Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180213-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 28. Februar 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Vorladung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2018 (CB180150)
Erwägungen:
führer u.a. den Zirkulationsbeschluss vom 25. Oktober 2018 ein (act. 8) und ein an 21 Amtsstellen und Gerichte gerichtetes Schreiben vom 28. Oktober 2018 (act. 9/2). Eine identische Eingabe ging beim Obergericht am 31. Ok- tober 2018 ein (act. 10-11/1-4). Eine Ergänzung zu den bisherigen Einga- ben, gerichtet an die Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerich- tes, die I. und II. Zivilkammer des Obergerichtes und an das Bezirksgericht Zürich, untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, erfolgte mit Post- aufgabe am 5. November 2018 (act. 12-13/1-8). 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich rich- tet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestim- mungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet ein- zureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage Art. 321 N 14 f.). Dabei darf sich ein Be- schwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des an- gefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Ent- scheides zum Urteil erhoben werden kann, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZK ZPO-R ETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 f.; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 Erw. 1 und 3). Im Rahmen der Be- gründung dieser Anträge hat sich der Beschwerdeführer ferner mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist, ansonsten darauf ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Be- hebung des Mangels anzusetzen, ebenfalls nicht einzutreten ist.
führungen zur geltend gemachten Nichtigkeit des Strafurteils und des Rechtsöffnungsentscheides gemacht. Darauf ist zu verweisen. Da der Be- schwerdeführer zum Pfändungsvollzug vorgeladen worden war, aber nie vorsprach, teilte ihm das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 292 und Art. 323 StGB mit, dass die Polizei mit der Zuführung zum Pfändungsvollzug beauftragt werde. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Bestimmun- gen (Art. 91 Abs. 2 und Abs. 6 SchKG). Was die Nichtigkeit des in diesem Betreibungsverfahren ausgestellten Verlustscheines betrifft (act. 13/4) ist le- diglich zu bemerken, dass sich aus den Akten keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ergeben und der Beschwerdeführer diesbe- züglich auch nichts vorbrachte. Im Übrigen ist die im Verlustschein aufge- führte Forderungssumme von Fr. 685.00 korrekt. Darin enthalten sind Fr. 535.00 Kosten des Stadtrichteramtes zuzügl. Busse von Fr. 150.00 (vgl. dazu Beschluss vom 28. Februar 2019, PS180207). b) Soweit der Beschwerdeführer anführte, Ausstandsgesuche und Strafan- zeigen gegen Personal des Bezirks-, Ober-, und Bundesgerichtes gälten als gerichtsnotorisch (act. 7 S. 6), ist nicht weiter darauf einzugehen. Eine allfäl- lige aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die im vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter hat der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskom- mission des Obergerichtes zu erheben (§ 82 f. GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS212.51]). Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter hat der Beschwerde- führer im Verfahren vor Bundesgericht vorzubringen. Soweit sich das Aus- standsgesuch gegen Oberrichter der II. Zivilkammer richtet, müsste vorge- bracht werden, wer und warum in den Ausstand treten müsste. Diesbezüg- lich wurde aber nichts vorgebracht. Etwelche Strafanzeigen gegen Personal des Bezirks-, Ober-, und Bundesgerichtes hätte der Beschwerdeführer bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu deponieren. 5. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden in der Re- gel keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62
Abs. 2 GebV SchKG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (act. 7 S. 4 unten) hinfällig. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 1. März 2019