Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180182-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 30. Oktober 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend pfändbare Quoten in Einkommenspfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. August 2018 (CB180015)
Erwägungen: I. 1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B._____ (nachfolgend Betreibungsamt) vom 8. Dezember 2017 wurde in der Pfändung Nr. ... unter an- derem Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 9. Oktober 2017 bis am 9. Oktober 2018 gepfändet. Dabei wurde festgehalten, das Einkommen des Beschwerdeführers als "Unternehmer / Vermittler von Waren- und Finanzgeschäf- ten" sei variabel, ohne dass ein bestimmter Betrag genannt wurde. Das monatli- che Existenzminimum des Beschwerdeführers wurde auf Fr. 2'150.– festgesetzt und bestand aus einem Grundbetrag für einen Schuldner im Konkubinat von Fr. 850.– pro Monat sowie einem monatlichen Wohnungskostenanteil vom Fr. 1'300.– (act. 6/1). Am 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Betrei- bungsamt aufgefordert, Informationen und Unterlagen zu seinen finanziellen Ver- hältnissen einzureichen (act. 10/2). Eine von ihm dagegen am 11. Mai 2018 erho- bene Beschwerde (act. 10/1) wurde vom Bezirksgericht Dietikon als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 15. Mai 2018 abgewiesen (act. 10/3; Geschäfts-Nr. CB180009-M). Der Beschwerdeführer zog dieses Urteil an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde wei- ter, welches mit Beschluss vom 11. Juni 2018 nicht auf die Beschwerde eintrat (act. 6/7; Geschäfts-Nr. PS180087-O). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2018 ebenfalls nicht ein (act. 6/8). 2.1 Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wies das Betreibungsamt den Beschwer- deführer erneut darauf hin, dass er verpflichtet sei, seine monatlichen Einkünfte gegenüber dem Betreibungsamt zu deklarieren. Ihm sei in der Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht worden, dass von seinem Netto- einkommen die das monatliche Existenzminimum von damals Fr. 2'150.– über- steigenden Einkünfte bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen neben Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit
dem massgebenden Vollzug gepfändet seien. Eine den Anforderungen genügen- de Deklaration sei bis dahin nicht erfolgt. In seiner (das vorgenannte Verfahren CB180009-M betreffenden) Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2018 habe er erst- mals konkrete Angaben zu seinen Einkünften gemacht. Ausgehend von diesen Einkommensangaben, wonach er im Zeitraum zwischen November 2017 und Mai 2018 insgesamt über ein Einkommen von Fr. 27'091.– verfügt habe, berechnete das Betreibungsamt für diese Zeit eine pfändbare Quote von Fr. 21'141.–. Vom Einkommen abgezogen wurde dabei lediglich ein reduzierter monatlicher Grund- betrag von Fr. 850.– (act. 2/1). 2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend Vorinstanz) am 3. Juli 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Das Betreibungsamt ist dazu anzuhalten, für die Zeit vom 8.11.2017 - 24.04.2018 (= Verfügungsdatum der Einkommens- pfändung) die gesamten Mietkosten in die Kalkulation einzube- ziehen. 2. Das Betreibungsamt muss die Wohnkosten ab 25.4.2019 der Gemeinde C._____ (Standort D.) in die Berechnung einbe- ziehen, nicht diejenigen von B., da wir seit Mai 2018 in der Gemeine C._____ angemeldet sind. 3. Das Betreibungsamt muss einen angemessenen Betrag für den Unterhalt meiner Konkubinatspartnerin Frau E._____ einsetzen. Die Behörden wissen haargenau, dass Frau E._____ weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. 4. Es besteht möglicherweise eine Nachschusspflicht meinerseits, wenn auch in wesentlich geringerem Umfang, als dies das Betrei- bungsamt sieht. Für die Bezahlung dieses Betrages ist eine an- gemessene, den finanziellen Umständen entsprechende Frist von mind. einem Monat einzuräumen." 2.3 Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, in dessen Rahmen das Betreibungsamt am 19. Juli 2018 eine Vernehmlassung eingereicht hatte (vgl. act. 5) und dessen detaillierter Ablauf dem vorinstanzlichen Entscheid entnom- men werden kann (vgl. act. 20 E. I.2), erliess das Bezirksgericht am 28. August 2018 folgendes Urteil (act. 20 [= act. 15):
II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2. Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen die von der Vorinstanz für seine Konkubinatspartnerin in seinem Existenzmini- mum berücksichtigten Kosten; so habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berück- sichtigt, dass die Partnerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (vgl. act. 21).
a) Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2018 (recte: 3. Juli 2018) geltend gemacht, seine Konkubinatspartnerin erziele kein Einkom- men, doch habe er es versäumt, diesbezüglich bereits mit der Beschwerdeschrift Belege einzureichen, um die blosse Behauptung zu untermauern (act. 20 S. 7, E. II.B.3.2.2). Erst mit seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 habe er die Steuerrechnung und Einschätzung 2017 vom 24. Mai 2018 seiner Konkubinats- partnerin eingereicht, was jedoch verspätet gewesen sei, weil die Eingabe auch bereits in der Beschwerdeschrift hätte erfolgen können (act. 20 S. 8, E. II.B.3.2.2). Deshalb habe die Aussage des Beschwerdeführers, seine Konkubinatspartnerin verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, für das Beschwerdeverfah- ren als unbelegte Behauptung zu gelten (act. 29 S. 8, E. II.B.3.2.4). Weiter hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer in seinem Existenzminimum anzurechnenden Grundbetrag fest, dem Beschwerdeführer sei bereits anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 3. November 2017 nur der hälfti- ge Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– ins Existenzminimum eingerechnet wor- den, was auch so in der Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2017 festgehalten worden sei. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hät- te er bereits gegen die Pfändungsurkunde vorgehen müssen. Eine rückwirkende Anpassung der geltend gemachten Erwerbslosigkeit seiner Konkubinatspartnerin, was einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– (Betrag für Alleinstehende in Wohnge- meinschaft) nach sich ziehen würde, komme somit von vornherein nicht mehr in Frage. Für den in der Verfügung vom 21. Juni 2018 festgehaltenen Zeitraum von November 2017 bis und mit Mai 2018 sei sein Vorbringen damit als verspätet zu betrachten und der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu belassen (act. 20 S. 7, E. II.B.3.2.2). Ob eine Revision der Einkommenspfändung für die Zukunft vorzu- nehmen sei, sei durch das Betreibungsamt zu prüfen, welchem die vom Be- schwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Steuerunterlagen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit dem Entscheid zuzustellen sei- en (act. 20 S. 8, E. II.B.3.2.3-4). b) Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinander, und er legt insbesondere nicht
dar, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen sei. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf vorzubringen, er habe be- reits an der ersten Einvernahme beim Betreibungsamt unterschriftlich bestätigt, dass seine Konkubinatspartnerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Diese unterschriftliche Bestätigung müsse als rechtsgenügend gelten, so lange nicht weitergehende Dokumente zu deren Verifizierung der Aussage wi- dersprechen würden (act. 21 S. 1). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass eine blosse Behauptung – auch wenn sie unterschriftlich erfolgt – nicht rechtsge- nügend ist, sondern sie vielmehr durch Urkunde zu belegen ist, weshalb ihm – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – bereits im Rahmen des Pfändungs- vollzuges durch das Betreibungsamt nur ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.– angerechnet wurde. Auch war das Betreibungsamt – wie der Beschwer- deführer weiter geltend macht – keineswegs verpflichtet, ihn konkret aufzufordern, die Steuereinschätzung 2017 seiner Konkubinatspartnerin einzureichen. So sind einerseits auch andere Dokumente – etwa Kontoauszüge, ältere Steuerunterla- gen u.ä. – denkbar, welche zum Beleg der Einkommens- und Vermögenslosigkeit seiner Konkubinatspartnerin hätten dienen können. Andererseits lag es, nachdem das Betreibungsamt ihn vergeblich zur Einreichung von Belegen aufgefordert und ihm schliesslich aufgrund der fehlenden Belege nur einen reduzierten Grundbe- trag von Fr. 850.– sowie einen monatlichen Wohnungskostenanteil vom Fr. 1'300.– im Existenzminimum angerechnet hatte, alleine im Interesse des Be- schwerdeführers, unaufgefordert weitere Belege einzureichen. Insgesamt erweist sich die seinen Grundbetrag betreffende Beschwerde des Beschwerdeführers deshalb als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 3.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Un- recht eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt, weil nur aufgrund seiner Be- schwerde überhaupt Korrekturen an seinem Existenzminimum vorgenommen worden seien. Das Betreibungsamt selbst würde nur einseitig die Interessen der Schuldner (gemeint wahrscheinlich "der Gläubiger") vertreten (act. 21 S. 2).
a) Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Aus- nahmsweise können Kosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung erhoben werden; in diesem Fall können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). b) Die Vorinstanz hat die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit begründet, dass dieser eine Beschwerde erhoben habe, anstatt die seit Novem- ber 2017 vom Betreibungsamt einverlangten Unterlagen diesem direkt einzu- reichen; dieses Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Da der Beschwer- deführer hierauf bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 hingewiesen worden sei, sei seine Beschwerdeführung tadelnswert und daher als mutwillig zu qualifizieren, weshalb sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertige (act. 20 S. 14 f., E. III.2). c) Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist es zutreffend, dass die Vor- instanz teilweise, nämlich in Bezug auf die Wohnkosten, Korrekturen an seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum vorgenommen hat, er mit seiner Be- schwerde also insoweit recht erhalten hat. Allerdings sind diese Korrekturen ge- stützt auf Belege erfolgt, welche der Beschwerdeführer erst im Beschwerdever- fahren eingereicht hat, obwohl er diese – was er selbst nicht in Abrede stellt – auch direkt dem Betreibungsamt hätte einreichen können und sollen. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Betreibungsamt einseitig die Interesse der Gläubiger vertritt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 20 S. 11 f., E. II.B.4.3.2) – vom Betreibungsamt zunächst darauf hingewiesen, dass Wohn- kosten nur berücksichtig werden können, wenn deren Bezahlung effektiv nach- gewiesen sei. Sodann wurde er mehrfach aufgefordert, Unterlagen zum Beleg seiner Einnahmen und Ausgaben einzureichen, was er jedoch – wie die Vor- instanz ebenfalls richtig ausführt – unterlassen hat. Zudem erfolgte die Einrei- chung der Belege auf dem Beschwerdeweg bei der Vorinstanz, obwohl diese ihn bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Beschwerdeverfahren CB180009-M; vgl.
act. 6/6 = act. 10/3) darauf hingewiesen hatte, dass er vom Betreibungsamt ver- langte Auskünfte und Unterlagen direkt diesem gegenüber einzureichen habe (vgl. act. 20 S. 11, E. II.B.4.3.3). Anzufügen ist schliesslich, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Korrektur des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgte, nachdem das Betreibungsamt in seiner im vorinstanzlichen Verfahren er- statteten Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 eine entsprechende Reduktion des pfändbaren Betrages gestützt auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege anerkannt bzw. selbst so beantragt hatte (vgl. act. 5 S. 4 f., Rn. 6.4 ff.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz ihm Kosten auferlegt hat. III. Wie für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde sind auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Vorbehalten bleiben auch hier Fälle bös- und mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz erstmals Kosten- auferlegt wurden, kann die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwer- de, auch wenn sie abzuweisen ist, nicht als bös- oder mutwillig qualifiziert werden. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ge- mäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind zudem keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 30. Oktober 2018