Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückweisung Rechtsvorschlag / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2019 (CB190026)
Erwägungen:
(§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 20. März 2019 (Datum Poststempel) wur- de innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Be- schwerde nicht ein. Sie erwog, die angefochtene Verfügung des Betreibungsam- tes Zürich 11 vom 23. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 persönlich zugestellt worden. In der Folge sie die zehntägige Be- schwerdefrist am 4. Februar 2019 unbenutzt abgelaufen und die Beschwerde vom 28. Februar 2019 offensichtlich verspätet. Darüber hinaus sei auch mangels eines praktischen Verfahrenszwecks nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil die zu- grunde liegende Betreibung Nr. 1 bereits am 15. Februar 2019 durch Ausstellung der Pfändungsurkunde bzw. des provisorischen Verlustscheins im Sinne von Art. 115 SchKG abgeschlossen worden sei, was unangefochten geblieben sei (act. 6 S. 3 f.). 3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf den hier angefochtenen Entscheid bezieht, macht er einzig geltend, eine Frist von zehn Tagen sei nicht gesetzeskonform, weil die Betreibungsämter nur von Montag bis
Freitag geöffnet hätten. Das bedeute, dass sich die Frist von zehn Tagen für ihn ebenfalls nur auf Montag bis Freitag erstrecke, denn für alle gelte das gleiche Recht (act. 7 S. 3). Im Übrigen ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit materiellen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags und zur Ungerechtfertigkeit der Betreibung, indem er ausführt, er habe den Rechtsvor- schlag nicht rechtzeitig erheben können, weil er nach Abholung des Zahlungsbe- fehls im Skiurlaub auf Grund eines Problems mit seinem Herzen einige Tage im Spital habe bleiben müssen. Nach der Rückkehr habe er sofort eine E-Mail an das Betreibungsamt gesendet. Zudem sei die Betreibung ungerechtfertigt, weil er für die zugrunde liegende Forderung noch nicht rechtskräftig verurteilt sei und als unschuldig gelte (act. 7 S. 3). 3.3. Die Beschwerde gegen eine betreibungsamtliche Verfügung ist innert zehn Tagen zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Da Art. 20a SchKG keine Bestimmung für die Berechnung dieser Frist enthält, sind nach dem vorstehend Ausgeführten sinngemäss die Bestimmungen der ZPO massgebend. Für eine Anwendung von weiteren Bestimmungen des SchKG besteht von vornherein kein Raum. Im Be- sonderen kann auch nichts aus Art. 56 SchKG abgeleitet werden, wonach Betrei- bungshandlungen nicht während den geschlossenen Zeiten, zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen, vorgenommen werden dürfen; geschweige denn, dass hierauf die Öffnungszeiten des Betrei- bungslokals massgebend wären. Gemäss Art. 142 ZPO beginnen Fristen, die durch Mitteilung oder den Eintritt ei- nes Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag. Das bedeutet, dass freie Tage während der Frist mitzuzählen sind. 3.4. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Ende der Frist für die Anfechtung der massgeblichen, am 25. Januar 2019 dem Beschwerdeführer zugestellten Verfü- gung des Betreibungsamtes Zürich 11 zutreffend auf den 4. Februar 2019 datier- te. Damit ist die am 28. Februar 2019 zur Post gegebene Beschwerde des Be-
schwerdeführers offensichtlich verspätet. Das wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn die Frist wie vom Beschwerdeführer verlangt ohne Berücksichtigung von Samstagen und Sonntagen erfolgen würde, denn diesfalls wäre das Fristende auf den 8. Februar 2019 gefallen. 3.5. Die Vorinstanz ist demzufolge bereits deshalb zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht mit der ergänzenden Begründung des fehlenden praktischen Verfahrenszwecks der Vorinstanz auseinandergesetzt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zudem von vornherein eine Auseinandersetzung mit den materiellen Rügegründen, nament- lich mit der Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages und der Ungerechtfertigkeit der Betreibung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 2. April 2019