Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 27. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG Heizung + Sanitär, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändungsankündigung vom 21. Februar 2019 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2019 (CB190025)
Erwägungen: 1.1. In der Betreibung-Nr. ... der B._____ AG Heizung + Sanitär (fortan Be- schwerdegegnerin) gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) über einen Betrag von Fr. 743.15 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2019 erliess das Betreibungsamt Zürich ... am 21. Februar 2019 die Pfändungsankündigung (act. 2/3). Der Be- schwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (überbracht) beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 1 und act. 2/3). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung und Beschwer- deantwort; sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkulationsbe- schluss vom 1. März 2019 sogleich ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2019 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4/3; act. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 7 zuzustellen. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012,
Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). 3. 3.1. Vor Vorinstanz beanstandete der Beschwerdeführer die Betreibung als völ- kerrechtswidrig, gegen die Menschenrechte sowie seine Dienstpflicht als Ret- tungsassistent in Ausübung seiner Notkompetenz verstossend. Er begründete im Wesentlichen, wie es zu der in Betreibung gesetzten Forderung der Beschwerde- gegnerin gekommen sei: Um Schaden von einem im selben Haus lebenden ein- jährigen Kind abzuwenden, habe er den Heizungsnotdienst gebeten, die Heizung umzustellen. Sein Handeln stütze er auf seine Dienstpflicht bzw. Notkompetenz als Rettungsassistent (act. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden. Materi- elle Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, wie sie der Beschwerdeführer anführe, seien nicht mittels Beschwerde vorzubrin- gen, sondern mittels Rechtsvorschlag innert 10 Tagen seit Zustellung des Zah- lungsbefehls geltend zu machen. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, fristge- recht Rechtsvorschlag erhoben zu haben, und solches gehe auch nicht aus den Akten hervor. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Betreibung sei völker- sowie menschenrechtswidrig und verstosse gegen seine Pflichten als Rettungsassistenten, seien daher unbehelflich und gingen an der Sache vorbei. Insgesamt sei weder aus der Beschwerde noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, was der Fortsetzung der Betreibung entgegenstehen könnte. Dem Be- schwerdeführer sei keine Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde zu geben, weil eine mangelhafte Beschwerdebegründung keinen verbesserlichen
Fehler darstelle. Auch bestehe aufgrund der Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (act. S. 2 f.). 3.3. In seiner Beschwerde an die Kammer beklagt sich der Beschwerdeführer über die Arbeitsweise bzw. die Sachkenntnis der Vorinstanz. Er macht als "Er- gänzung der Begründung" (vor Vorinstanz) geltend, keine Bestätigung von irgend einem Amt der Stadt zu brauchen, wenn es für alle Bewohner des Hauses zu kalt in der Wohnung sei. Er verweist auf eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent und beruft sich auf die Notkompetenz von Rettungsfachkräften in rechtfertigenden Notstandsituationen, was "völker- rechtskonform weltweit Rechtsstandart" sei (act. 7). Der Beschwerdeführer scheint damit auch in seiner Beschwerde an die Kammer wiederum Bezug auf die betriebene Forderung zu nehmen, welche eine Rechnung der Beschwerdegegne- rin vom 28. Dezember 2018 betrifft und auf Heizungsarbeiten im Rahmen eines Piketteinsatzes vom 2. Dezember 2018 zurückzuführen ist (vgl. act. 9/III). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen einzig gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Dies war zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und die Vorinstanz verwies bereits in zutreffender Weise darauf, dass dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung materieller Ein- wendungen das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung gestanden wäre. Den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlt es gänzlich an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Er äussert sich insbe- sondere nicht dazu, an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz seiner An- sicht nach leidet. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Kammer erfüllt da- mit elementare Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. An diesem Ergebnis ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren – teilweise neu oder neu mit handschriftlichen Vermerken versehen – eingereichten Unterlagen nichts (vgl. zum Ganzen oben Erw. 2).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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