Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180215-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2018 in Sachen
A.____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt & Notar lic. iur. X._____
gegen
Kanton Graubünden, Beschwerdegegner,
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden
betreffend Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2018 (CB180067)
Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt C._____ vollzog am 22. März 2018 die Pfändung Nr. ... (Betreibungs Nr. ...) und pfändete in Anwesenheit der Beschwerdeführerin einen Barbetrag in Höhe von Fr. 2'400.-- auf dem Depositenkonto ... des Betreibungs- amtes, resultierend aus der Pfändung des Bankkontoguthabens der Schuldnerin bei der B._____ [Bank]. Abschliessend wurde festgehalten, dass dieser Betrag gleichzeitig als Verwertungserlös gelte, wobei die Schlussabrechnung bei unbe- nutztem Fristablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist, frühestens 14 Tage nach Zu- stellung der Urkunde an den Schuldner erfolge. Die Pfändungsurkunde wurde am 27. April 2018 versandt (act. 2/4, act. 6/2 und act.6/4). 1.2. Am 9. Mai 2018 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und verlangte, es sei die Pfändung aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Das Bezirksge- richt Zürich wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Zir- kulationsbeschluss vom 15. Mai 2018 (act. 3) und die Beschwerde mit Zirkulati- onsbeschluss vom 19. Oktober 2018 ab (act. 31 = act. 34). Für die Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im Zirkulati- onsbeschluss vom 19. Oktober 2018 verwiesen (act. 34 S. 2 ff.). 1.3. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2018 erhob die Be- schwerdeführerin mit der durch Rechtsanwalt X._____ übermittelten Eingabe vom 1. November 2018 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 35). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und hält im Übrigen an ihrem bei der Vorinstanz gestellten Antrag fest. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistädung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2018 wurde Rechtsanwalt X._____ Frist angesetzt, um eine Originalvollmacht einzureichen (act. 37). Diese ging rechtzeitig ein (act. 39 und act. 40). Die vo-
rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 1. November 2018 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Das vom Betreibungsamt auf dem Sparkonto bei der B._____ gepfändete Guthaben stammt aus der 2. Säule der Beschwerdeführerin (act. 34 S. 6). Im We- sentlichen geht es vorliegend darum, ob dieses Freizügigkeitsguthaben in An-
wendung von Art. 93 SchKG zu Recht gepfändet wurde oder ob es der Be- schwerdeführerin für die Bezahlung von Zahnbehandlungen zu belassen ist. 3.2. Die Beschwerdeführerin gab bei der Vorinstanz zusammengefasst an, ihr seien alle Zähne des Oberkiefers bzw. die Kronen und zum Teil die Implantate herausgefallen. Zudem habe sich dort in der Zwischenzeit der Knochen zurück- gebildet. Die Zahnreparatur sei notwendig und gehöre zu ihrem Notbedarf. Sie habe bereits provisorische Eingriffe machen lassen müssen. Sie habe vor mehre- ren Jahren im Ausland Implantate machen lassen. Weil hiesige Zahnärzte ein an- deres System anwenden würden, müsse die definitive Reparatur nun ebenfalls im Ausland vorgenommen werden. Behandlungen im Ausland wie auch Implantate generell würden aber nicht von der Ergänzungsleistung abgedeckt. Gemäss Kos- tenvoranschlag würden sich die Kosten für die notwendige Reparatur auf EUR 11'067 belaufen. Ihr verbleibe mit der Rente der AHV und den Ergänzungs- leistungen monatlich kein Überschuss, weshalb sie auf das (gesamte) Geld des Kontos bei der B._____ angewiesen sei. Das sei ihr "Notbatzen" (act. 1 S. 2, act. 12, act. 13/4 und act. 16). 3.3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin finanziere ihren Lebensun- terhalt mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen und sei jedenfalls auf die gepfändeten Fr. 2'400.-- nicht absolut zwingend angewiesen, weshalb dieser Betrag bei der B._____ als Sparguthaben zu qualifizieren und damit unbeschränkt pfändbar sei (act. 34 S. 7). Ein Anspruch auf einen "Notbatzen" gebe es nicht. Da- ran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft für eine grössere Zahnoperation aufkommen müsse, weil zu deren Deckung üblicherweise ein pauschaler Betrag in den normalen Notbedarf aufzu- nehmen sei. Selbst in diesem Fall reiche ihr monatliches Einkommen aber aus, da ein Überschuss von Fr. 774.-- vorhanden sei. Im Übrigen hätte die Beschwerde- führerin die Festsetzung des Existenzminimums anfechten können, wenn sie nicht einverstanden gewesen wäre. Zudem verbleibe auf dem Konto nach der Pfän- dung noch der Betrag von rund Fr. 1'600.-- für einen allfälligen Kostenvorschuss, bzw. reiche das zusammen mit den übrigen laufenden Einkünften aus AHV und
