Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180243-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 28. Januar 2019 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2018 (EK181809)
Erwägungen:
1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 13. Dezember 2018 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 21'976.85 nebst 5% Zins seit 17. August 2018, abzüglich Fr. 2'000.– Teilzahlung vom 27. August 2018, Fr. 178.27 Ver- zugszins vor Betreibung sowie Fr. 311.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9; act. 9/8 = act. 8). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 18. Dezember 2018 zugestellt (act. 9/10). 1.2 Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 20. Dezember 2018 (über- bracht) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/2-20). Sie machte im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag bei der Oberge- richtskasse hinterlegt zu haben (act. 2). Sodann bevorschusste sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit dem üblichen Betrag von Fr. 750.– (act. 5/6). 1.3 Mit Verfügung der Kammer vom 21. Dezember 2018 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die Ergän- zung der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2018 (Poststempel, act. 14) er- folgte rechtzeitig. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-12). 2. Die Rüge der Schuldnerin, sie sei von der Vorinstanz nicht gehörig zur Konkursverhandlung vorgeladen worden (vgl. act. 2 S. 4-7), ist unbegründet. Die Konkursverhandlung war auf den 5. Dezember 2018 angesetzt (act. 9/3), die Vor- ladung hatte korrekt zugestellt werden können (act. 9/7) und zum Termin erschien ein Vertreter der Schuldnerin (Prot. I S. 1). An sich wäre die Konkurseröffnung schon damals unvermeidlich gewesen. In einer nach der Praxis zulässigen, aber sehr zu Gunsten der Schuldnerin gehenden Auslegung von Art. 171 SchKG ge- währte ihr die Konkursrichterin eine allerletzte Frist bis zum 12. Dezember 2018, 10 Uhr, zur Begleichung der Konkursforderung (Prot. I S. 2). Da die Schuldnerin diese Gelegenheit nicht wahr nahm, wurde am 13. Dezember 2018 folgerichtig
und ohne erneute Vorladung der Parteien der Konkurs über die Schuldnerin eröff- net. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei- nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinter- legung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschlies- send zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfä- higkeit als auch einen der drei Konkurs-Hinderungsgründe innert der Rechtsmit- telfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behaup- tungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294). 4. In Bezug auf die Konkursforderung machte die Schuldnerin unter Hin- weis auf ihren Zahlungsauftrag (act. 5/20) und ihren Bankkontoauszug (act. 5/15 S. 2 und 51) geltend, der Gläubigerin am 12. Dezember 2018 Fr. 2'000.– über- wiesen zu haben (vgl. act. 2 S. 11). Zwar lässt sich dem eingereichten Zahlungs- auftrag vom 11. Dezember 2018 zugunsten "SCHWEIZ.SOZIALPARTNER STIFT., 8036 ZUERICH" (act. 5/20) und der entsprechenden Belastung auf dem schuldnerischen Bankkontoauszug in Höhe von Fr. 2'000.– mit Valuta 12. De- zember 2018 (act. 5/15 S. 2) nicht eindeutig entnehmen, dass es sich bei der Be- günstigten um die Gläubigerin handelt. Davon ist jedoch angesichts des Umstan- des, dass an selbige Empfängerin im August 2018 die Teilzahlung von Fr. 2'000.– geleistet wurde (vgl. act. 5/15 S. 51 und vorstehend Ziff. 1.1), auszugehen. Unter
