Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 26. April 2019 in Sachen
A._____ Dr., Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____
gegen
C._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2019 (CB190010)
Erwägungen:
ren Inhaber/in mit den vollständigen Personalien (Name, Vorname[n], Geb.datum, Heimatort/-staat, Wohnadresse) bekannt gebe, die Forderung plausibilisiere und eine allfällige Abtretung urkundlich nachweise, ansonsten aufgrund der Akten ent- schieden werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Leitung des Verfahrens an den Referenten delegiert (vgl. act. 6). 1.5 Das Betreibungsamt berichtigte in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 einen offensichtlichen Schreibfehler im Zahlungsbefehl (Vertreterin der Gläubigerin: B._____ statt B'.; vgl. vorne 1.), enthielt sich jedoch eines An- trages und überliess den Entscheid der Vorinstanz (vgl. act. 8 = act. 15/3). Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin bzw. D., welcher der Zirkulati- onsbeschluss vom 31. Januar 2019 am 4. Februar 2019 an der im Betreibungs- begehren angegebenen Adresse ersatzweise zugestellt wurde (vgl. act. 7/2 und act. 9/1), beantwortete die Beschwerde nicht, wies insbesondere trotz ausdrückli- cher Aufforderung seitens der Vorinstanz die Rechts- und Parteifähigkeit der an- geblichen Betreibungsgläubigerin nicht nach und machte keinerlei Angaben zu den betriebenen Forderungen. 1.6 In der Folge entschied die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 3. April 2019 (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar]) – androhungsgemäss aufgrund der Ak- ten (Art. 20a Abs. 2 SchKG; act. 6 Dispositiv Ziff. 2) – wie folgt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 einschliesslich des darin erlas- senen Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2019 nichtig ist, und es wird das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung im Sinne der Erwä- gungen im Betreibungsregister zu löschen. 2./3. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.7 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10 i.V.m. act. 11/2 i.V.m. act. 14) Be- schwerde an die Kammer (vgl. act. 14) und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-11). Vom Einho- len einer Antwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a
Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es obliegt der Beschwerdeführerin, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem ange- fochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Bei Par- teien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger stren- ger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS170017 vom 7. März 2017, E. 3; PS170092 vom 5. September 2017, E. II./1.2 je m.w.H.; PS160137 vom 5. September 2016, E. II./3.2; PS130072 vom 28. Mai 2013, E. 2.1 m.w.H.; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dies gilt auch in Verfah- ren wie dem vorliegenden, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; OGer ZH PS180141 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.4 Die Beschwerdeführerin liess sich vor Vorinstanz nicht vernehmen (vgl. oben E. 1.5). Soweit sie erst in ihrer Beschwerde an die Kammer sinnge- mäss geltend macht, aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail (act. 15/1) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistung nicht erbracht habe, die sie hätte erbringen müssen (vgl. act. 14), stellt sie neue Tatsachenbehauptungen auf und reicht neue Beweismittel ein. Diese sind hier nicht mehr zu berücksichti- gen. Selbst wenn diese zu berücksichtigen wären, was wie gesehen nicht der Fall ist, ergäbe sich aus der neu eingereichten E-Mail nicht, inwiefern die Beschwer- degegnerin wem gegenüber eine Leistung nicht erbracht haben soll, die sie hätte erbringen müssen bzw. wer nun weshalb Gläubiger der betriebenen Forderung aus welchem Rechtsgeschäft sein soll – die GmbH (in Liquidation) oder eine Ein- zelunternehmung oder eine andere Unternehmung. Es bleibt damit auch im Be- schwerdeverfahren unklar, wer Gläubiger oder Gläubigerin der betriebenen For- derung ist. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt beim angefochtenen Beschluss. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das SchK-Beschwerdeverfahren ist vor den kantonalen Instanzen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Entschädigungen wer- den nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 14), und – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 29. April 2019