Ergänzungsleistung ohne Weiteres aus, um auch noch die letzte Zahnarztrech- nung vom 17. September 2018 über Fr. 1'875.75 zu bezahlen (act. 34 S. 8 f.). 3.4. Dagegen macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, ihr verbleibe monatlich kein Überschuss. Da sie nicht anwaltlich vertreten sei, habe sie auch nicht wissen können, dass sie deshalb die Berechnung des Existenzminimums hätte anfechten müssen. Sie sei auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Insbesondere habe man sie bei der Befragung auf dem Betreibungsamt (anläss- lich des Pfändungsvollzugs) nicht nach möglichen unmittelbar bevorstehenden Barauslagen gefragt. Der von der Vorinstanz festgehaltene Überschuss reiche auch nicht aus, um die Kosten für die Reparatur in Höhe von EUR 11'000.-- zu bezahlen. Sodann seien die eingereichten Zahnarztrechnungen nur für provisori- sche/notfallmässige Reparaturen gewesen, damit sie überhaupt essen könne (act. 36). 4. 4.1. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bestimmt, das unter anderem AHV-Renten und Ergänzungsleistungen, wie sie die Beschwerdeführerin bezieht, unpfändbar sind. Das gilt auch dann, wenn sie das Existenzminimum des Schuldners über- steigen sollten (BSK SchKG I-V ONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 37), weil auch in der Zwangsvollstreckung dem Schuldner das in wirtschaftlicher, aber auch sozialer und moralischer Hinsicht Lebensnotwendige erhalten bleiben soll (BSK SchKG I-V ONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 3). Im Weiteren sind Kapi- talabfindungen der beruflichen Vorsorge bzw. Barauszahlungen der 2. Säule ebenfalls unpfändbar, wenn sie zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhal- tes unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Diesbezüglich stellt die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass das aus der 2. Säule der Beschwerde- führerin stammende Guthaben auf dem Sparkonto bei der B._____ in Höhe von rund Fr. 4'000.-- bisher offenbar nicht für die Bestreitung des notwendigen Le- bensunterhaltes verwendet worden sei und deshalb jedenfalls im Umfang des Betrages von Fr. 2'400.-- grundsätzlich pfändbar sei. Es kann auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden (act. 34 S. 7). Etwas anderes behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht.
4.2. Allerdings hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vier Rechnungen für Behandlungen bei verschiedenen Zahnärzten im Zeitraum von März bis September 2018 über gesamthaft Fr. 2'672.40 vorgelegt (act. 2/1-3 und act. 29). Aus den drei Rechnungen vom 13. und 26. März 2018 sowie vom 17. September 2018 ist ersichtlich, dass die vorgenommenen Eingriffe lediglich provisorischer Natur waren. Insofern handelt es sich bei der zuletzt eingereichten Rechnung vom 17. September 2018 für provisorische Eingriffe in Höhe von Fr. 1'875.75, welche die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz aus dem monatlichen Überschuss sowie den zur Zeit auf dem Konto verbleibenden rund Fr. 1'600.-- bezahlen soll, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht um die letzte Rechnung im Zusammenhang mit den Zahnproblemen der Be- schwerdeführerin. Zusammen mit dem eingereichten Kostenvoranschlag vom 29. Mai 2018 (act. 19/7) erscheint die Notwendigkeit für eine weitere baldige Zahnbehandlung mit definitiver Lösung ausgewiesen, wobei diese mit EUR 11'067 (= Fr. 12'370.-- bei einem Kurs von 1.1181 am 27.11.18) veran- schlagt wurde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen einen monatlichen Überschuss von Fr. 774.-- erzielen wür- de, wäre sie damit nicht in der Lage, diese Kosten innert angemessener Frist zu bezahlen, weshalb sie auf die Rücklagen bei der B._____ angewiesen ist. Inso- fern ist dieses Guthaben als unbedingt notwendig zu qualifizieren und damit nicht pfändbar. 4.3. Im Ergebnis ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung sowie die Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ über Fr. 2'400.-- auf- zuheben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag der Be- schwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. wohl sinn- gemäss der Antrag auf vorsorgliche Aufschiebung der Verwertung hinfällig. 5. 5.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5.2. Dementsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Damit bleibt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen. Bereits bei der Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin ein entspre- chendes Gesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2018 abwies (act. 14). Die Kammer bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Juli 2018 (PS180114) und erwog, der Sachverhalt präsentiere sich übersichtlich, die zu be- urteilende Frage der Pfändbarkeit des Guthabens sei eingegrenzt und nicht kom- plexer Natur. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergebe sich zudem, dass sie nicht auf einen Rechtsanwalt angewiesen sei und durchaus zur Sache Stellung nehmen könne (act. 22 S. 6 f.) . Das ist auch im zweitinstanzlichen Ver- fahren nicht anders zu beurteilen. Der Antrag ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter vom 19. Oktober 2018 aufgehoben. 2. Die Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ wird aufgehoben. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 4. Dezember 2018