Berücksichtigung dieser Teilzahlung belief sich der noch offene Betrag auf Fr. 18'792.57 (vgl. act. 18). Die Schuldnerin belegte mit Postquittung, am 19. Dezember 2018 zu Han- den der Gläubigerin Fr. 12'541.25 der Obergerichtskasse überwiesen zu haben (vgl. act. 5/4, act. 2 S. 11). Weiter wurden am 20. Dezember 2018 – ebenfalls zu Handen der Gläubigerin (vgl. act. 2 S. 11) – Fr. 6'300.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 6, act. 10 und act. 11/1). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende (Rest-)Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt. Ferner belegte die Schuldnerin mittels einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 19. Dezember 2018, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– sichergestellt zu haben (act. 5/5 = act. 11/2) und leistete den Barvorschuss für das zweitinstanzliche Ver- fahren (act. 5/6), weshalb der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (act. 12). Es bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 5.1 Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit setzt voraus, dass die Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-Giroud, 2. Aufl. 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die be- stehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Si- tuation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli-
chen wurden, darf als ein erstes Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berück- sichtigt werden. 5.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. ... aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 20. Dezember 2018 wur- den im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2018 (die Schuldnerin wurde am tt.mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, act. 7) – ohne die vorliegende Konkursforderung – 25 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 73'000.– gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 5/18). Grösstenteils handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgabenforderungen, Sozialversiche- rungsabgaben und Ansprüche von Versicherungen. Zwei Betreibungen im Um- fang von ca. Fr. 3'840.– sind erloschen und 12 Betreibungsforderungen in Höhe von total ca. Fr. 23'400.– wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt begli- chen. Sodann konnte die Schuldnerin belegen, die Forderung der B._____ SA in Höhe von Fr. 1'293.80, deren Betreibung sich im Stadium der Konkursandrohung befand, mit Zahlung vom 19. Dezember 2018 beglichen zu haben (act. 2 S. 10, act. 5/19). Eine Betreibung im Umfang von Fr. 8'000.– (Betr.-Nr. 2) befindet sich im Stadium der Pfändung, eine weitere in Höhe von Fr. 1'562.90 im Stadium der Konkursandrohung (Betr.-Nr. 3), drei Betreibungen im Umfang von total ca. Fr. 18'400.– im Stadium des Rechtsvorschlags (Betr.-Nrn. 4, 5 und 6) sowie fünf Be- treibungen im Umfang von knapp Fr. 16'500.– im Einleitungsstadium (Zahlungs- befehl, Betr.-Nrn. 7, 8, 9, 10 und 11). Eine Stellungnahme zu all diesen Betrei- bungen erfolgte entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 und 10) nicht (vgl. act. 14). Es ist damit von offenen Betreibungsforderungen in Höhe von ca. Fr. 44'500.– auszugehen. Davon entfallen Forderungen im Umfang von knapp Fr. 20'000.– auf öffentlich-rechtliche Gläubiger und sind daher von der Betreibung auf Konkurs ausgeschlossen (Art. 43 SchKG), jedoch für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit sehr wohl von Bedeutung (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 174 SchKG).
Die Anzahl der Betreibungen und der Umstand, dass in drei Fällen (inkl. dem Vorliegenden) die Konkursandrohung erfolgte, lässt auf nicht unerhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Immerhin spricht aber die Bezahlung (unter Berücksichtigung auch der hinterlegten Konkursforderung) von ungefähr der Hälf- te aller Betreibungsforderungen dafür, dass die Schuldnerin sich um die Behe- bung ihrer Liquiditätsprobleme bemüht. 5.3 Zur Zahlungsfähigkeit liess die Schuldnerin ausführen, sie sei Mieterin der gastronomischen Räumlichkeiten an der C.-Strasse ... in D. und betreibe darin ein Restaurant, mit einem breiten und qualitativ hochstehenden, ita- lienischen Speiseangebot. Diese könnten per Kurier auch nach Hause geliefert werden. Das Inventar stehe im Eigentum der Vermieterin (act. 2 S. 7, act. 14). Der Bruttomietzins in Höhe von Fr. 3'628.80 betrage bloss 5% des Umsatzes. Sie be- schäftige mit der Geschäftsführerin insgesamt 7 Mitarbeiter. Diese seien teilweise auf Stundenbasis teilweise mit einem festen Monatsgehalt angestellt. Die Löhne seien immer rechtzeitig und vollständig bezahlt worden, meistens in bar. Sie (die Schuldnerin) habe in den letzten Monaten beträchtliche Umsätze erwirtschaftet, obschon sie bis November 2018 Sonntags, Montags und Samstag-Vormittags je- weils geschlossen gehabt habe. Seit Dezember 2018 habe sie begrenzt auch an diesen Tagen wieder offen. Die vereinnahmten Umsätze von April bis 20. Dezem- ber 2018 seien stabil. Gemäss Businessplan vom 20. Dezember 2018 betrage der Gesamtumsatz für das Jahr 2018 Fr. 840'000.–, was einem durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 70'000.– entspreche. Dieser setzte sich einerseits aus den auf den Kassabelegen ausgewiesenen Einnahmen und anderseits aus Einnah- men über eat.ch und andere online Lieferanten zusammen. Der Reingewinn be- trage gemäss Businessplan Fr. 84'000.– (act. 2 S. 7-9). 5.4.1 Dokumente, welche Aufschluss über die Entwicklung des Geschäfts- gangs und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben könnten, wurden nicht ein- gereicht. Weder Jahresrechnungen, eine Zwischenbilanz noch aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten liegen vor. Gemäss der Schuldnerin befinden sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen bei ihrem Buchhalter, welcher ferienhalber und feier- tagsbedingt abwesend sei. Der Abschluss 2017 sei bisher nicht erstellt worden
und auch keine Steuererklärung eingereicht worden, weshalb eine Einschätzung erfolgt sei (act. 14). Die Schuldnerin reichte im Rechtsmittelverfahren ihren Kontoauszug für die Zeit Januar bis Dezember 2018 (act. 5/15), die Arbeitsverträge der sieben Mitar- beiter (act. 5/8-14), Umsatzbelege für den Zeitraum April bis Dezember 2018 (act. 5/16) und ein Businessplan vom 20. Dezember 2018 (act. 5/17) ein. Die Ein- reichung der in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen (act. 2 S. 4) ist unterblie- ben (vgl. act. 14). 5.4.2 Die offenen Betreibungsforderungen belaufen sich nach dem Ge- sagten auf ca. Fr. 44'500.–. Sodann hat die Schuldnerin offenbar Mietausstände zu verzeichnen, wurde ihr der Mietvertrag gekündigt und ist ein Kündigungs- schutzverfahren anhängig (vgl. act. 14). Ihre flüssigen Mittel (Geschäftskonto bei der E._____ AG) betrugen per 18. Dezember 2018 Fr. 1'518.18 (act. 5/15 S. 1). Weitere Kreditoren oder allfällige Debitoren erwähnte sie nicht, zumal bei einem Restaurantbetrieb auch nicht von bedeutenden Debitoren auszugehen ist. Weite- re namhafte Vermögenswerte scheinen nicht vorhanden. Die Barwerte der Schuldnerin decken ihre Verbindlichkeiten bei weitem nicht. 5.4.3 Die Schuldnerin liess erklären, sie könne durch die laufenden Einnahmen ihren dringenden und laufenden Verpflichtungen nachkommen. Die Umsatzzahlen und der Businessplan würden dies belegen (act. 2 S. 13). Gemäss der eingereichten Kassenbelege betrug der Umsatz der Schuldne- rin in den Monaten April 2018 Fr. 60'816.–, Mai 2018 Fr. 66'183.–, Juni 2018 Fr. 55'461.90, im Juli 2018 Fr. 41'091.06, im August 2018 Fr. 22'418.50, im Sep- tember 2018 Fr. 47'117.01, im Oktober 2018 Fr. 59'332.84, im November 2018 Fr. 64'459.– und vom 1. bis 20. Dezember 2018 Fr. 43'027.– (act. 5/16). Der Um- satzeinbruch im August sei auf die dreiwöchigen Betriebsferien zurückzuführen (vgl. act. 2 S. 8 f.). Der durchschnittliche monatliche Umsatz liegt somit bei ca. Fr. 51'100.–.
