Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 4. April 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkursandrohung vom 26. Februar 2019 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2019 (CB190028)
Erwägungen:
1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wurde von der B._____ SA (fortan Be- schwerdegegnerin) mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2018 in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung "Beteiligungen KVG 05.2017-07.2017" über Fr. 350.55 zzgl. administrative Kosten von Fr. 90.– betrieben. Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin Rechtsvorschlag (vgl. act. 3/3). 1.2. Mit Verfügung vom 10. März 2018 beseitigte die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf Art. 49 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) diesen Rechtsvorschlag (vgl. act. 2/1 = act. 3/1). 1.3. Am 26./28. Februar 2019 (Daten Aus- und Zustellung) wurde der Beschwer- deführerin in der Betreibung Nr. ... durch das Betreibungsamt Zürich 9 der Kon- kurs angedroht (act. 2/3). Gegen diese Konkursandrohung wandte sich die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2019 an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz). Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Konkursandrohung sei aufzuheben und die Betreibung zu löschen (act. 1). 1.4. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 7. März 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7 = act. 9). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 (Datum Poststempel) rechtzei- tig Beschwerde an das Obergericht, II. Zivilkammer. Sie beantragt, der angefoch- tene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich auf- zuheben, und es sei der Beschwerde gegen die erfolgte Konkursandrohung statt- zugeben (act. 8). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG und § 83 f. GOG richtet sich der Weiterzug des angefochtenen Entscheides der unteren kantonalen Auf- sichtsbehörde sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO über das Be- schwerdeverfahren. 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat Rechtsmittelanträge zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Wird die- sen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel nicht einge- treten (vgl. etwa OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011 E. 5; BGE 137 III 617, E. 4.2), wobei bei Laien weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. 3. 3.1. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit (BSK SchKG I-F LAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N. 2). Mit Beschwerde können somit grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. 3.2. Beschwerdeobjekt ist mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eine ergangene Verfügung eines Betreibungs- und Konkurs- organes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung gelten auch Handlungen der Be- treibungs- und Konkursämter (BSK SchKG I-F LAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N. 18). Die Konkursandrohung stellt eine anfechtbare Betrei- bungshandlung dar und ist daher der Beschwerde zugänglich.
4.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe zwar die Lö- schung der Betreibung sowie die Aufhebung der Konkursandrohung aufgrund ei- nes Fehlers verlangt. Sie habe aber nicht ausgeführt, worin dieser Fehler liege. Die Vorinstanz fuhr mit Verweis auf die Akten fort, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag mit Kassenverfügung vom 8. März 2018 beseitigt habe. Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch dargelegt, dass sie gegen diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen nach deren Zustellung ein Rechtsmittel erhoben habe. Demnach sei die Kassenverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden und komme gemäss Art. 54 ATSG einem gerichtli- chen Urteil gleich. Da für die Vorinstanz mangels Begründung durch die Be- schwerdeführerin nicht erkennbar war, worin der Fehler liege, wies sie die Be- schwerde ab. 4.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert vor der zweiten Beschwerdeinstanz, es werde zu Unrecht auf die Verfügung vom 10. März 2018 abgestellt. Darin gehe es um eine Schuld ihres längst erwachsenen Sohnes C._____. Dieser habe mit ihrer Person rechtlich nichts zu tun, weshalb sie sich auch dagegen gewehrt habe. Entsprechend sei es nicht korrekt, dass im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen sie vorgegangen werde (vgl. act. 8). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin nennt im Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erstmals, worin sie den Fehler sieht: Sie wendet sich nämlich dagegen, für eine Forderung zu bezahlen und be- trieben zu werden, welche angeblich ihren Sohn betreffe. Sie setzt sich hingegen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach diese Forderung mit einer Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt wurde und diese Verfügung mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist . 5.2. Aus den vorinstanzlichen Akten folgt, dass die Beschwerdeführerin gegen den am 8. März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag
