Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 23. Mai 2019 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2019 (EQ190016)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 24. Januar 2019 wies das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richtes Zürich ein Arrestgesuch der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2019 ab und auferlegte der Gesuchstellerin eine Spruchgebühr von Fr. 500.–. Es erwog, die Arrestierbarkeit des Guthabens des Gesuchsgegners auf dessen Freizügigkeits- konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei nicht glaubhaft gemacht; ob der Bewilligung des Arrestes weitere Gründe entgegenständen, sei nicht zu prüfen (act. 8). 2. Am 4. Februar 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Obergericht Beschwerde (act. 9). Sie beantragte die Gutheissung des Arrestgesuchs und die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (a.a.O. S. 7/8). Sie erklärte, beim Be- zirksgericht parallel zur Beschwerde ein neues Arrestgesuch gestellt zu haben, bei dessen Gutheissung die Beschwerde gegenstandslos würde (a.a.O. S. 2 Ziff. VII). 3. Dem mit der Beschwerde verbundenen Gesuch der Gesuchstellerin um Anord- nung einer superprovisorischen Massnahme (act. 9 S. 2 Ziff. VI, S. 3 f. und S. 7) gab der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 5. Februar 2019 nicht statt (act. 13). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Die Gesuchstellerin bevorschusste die Kosten des Verfahrens aufforderungsgemäss (act. 13–15). 4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 beantragte die Gesuchstellerin, das Verfah- ren als gegenstandslos abzuschreiben und die Gerichtsgebühren dem Staat Zü- rich aufzuerlegen (act. 19). Als Grund gab sie an, dass ihr die Vorinstanz den Ar- rest mit Urteil vom 5. Februar 2019 gewährt habe (act. 20/1–2; vgl. act. 16–18).
II. 1. Dem Antrag der Gesuchstellerin folgend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Zu regeln bleiben die Prozesskosten. 2. Da der Arrestschuldner nicht ins Arrestbewilligungsverfahren involviert ist, kommen die auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnittenen Kostenver- teilungsgrundsätze des Art. 106 ZPO im Arrestbewilligungsverfahren nur be- schränkt zur Anwendung. Die Kosten sind grundsätzlich dem Verursacher aufzu- erlegen. a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind demnach der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Sie hat das Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet und hätte die Kosten auch zu tragen, wenn die Beschwerde gutzuheissen wäre. b) Was die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betrifft, ist Art. 107 Abs. 2 ZPO zu beachten. Danach kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. So werden die zweitinstanzlichen Kosten, wenn eine Beschwerde gegen ein das Arrestgesuch abweisendes erstinstanzliches Urteil gutgeheissen wird, regelmässig auf die Gerichtskasse genommen (vgl. dazu CR CPC-Tappy, 2 e éd., Art. 106 N 9, art. 107 N 32 ss, 37; ferner BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 26 ff.). Die Gesuchstellerin hat ihrem Arrestgesuch vom 22. Januar 2019 einen Arrestbe- fehl vom 13. Dezember 2018 beigelegt, womit die Vorinstanz dem Kanton Frei- burg (Sozialamt) die Arrestierung des Altersguthabens des Gesuchsgegners bei der Auffangeinrichtung BVG bewilligt hatte (act. 1 S. 2, act. 4/12). Dieser Arrest- befehl ist ein gewichtiges Indiz für die Arrestierbarkeit des Guthabens, denn er setzte die Prüfung der Arrestvoraussetzungen durch die Vorinstanz voraus. Indem die Vorinstanz das auf ein vollstreckbares Urteil (act. 4/2) gestützte Arrest- gesuch (ausschliesslich) mangels Glaubhaftmachung arrestierbarer Vermögens- werte abwies, ohne den von der Gesuchstellerin eingereichten Arrestbefehl vom 13. Dezember 2018 auch nur zu erwähnen, gab sie der Gesuchstellerin Anlass
zur Beschwerde. Es rechtfertigt sich deshalb, die zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen, umso mehr als es nach dem vorinstanz- lichen Entscheid vertretbar war, vorsichtshalber gleichzeitig mit dem neuen Ar- restgesuch Beschwerde zu erheben, und die Gesuchstellerin die Kammer auf die Vorsorglichkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat. c) Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin nicht zuzusprechen, zumal sie mit ihrer Eingabe vom 18. Februar 2019 auch keinen entsprechenden Antrag mehr stellt (act. 19). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der bei der Obergerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird der Gesuchstellerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: