Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 22. März 2019 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2018 (EK180309)
Erwägungen:
mässer Rückzug der Beschwerde zu verstehen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 4. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als un- terliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen und es ist zur Deckung dieser Kosten der geleis- tete Vorschuss in Anspruch zu nehmen, wie es das Gesetz vorsieht (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 750.-- (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt Ries- bach-Zürich sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an das Bezirksgericht Meilen, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 22. März 2019