Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190039-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 26. März 2019 in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
betreffend Kollokationsplan im Konkurs Nr. ... über die A._____ AG in Liquidation vom 4. Januar 2019 (Beschwerde über das Konkursamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2019 (CB190009)
Erwägungen:
"Der Eingabe (Beschwerde) betreffend Kollokationsplan wird bei singu- lärer Eingabe stattgegeben. Der Eingabe (Klage) betreffend Kollokationsplan wird bei singulärer Eingabe und falls die Beschwerde betreffend Kollokationsplan nicht möglich stattgegeben. In diesem Falle darf auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes angesucht werden." Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-7) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist in- nerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmit- telanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmitteleingaben von Laien wer- den allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 84 GOG; OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 3.2.). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (vgl. act. 7/3), schriftlich und begrün- det. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.
wesen, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Dies war je- doch nicht der Fall: Eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 2 und 3 SchKG). Die öffentliche Auflage des Kollokationsplans wurde am 4. Januar 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. act. 3/4). Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz auf diese Publikationen und hat nach eigener Darstellung durch die Publikation im Amtsblatt Kenntnis vom Kollokationsplan erhalten (vgl. act. 1 S. 1 und 4). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG lief somit am Montag, 14. Januar 2019 ab. Die Beschwerde wurde am 22. Januar 2019 der Post übergeben. Auf sie wäre deshalb zufolge Verspätung nicht einzu- treten gewesen (vgl. BSK SchKG - Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 50). Die Beschwerdeführerin beanstandete in der Beschwerde an die Vorinstanz auch eine Rechtsverzögerung, indem sie ausführte, die Konkursabwicklung sei ver- schleppt worden (vgl. act. 1 S. 6). Nachdem der Kollokationsplan erstellt wurde und vom 4. bis 24. Januar 2019 öffentlich auflag, fehlte es der Beschwerdeführe- rin jedoch am nötigen Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl. 2017, Art. 319 N 21). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss diverse Rechtsverweige- rungen vorbrachte (vgl. act. 1 S. 6 und 10), liess sich auch mit gutem Willen nicht herauslesen, wie die Vorinstanz diesbezüglich hätte entscheiden sollen. Somit wurden die minimalen Anforderungen, welche auch an Begründungen von Laien gestellt werden, nicht erfüllt. Auch auf diese Begehren wäre nicht einzutreten ge- wesen (vgl. Jent-Sørensen, BlSchK 2013, S. 104). Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Die Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da sich die Beschwerde nach dem Gesag- ten von vornherein als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, fehlt es an einer der zwei grundlegenden Voraussetzungen, die zugleich erfüllt sein müssen, damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Das Gesuch ist des- halb ohne Weiteres abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, sowie an das Kon- kursamt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 26. März 2019