Auf den Businessplan der Schuldnerin, welcher von einem Jahresumsatz 2018 von Fr. 840'000.– bzw. einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 70'000.– sowie einem Reingewinn von Fr. 84'000.– ausgeht (act. 5/17), ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin (act. 2 S. 9 und 13) nicht abzustellen. Ei- nerseits handelt es sich bei einem Businessplan lediglich um einen Geschäftsplan bzw. ein unternehmerisches Konzept. Anderseits blieben die Umsatz- und Ge- winnzahlen unbelegt. Würde man sodann vom vorerwähnten Jahresumsatz aus- gehen und die bekannten Umsatzzahlen April bis 20. Dezember 2018 in Abzug bringen, hätte die Schuldnerin in den ersten drei Monaten des letzten Jahres ca. Fr. 126'000.– pro Monat erwirtschaften müssen, was weit über dem monatlichen Umsatz der Periode April bis Dezember 2018 liegt und damit unwahrscheinlich ist. Der Umsatz allein sagt jedoch noch nichts über den Geschäftserfolg aus. Welche Kosten der Schuldnerin monatlich effektiv anfallen, ist nicht bekannt. Zu den laufenden monatlichen Fixkosten äusserte sie sich nur insofern, als sie gel- tend machte, der monatliche Bruttomietzins betrage Fr. 3'628.80 und mache da- mit bloss 5% des Umsatzes aus. Sodann reichte sie zwar die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter ein (act. 5/8-14), aus denen ersichtlich ist, dass neben der Geschäfts- führerin auch deren Ehemann bei der Schuldnerin beschäftigt ist und die Schuld- nerin zusätzlich fünf externe Angestellte hat. Die monatlichen Lohnkosten lassen sich den Verträgen jedoch nur unvollständig entnehmen. Neben vier monatlichen Bruttosalären von total Fr. 13'500.– (act. 5/11-14), sind drei Angestellte auf Stun- denbasis und auf Abruf angestellt (act. 5/8-10). Zu den effektiven monatlichen Lohnkosten äusserte sich die Schuldnerin trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 nicht (act. 12). Auch liess sie zu den Kos- ten für den Wareneinkauf, immerhin betreibt die Schuldnerin ein Restaurant, so- wie den weiteren Ausgaben nichts ausführen. 5.5 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin ist schwierig, weil sie weder Jahres- /Zwischenabschlüsse eingereicht noch Ausfüh- rungen zu ihren Ausgaben bzw. Aufwendungen gemacht hat. Der Umsatz allein ist in Bezug auf den Geschäftsgang wie gesagt nicht sehr aussagekräftig. Zu- gunsten der Schuldnerin fällt ins Gewicht, dass ihr Geschäftskonto während des
ganzen Jahres 2018 einen positiven Saldo aufwies und es ihr offenbar möglich war, mit den Einnahmen die laufenden Kosten zu decken. In diesem Sinne mach- te sie geltend, die Löhne stets pünktlich bezahlt zu haben, wenn auch unübli- cherweise in bar (act. 2 S. 8). Sodann scheint sie auch ihre Lieferanten bedienen zu können. So befinden sich gemäss Betreibungsregisterauszug unter den Gläu- bigern soweit ersichtlich nur zwei Lebensmittellieferanten (Betr.-Nrn. 12 und 11, Forderungsbetrag zusammen ca. Fr. 2'500.–) und ist nur noch eine Forderung in Höhe von Fr. 1'158.15 offen (Betr.-Nr. 11). Die Vorbringen der Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Januar 2019 sind zwar verspätet und damit unzulässige Noven, es bleibt aber anzumerken, dass die Schuldnerin ihre Mietausstände hat beglei- chen können und das Mietverhältnis weiter geführt wird (act. 16 inkl. Beilage act. 17). Zugunsten der Schuldnerin ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sie mit Blick auf das Konkursverfahren mit der Konkursforderung und den Konkurs- kosten immerhin knapp über Fr. 23'000.– (vgl. Ziff. 4) hat aufbringen und unter Berücksichtigung dieser Hinterlegung etwa die Hälfte all ihrer Altlasten (vgl. act. 5/18 und Ziff. 5.2) hat abtragen können. Vor diesem Hintergrund besteht doch be- gründeter Anlass zur Annahme, die finanzielle Situation der Schuldnerin werde sich verbessern und werde ihr ermöglichen, ihre restlichen Altlasten innert nützli- cher Frist abzutragen und ihren Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit knapp wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es handelt sich um einen Grenzfall, nicht zuletzt auf- grund der unvollständig eingereichten Unterlagen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin innert Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachge- wiesen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzun- gen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Dies führt zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des über die Schuldnerin am 13. De- zember 2018 eröffneten Konkurses. Die Schuldnerin darf aber nicht davon ausgehen, dies werde in einem künf- tigen Beschwerdeverfahren wiederum der Fall sein. Eine erneute Konkurseröff-
nung wäre ein kaum mehr zu widerlegender Hinweis auf anhaltende Zahlungs- schwierigkeiten. 7. Durch die verspätete Hinterlegung hat die Schuldnerin sowohl die erst- instanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erst- instanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorlie- genden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 8. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 18'841.25 (= Fr. 12'541.25 [act. 5/4] + Fr. 6'300.– [act. 6]) an die Gläubigerin Fr. 18'792.55 (vgl. act. 18) und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2018, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 18'841.25 an die Gläubigerin Fr. 18'792.55 und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 30. Januar 2019