erhoben hat (vgl. act. 3/3). Diesen Rechtsvorschlag hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2018 gestützt auf Art. 49 des ATSG beseitigt (act. 3/1). Das ATSG ermächtigt die Krankenversicherer, über Leistungen, Forde- rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per- son nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügung ist zu begründen, wenn sie dem Begehren der Partei nicht entspricht, und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wor- den ist, hat seinen Anspruch im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines voll- streckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so ist zur Beurteilung dieses Anspruchs die Verwaltungsbehörde zustän- dig. Die Verwaltungsbehörde kann mit ihrem materiellen Entscheid über den Be- stand der Forderung auch den Rechtsvorschlag beseitigen. Verwaltungsbehörde in diesem Sinne ist auch die erstinstanzlich verfügende Behörde (vgl. BSK SchKG I-D ANIEL STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 14). Dabei können nur diejenigen Behörden einen Rechtsvorschlag beseitigen, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. BSK SchKG I-D ANIEL STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 15). 5.3. Krankenkassen können sich im obligatorischen Bereich selbst Rechtsöffnung erteilen, wenn die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten An- spruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Besei- tigung erlassen wird (BSK SchKG I-D ANIEL STAEHELIN, 2. Auflage, Art. 79 N 15). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung der Krankenkasse dann, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG). Voraussetzung für eine direk- te Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvor- schlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 119 V 329 Erw. 2b).
5.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 10. März 2018 ausdrücklich auf den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... und damit auf die hängige Betreibung Bezug genommen. Ebenfalls hat die Beschwer- degegnerin erklärt, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Im Dispositiv hat sie den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... im Betrag von Fr. 440.55 explizit aufgehoben. Ebenso wies sie unter dem Titel "Rechtsmittelbeleh- rung" darauf hin, dass diese Verfügung rechtskräftig werde, wenn nicht innert 30 Tagen nach deren Zustellung beim Versicherer Einsprache erhoben werde (Art. 52 ATSG). Damit erfüllt die Verfügung vom 10. März 2018 die formellen Anforde- rungen und hat die Beschwerdegegnerin damit den Rechtsvorschlag rechtswirk- sam beseitigt. Dass die Beschwerdeführerin sich gegen diese Verfügung mittels Einsprache zur Wehr gesetzt hätte, geht weder aus den Akten hervor, noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes vor. Es kann daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der Rechtsvor- schlag gültig beseitigt wurde. Die Voraussetzungen für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG sind damit erfüllt und die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, das Betrei- bungsverfahren fortzusetzen. 5.5. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Da die Schuldnerin mit ihrem Einzelunternehmen im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, unterliegt sie der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Wie bereits oben ausgeführt wurde, dient die betreibungsrechtliche Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts. Nach dem Dargelegten sind vorliegend kei- ne formellen Mängel des Betreibungsverfahrens ersichtlich, welche mit Aufsichts- beschwerde gerügt werden könnten. 5.6. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, nämlich, dass sie gar nicht die Schuldnerin dieser Forderung sei, beschlägt die materielle Seite des Anspruchs, d.h. die Frage, ob die Forderung zu Recht besteht. Diese Frage ist von der for- mellen Richtigkeit des Verfahrens abzugrenzen. Ist die Beschwerdeführerin der
Auffassung, dass nicht sie die Schuldnerin der Forderung sei, sondern diese ihren Sohn betreffe, hätte sie dies unmittelbar nach der Rechnungsstellung bei der Krankenkasse monieren sollen. Sie hätte bei der Krankenkasse eine anfechtbare Verfügung über diese Forderung verlangen oder ihren Einwand spätestens gegen die Verfügung der Krankenkasse vom 10. März 2018 vorbringen können. Das Be- treibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der materiellen Begründetheit der Forderung zu prüfen. Der erst im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewie- sen, dass das Konkursverfahren folglich seinen Fortgang nehmen wird, wenn und solange sie die Forderung nicht bezahlt. 6. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am: 5. April 2019