Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 29. März 2019 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____, gegen
C._____, ... [Ortschaft], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 19. März 2019 (EK190084)
Erwägungen:
2.3. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'020.30 nebst Fr. 122.35 (= 5% Zins seit 1. Januar 2018) und Fr. 400.– Bear- beitungsgebühren sowie Fr. 146.60 Betreibungskosten (= Fr. 2'689.25). Die Schuldnerin hat zu Handen der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse Fr. 3'000.– und damit die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliess- lich Zinsen und Kosten hinterlegt (vgl. act. 9/2). Ferner hat sie beim Konkursamt Höngg-Zürich die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 2'000.– sicherge- stellt (vgl. act. 9/1; dieser Vorschuss ist im Vergleich zu anderen Fällen sehr hoch; es ist anzunehmen, dass ein grosser Teil davon der Schuldnerin zurückgegeben werden kann). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung erfüllt. 2.4. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin gegeben ist bzw. angenommen werden kann. Zahlungsfähig- keit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuld- ner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Zu beurtei- len ist im Falle, dass eine Privatperson der Konkursbetreibung unterliegt, die ge- samte, sowohl geschäftliche als auch private finanzielle Situation (vgl. KUKO SchKG-J ENT-SØRENSEN, 2. A., Art. 39 N 1). Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der eingereich- te Auszug vom 28. März 2019 weist elf Betreibungen für einen Betrag von insge- samt Fr. 26'645.85 auf. Verlustscheine sind keine registriert (vgl. act. 12/1). Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung wurde bei der Obergerichts- kasse hinterlegt, sieben Betreibungen sind durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt worden und zwei Betreibung sind mittlerweile erloschen. Damit ist noch
die Mehrwertsteuerforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Betreibung Nr. ...) im Betrag von Fr. 4'000.– offen. Dazu liess die Schuldnerin ausführen, es handle sich um die Mehrwertsteuer des 3. Quartals von 2017. Diese Forderung sei zu ihren Gunsten bereinigt, und Fr. 2'629.20 seien rückvergütet worden (vgl. act. 11). Der eingereichten Abrechnung lässt sich entnehmen, dass die Mehrwert- steuer für das besagte Quartal Fr. 1'370.80 beträgt. Ob dieser Betrag noch ge- schuldet ist oder nicht, lässt sich dem Beleg nicht entnehmen. Da die mittlerweile in Portugal wohnhafte Schuldnerin monatlich über einen Betrag von € 800.– ver- fügt, ihre durchschnittlichen Lebenshaltungskosten € 600.– betragen und sie von ihrem in der Schweiz arbeitstätigen Ehepartner finanziell unterstützt wird (vgl. act. 11), ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, – neben ihren lau- fenden Verbindlichkeiten – diese allenfalls noch bestehende Schuld innert längs- tens zwei Jahren abzutragen. Es rechtfertigt sich daher gerade noch die Annah- me, dass die Konkurseröffnung kaum auf eine ständige Illiquidität der Schuldnerin zurückzuführen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des Konkurses. 3. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wur- den durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteient- schädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. März 2019 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 1. April 2019