Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180159-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 31. August 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2018 (EK181201)
Erwägungen:
Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungs- grund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurser- öffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Kon- kursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Kon- kurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 6. a) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit Einrei- chung des Auszahlungsbeleges der UBS und der Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zürich 4 die vollständige Zahlung der Konkursforderung (Valu- ta-Datum 23. August 2018) belegt (act. 4/1-3 i.V.m. act. 9). Zugunsten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass die Zahlung vor Konkurseröffnung (23. August 2018 10:00 Uhr) erfolgte. Damit ist eine konkurshindernde Tat- sache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Au- gust 2018 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während lau- fender Beschwerdefrist, nämlich am 28. August 2018, beim Konkursamt Aussersihl-Zürich die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vor- instanz (Fr. 400.–) sicher (act. 5). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 14). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen. b) Zu bemerken ist noch, dass jeweils der Schuldner dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder al- lenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen hat. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstan- denen Gerichtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröff- nungstermin bar zu bezahlen. Darauf wird der Schuldner jeweils im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 10/5/2 S. 2). Beide Voraus- setzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstin- stanzliche Gericht zu verhindern.
Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der BVG-Prämien das Verfahren veran- lasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Demzufolge ist der Schuldnerin auch keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegeg- nerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2018 aufgehoben. Das Konkursbe- gehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 6, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 31. August 2018