Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 26. März 2019 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
STWEG B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2019 (EK181982)
Erwägungen:
- Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom tt.mm.2019 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses, im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei nicht überschuldet, es bestehe eine gute Auftragslage und es stehe unmittelbar die Übernahme durch einen Investor bevor, wobei mit dessen ersten Anzahlung per 31. März 2019 die Konkursforderung befriedigt werden könnte. Auch die Weiterführung des Unter- nehmens sei durch einen talentierten und fachlich kompetenten Nachfolger gesi- chert. Die Konkurseröffnung sei lediglich auf einen vorübergehenden Liquiditäts- engpass zurückzuführen (act. 2). Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2019 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die ge- setzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 7/23). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 21. März 2019 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin weder einen Nach- weis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten ein-
gereicht, noch einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das Vorliegen eines Konkurshinde- rungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet. Dass damit ein Unternehmen untergeht, dass nach Darstellung seines Verwaltungsrates C._____ an sich eine Zukunft ge- habt hätte, ist gewiss bedauerlich. Das zu verhindern hätte aber einer besseren Liquiditätsplanung bedurft. In der aktuellen Situation kann der betreibenden Gläu- bigerin das Recht auf Festsetzung der Zwangsvollstreckung nicht abgesprochen werden. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist für das Beschwerdeverfahren mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt 3. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 29. März 2019