Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180241-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 9. Januar 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Bülach, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bülach)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2018 (CB180027)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Stadt Bülach setzte mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Bülach vom 14. Juni 2018 gegen A._____ eine Forderung von Fr. 103.70 nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 2018 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.– in Be- treibung (Betreibung Nr. ...). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) gelangte A._____ an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte sinngemäss die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls (vgl. act. 1, act. 12/4). 1.2. Mit Beschluss vom 28. November 2018 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. act. 24 [= act. 21 = act. 26]). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 25, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 21). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-22). Vom Ein- holen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). An die Be- gründung der Beschwerde werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verstän- dige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzu- treten (vgl. etwa OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.). 2.3. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unverständliche Ausfüh- rungen zu "frisierten Beweisakten" sowie zu diversen "Beweisurkunden" bzw. "Beweisakten" und stellt sich auf den Standpunkt, der Gläubigerin nichts zu schulden, da diese über keine Abfallverordnung verfüge (vgl. act. 25 S. 1). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf die verspätet erhobene Be- schwerde nicht einzutreten sei (vgl. act. 24 E. 3.4.2 und E. 3.4.6.), die Beschwer- de aber auch bei Rechtzeitigkeit abzuweisen gewesen wäre, weil die Vorausset- zungen von Art. 67 SchKG gewahrt worden seien (vgl. act. 24 E. 3.5.), und der Zahlungsbefehl nicht nichtig sei (vgl. act. 24 E. 3.4.3-3.4.6.), setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Dies genügt den soeben aufgezeigten Anfor- derungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, wes- halb die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. 25 S. 2) – sachlich nicht zuständig gewesen sein soll. Zudem ist es der Vorinstanz und der Kammer verwehrt die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forde- rung zu beurteilen, da mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können. Auf die Be- schwerde ist somit nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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