Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180146-O/U1
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 13. Dezember 2018 (Berichtigung) in Sachen
A._____ UG, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2018 (EQ180060)
Erwägungen:
Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entschied mit Urteil vom 3. Dezember 2018 über die von der Beschwerdeführerin erhobene Be- schwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 2. Juli 2018 (act. 34 und act. 46). 2. Die Kammer hob in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils in Gutheissung der Be- schwerde das Urteil vom 2. Juli 2018 auf, wies in Ziff. 2 die Arresteinsprache des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 ab und regelte in Ziff. 3 und 4 die Kosten des Beschwerdeverfahrens (act. 46). Eine Regelung der Kosten des vorinstanzli- chen Arresteinspracheverfahrens fand nicht statt, was mit vorliegendem Berichti- gungsentscheid von Amtes wegen nachzuholen ist (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Auf ei- ne Stellungnahme der Parteien kann diesfalls verzichtet werden. 3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Arresteinsprache des Beschwerdegegners abgewiesen wurde, wird er für das Einspracheverfahren kosten- und entschädi- gungspflichtig. Die Spruchgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zudem hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Da die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Ersatz der Mehrwertsteuer nicht beantragt hat, ist sie ihr auch nicht zuzu- sprechen. 4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen. Damit beginnt in diesem Punkt die Frist für das Hauptrechtsmittel neu zu laufen (Art. 334 Abs. 4 ZPO).
Kosten für diese Berichtigung sind nicht zu erheben, und Parteientschädi- gungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2018 wird im Sinne der Erwägungen wie folgt ergänzt: "3.a) Die Entscheidgebühr für das Arresteinspracheverfahren vor Bezirksge- richt Zürich wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Ar- resteinspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu be- zahlen." Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 3. Dezember 2018 wird zu Ziff. 3.b). 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 235'117.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 13. Dezember 2018