Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
betreffend Betreibung Nr. ... und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. März 2019 (CB190024)
Erwägungen: I. 1. Am 14. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 A._____ in der Be- treibung Nr. ... für eine Forderung der Stadt Zürich aus einem Verlustschein vom 23. September 2014 über Fr. 820.10 (nebst Zahlungsbefehlskosten und "weiteren Zustellkosten") im Amtslokal den Zahlungsbefehl zu (act. 6/1 Anhang). A._____ (im Folgenden Beschwerdeführer) erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde (Eingangsdatum: 21. Februar 2019). Er machte insbesondere geltend, die Betrei- bung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich – sowohl dem Betreibungsamt als auch der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) sei bekannt, dass er mittelloser So- zialhilfebezüger sei; zudem wolle er nicht für "inexistente", unbewiesene Zustell- versuche zahlen (act. 6/1, insbes. S. 1, 3, 6). Er beantragte: 1. Es wird untersucht wie das Betreibungsamtspersonal ins Haus kam um Abholeinladungen in den Briefkasten zu werfen aber keine Zahlungsbe- fehlszustellungen an A._____ bei dieser Gelegenheit machte. 2. Es werden alle nicht geschuldeten der Gebührentreiberei unterliegenden Kosten untersucht, begründet und eliminiert und die Gebührentreiberei gerügt und kommentiert. 3. Es sind die Kosten wegen angeblichen Zustellschwierigkeiten zu unter- suchen, zu kommentieren und zu eliminieren. 4. Es ist zu rügen, dass das Betreibungsamt offensichtlich die wenigen Re- gelungen über Betreibungsverbote in gewissen Geschäftsfällen nicht kennt oder kennen will bzw. nicht durchsetzt zugunsten Schuldner und die Schutzrechte unterläuft und pflichtverletzend einfach alle Betrei- bungsbegehren besagter Gläubiger ohne Voraussetzungsprüfung oder Bestätigung in Eröffnung Betreibungsverfahren weitertreibt und damit selbst illegale Handlungen begeht bzw. solche von Dritten unterstützt. 5. Es ist zu untersuchen und zu kommentieren, dass das simple Deponie- ren von Abholeinladungen nicht gleichzusetzen ist mit korrekter Zustel- lung von Zahlungsbefehlen und dass man sich im Betreibungsamt Zü- rich 4 nicht die Arbeit einfach machen kann, indem man Abholeinladun- gen zustellt, aber teure angebliche Zahlungsbefehlszustellungen in Rechnung stellt. 6. Die Nicht-Zustellung des Zahlungsbefehls ist zu rügen.
müssen bei illegalen rechtsmissbräuchlichen Betreibungen sowieso wenn basierend auf illegalen Handlungen des Stadtrichteramtes Zürich. 4. Das Obergericht Kt. Zürich hebt den Entscheid CB190024-L/Z1 Ziff. 1 sofort vollständig auf und setzt spricht zugunsten A._____ unentgeltliche Verfahrensführung und kommentiert die Nicht-Beigabe eines Anwaltes auch im Lichte dieser Entscheide der Vorinstanz, welche offensichtlich einen nicht anwaltlich vertretenen Laien in die Bredouille bringen können und sich das auch auf das weitere Verfahren in der Form mit Schadens- potential weiterentwickeln könnte; subeventualiter weist das Obergericht Kt. Zürich die Vorinstanz in geeigneter Weise an, sofort vollständig für das ganze Verfahren A._____ unentgeltliche Verfahrensführung einzu- räumen, wie es seine Rechte garantieren und so rasch als möglich das unzulässige Betreibungsverfahren vollständig zu stoppen bzw. zu elimi- nieren bevor das Betreibungsamt dieses zum Abschluss bringt. 5. Das Obergericht Kt. Zürich kommentiert und rügt die Rechtsanwendung Bezirksgericht Zürich unter Missachtung von A.s Verfahrensrech- ten bezüglich kostenfreien Verfahren nach Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Armenrecht aus Art. 29 BV, sowie Art. 95 ff, Art. 117 f ZPO und separat Rechte auf sozialverträgliche Gerichtsgebührenlasten resultierend aus § 3 CRG ZH i.V. § 75 GOG ZH sowie die Verweigerung unentgeltliche Verfahrensführung ohne taugliche Begründungen. 6. Das Obergericht Kt. Zürich kommentiert und rügt in dem Zusammenhang die Verletzungen von Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 29 ff, Art. 35 f BV im Sinne von unfairen Verfahren mit Verletzung nach Art. 6 EMRK. 7. Das Obergericht Kt. Zürich kommentiert und rügt die verweigerte richter- liche Fürsorge zugunsten A. der Vorinstanz, das unangemessene Missachten der Fragepflichten, das Nicht-Einfordern von Belegen sowie der im Lichte des Wissens der Vorinstanz stossende und einhergehende überspitzte Formalismus zur Rechtsverweigerung unentgeltliche Verfah- ren und weist die Vorinstanz an, die richterliche Fürsorge, Fragepflichten und Wohlwollen bei Laienbeschwerden effektiv umzusetzen und auf überspitzten Formalismus zu verzichten. 8. Das Obergericht Kt. Zürich rügt die trölerische Arbeitsweise der Vor- instanz im Lichte des Druckes des gleichzeitig voranlaufenden Betrei- bungsverfahrens Betreibungsamt Zürich 4 mit Schaden zulasten A.. 9. Falls nötig und sinnvoll gibt das Obergericht Kt. Zürich Anweisung, wie und wann A. seinen Antrag auf unentgeltliche Verfahrensführung mit Belegen bei der Vorinstanz unterstützen muss (gleiche Belege wie hier dem Obergericht Kt. Zürich beigebracht - Sozialhilfebestätigungen) oder ob aus Effizienzgründen das Obergericht Kt. Zürich die Belege und Schlüsse daraus gleich im Entscheid impliziert und somit die angebli- chen Bedürfnisse der Vorinstanz als geklärt aus der Welt räumt. 10. A._____ beantragt für das Verfahren vor Obergericht Kt. Zürich unent- geltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt. 11. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Gegenpar- tei bzw. Staats- oder Gerichtskasse. 12. A._____ beantragt zur Sache einen gut begründeten, kostenfreien, schriftlichen Entscheid mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen.
tigen Partei in kostenpflichtigen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (Art. 117 ZPO), besteht deshalb nicht. 2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (insbesondere Anträge Ziff. 2, 3, 8) ist von vornherein unbegründet. Die Beschwerde ging am 21. Februar 2019 bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Am 22. März 2019 wurde über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten ange- setzt und der Stadt Zürich Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 6/2). Am 29. März 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/6). Von einer un- gehörigen Verschleppung des Verfahrens kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. vorn Erw. II/1). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung (Beschwerdeantrag Ziff. 10) ist damit gegenstandslos. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das obergerichtliche Verfahren (a.a.O.) ist abzuweisen, da die Be- schwerde vom 5. April 2019 von Anfang an aussichtslos war. Im Übrigen wäre auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das obergerichtliche Verfahren abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: