Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 12. Februar 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG X._____,
betreffend Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Januar 2019 (CB180036)
Erwägungen:
B._____ schimpft in der Beschwerde in ihrem bekannten, vom Bundesge- richt als "unflätig" bezeichneten Stil über alles und jedes. So weit verständlich, ist darauf einzugehen. 3. Vorweg: der angefochtene Entscheid ist richtig. Eine Partei "A." gibt es nicht, wie das Obergericht schon mehrfach festgestellt und das Bundesge- richt bestätigt hat, und eine nicht existente Partei kann nicht Beschwerde führen. Es scheint, dass B. geltend macht, sie resp. eben die "A." habe für C. Leistungen erbracht, und dass über die Honorierung Diskussionen entstanden. So kam es zuerst zu einer Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes D., und dann zu einem Verfahren des Friedensrichteramtes D.. Die- ses Verfahren endete damit, dass der Friedensrichter am 13. September 2018 ei- nen Urteilsvorschlag formulierte, wonach die Beklagte der Klägerin B._____ "un- verzüglich nach Erhalt der Vollstreckbarkeitsverfügung" Fr. 2'199.30 (darin einge- schlossen Zinsen und Kosten) zu zahlen hatte; in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 aufgehoben. In dem Urteilsvorschlag wurden ferner Anordnungen zur Löschung der Betreibung getroffen (act. 9/1). Der Urteilsvorschlag ging den beiden Parteien am 21. resp. 24. September 2018 zu (act. 26/2 und /3). Nach Ablauf der Frist für die Ablehnung (Art. 211 Abs. 1 ZPO: 20 Tage) erstellte der Friedensrichter am 23. Oktober 2018 eine Vollstreckbar- keitsbescheinigung (act. 26/4) und stellte diese den Parteien zu. Die Beklagte re- tournierte den Empfangsschein nicht, bestätigte aber den Empfang per mail (act. 26/6b). Der für B._____ bestimmte Empfangsschein trägt kein leserliches Datum, ist aber offenkundig von ihrer Hand unterzeichnet und glossiert (act. 26/5a). In den Akten liegt die Kopie eines Auftrages, wonach die E._____ am 4. De- zember 2018 auftrags von C._____ auf das im Urteilsvorschlag genannte Konto (IBAN CH...) Fr. 2'199.30 überweisen werde (act. 9/2). Das Verfahren des Betreibungsamtes war mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet worden (act. 22/6). Entsprechend der dort genannten Bezeichnung der Gläubigerin als "A._____ [...] (nicht handelsregistereintragungspflichtige Firma)"
eröffnete das Amt ein Verfahren. Sein Ersuchen an die betreibende Partei, eine Kontoverbindung anzugeben (damit Zahlungen weiter geleitet werden könnten), beantwortete B._____ mit einer retournierten und glossierten Kopie: "es gibt kein kto!!!" - "ok Arsch" - "Nur cash !!! via Postanweisung oder einschreiben!" (act. 22/11). Am 29. November 2018 ging beim Betreibungsamt D._____ ein mit "11.18" datiertes Formular "Begehren um Fortsetzung der Betreibung" ein. B._____ verlangte mit der Bemerkung "Vollstreckungsentscheid vom 23.10.18" die Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 für Beträge von Fr. 6'447.80 und Fr. 250.--, je nebst Zins zu 10% seit dem 16. Oktober 2017. Als Schuldnerin nannte sie C._____ und als Gläubigerin "A.", mit dem Zusatz "KEINE EU / siehe Voll- macht" (act. 22/3). Dem legte sie ein Papier bei, welches unter dem Briefkopf "A./..." den Text enthielt: "Vollmacht Beseitigung Rechtsvorschlag Nr. 1 Frau B._____ vertritt unsere Firma für das Inkasso gegen Schuldnerin Frau C.", und mit "F." unterzeichnet war (act. 22/5). Ferner sandte sie dem Betreibungsamt eine Kopie der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrich- ters. Am Ende schrieb sie: "Wieso wann + wo ist unser gesamt gefordertes Geld ??". Die Parteibezeichnung des Friedensrichters (nämlich B., Inh. des EU A. ...") kommentierte sie mit "Falsch keine EU!" (act. 22/4). Wie das Betreibungsamt auf dieses Fortsetzungsbegehren reagiert hatte, war dem Dossier zunächst nicht zu entnehmen. Die beigezogenen Akten zeigen, dass es ihm keine Folge gab. Üblicherweise wäre das in Form einer anfechtbaren Verfügung geschehen. B._____ gab dem Amt allerdings diese Chance nicht, weil sie sofort auch schon eine Beschwerde erhob, welche das Amt richtigerweise dem Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG) weiter leitete. Gemäss dem Urteilsvorschlag, der mangels Ablehnung zum vollstreckbaren Urteil wurde, hatte C._____ an B._____ "unverzüglich" Fr. 2'199.30 zu zahlen. Dieser Pflicht kam sie zuerst nicht nach; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters datiert vom 23. Oktober 2018, der Zahlungsauftrag der Schuld- nerin aber erst vom 4. Dezember 2019. B._____ konnte daher im Laufe des No- vembers 2018 mit Recht verlangen, dass die Betreibung fortgesetzt werde. Der Rechtsvorschlag war allerdings nur für insgesamt Fr. 2'199.30 inklusive Verfah-
rens- und Betreibungskosten aufgehoben worden. Dem Begehren um Fortset- zung für Fr. 6'447.80 und Fr. 250.--, je zudem nebst Zins zu 10%, durfte das Be- treibungsamt nicht stattgeben. Für insgesamt Fr. 2'199.30 hätte einem korrekt ge- stellten Fortsetzungsbegehren Folge gegeben werden müssen. Das Begehren war allerdings nicht korrekt gestellt: Das Betreibungsamt hatte in seinem Verfahren als Gläubigerin die "A." genannt, wie es im Betreibungsbegehren verlangt worden war. Das war falsch, da es eine "A." als rechtsfähiges Gebilde nicht gibt. In der Praxis kommt es vor, dass die Inhaberin eines Einzelunternehmens (welches nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, wenn sie im Jahr einen Umsatz von Fr. 100'000.-- nicht erreicht, Art. 931 OR) nicht mit ihrem Namen, sondern unter einer anderen Bezeichnung auftritt: zum Beispiel "Ristorante Bellavista", "Apothe- ke zum Schlüssel", oder eben "A.". Das ist zwar nicht korrekt, denn nach Art. 945 OR muss die Firma (das ist die Bezeichnung, welche im Geschäftsver- kehr verwendet wird) im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen. So lange klar ist oder klar gestellt werden kann, wer recht- lich hinter der Firma steht, bewirkt die unrichtige Bezeichnung aber keinen Scha- den. Darum wäre der für die "A." ausgestellte Zahlungsbefehl wohl nicht nichtig gewesen - die Parteibezeichnung hätte korrigiert und das Verfahren mit B._____ als Gläubigerin weiter geführt werden können. Entsprechend hatte auch der Friedensrichter angenommen, "A." sei die Bezeichnung, unter welcher B. im Geschäftsverkehr auftrete (so sein Urteilsvorschlag, act. 9/1). Das umschrieb er rechtlich zutreffend als "EU" (="Einzelunternehmung"). Hätte B._____ das Fortsetzungsbegehren gestellt als "A." und das mit "B." unterschrieben, wäre nach Treu und Glauben ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Person die Betreibung fortsetzen wollte, welche (aus rechtli- cher Sicht) betrieben hatte und welche aus dem Vollstreckungstitel berechtigt war. Das Begehren stellte B._____ allerdings gerade nicht im eigenen Namen, son- dern als "A._____/ ...", und sie fügte dem ausdrücklich bei "KEINE EU, siehe Vollmacht" (act. 22/3, bestätigt im beigelegten Dokument act. 22/4 und in
act. 22/15; in einem weiteren undatierten und nicht unterzeichneten Brief schreibt offenkundig ebenfalls B.: "ich bin firmenvertreter schweiz, es ist keine ein- zelfirma, sondern ausland offshorefirma" [act. 22/14]). Damit konnte und durfte das Betreibungsamt dem Begehren keine Folge geben: weil Betreibungshandlun- gen wie alle Rechtshandlungen nur von einer rechts- und handlungsfähigen Per- son vorgenommen werden können, was die "A." nicht ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die vorgelegte Vollmacht rechtlich wirkungslos ist. So weit B._____ persönlich berechtigt ist, könnte sie al- lenfalls eine andere Person bevollmächtigen, an ihrer Stelle zu handeln, dass also etwa "F." (act. 2/2) sie gegenüber dem Betreibungsamt vertrete. Dass "F." B._____ bevollmächtigte, für sich selber zu handeln, wäre sinnlos und hätte rechtlich keine Wirkungen. B._____ will aber (wie dem Obergericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist) geltend machen, die "A." sei ein eigenstän- diges rechtliches Gebilde, welches sie umschreibt als "Ausland-offshore-Firma, ohne Pflicht zum Eintrag ins CH HReg". Damit dieses Gebilde in der Schweiz Rechte ausüben könnte, müsste jemand (nahe liegend: B.) nachweisen, dass es existiert - mit oder ohne Eintrag in einem Handelsregister. Und dann wäre zusätzlich nachzuweisen, dass "F." für dieses Gebilde zeichnungsberech- tigt ist, also an B. eine gültige Vollmacht erteilen kann. Diesen Nachweis hat das Obergericht schon mehrmals verlangt, und er ist nicht erbracht worden. Auch gegenüber dem Bezirksgericht ist B._____ jeden Hinweis in diese Richtung schuldig geblieben. Auf die von B._____ namens der "A." erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Die Kosten des einmal mehr mutwillig eingeleiteten Beschwerdeverfah- rens sind B. persönlich aufzuerlegen. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin erschien zur anberaumten Instrukti- onsverhandlung (Prot. II S. 4). An sich wäre es richtig, ihm eine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Art. 62 GebV SchKG lässt das aber nicht zu.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und B._____ persönlich auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die (angebliche) Beschwerdeführerin und an B._____ persönlich, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bezirksge- richt Uster, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 13. Februar 2019