und vage Ausführungen, wonach der fi- nanzielle Engpass nur vorübergehender Natur sei, reichen dazu aber nicht aus. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher aus mehreren
Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der bei der Obergerichts- kasse hinterlegte Betrag ist an die zuständige Konkursverwaltung zu überweisen. 3. Kosten Ausgangsgemäss hat die Schuldnerin auch die Kosten für das Verfahren vor Obergericht zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'900.– an das Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussershil-Zürich, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
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