Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180133-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 30. Juli 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 9. Juli 2018 (EK180352)
Erwägungen:
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Da nur noch Einnahmen aus Taggeldern erfolgten, habe keine Geldreserve angelegt werden können. Sie könne nicht verstehen, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung nicht reagiert habe und eine Prämienbefreiung nach einer halbjährigen Wartefrist nach Arbeitsunterbrechung zugesprochen habe. Mittlerweilen habe Herr B._____ mit Umschulung und Kursen, welche er in den zwei letzten Jahren besucht und per Juli 2018 abgeschlossen habe, wieder in den Arbeitspro- zess eintreten können. Durch Bemühungen um Aufträge habe die Firma ei- nen neuen Auftrag von der Firma C._____ ag, Winterthur, mit Auftragsbe- ginn 6. August 2018, vereinbaren können (act. 2 sinngemäss). b) Die Schuldnerin wurde in der Verfügung vom 19. Juli 2018 darauf hinge- wiesen, dass sie bislang weder die Bezahlung der Konkursforderung bzw. deren Hinterlegung bei der Obergerichtskasse sowie die Hinterlegung der konkursamtlichen Kosten einschliesslich der erstinstanzlichen Spruchgebühr beim Konkursamt Wülflingen-Winterthur mittels Urkunden nachgewiesen noch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Ferner wurde ihr mitge- teilt, sie könne ihre Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen (act. 7). 4. a) Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 10. Juli 2018 zugestellt (act. 5/6). Die 10tägige Rechtsmittelfrist lief am 20. Juli ab (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist unterliess es die Schuldnerin, ihre Be- schwerde zu ergänzen. Eine Nachfrist kann ihr nicht gewährt werden (ZR 110/2011 Nr. 5). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschlies- send zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). b) Wie bereits in der Verfügung vom 19. Juli 2018 erwähnt, genügt es nicht, wenn die Schuldnerin in Aussicht stellt, sie werde die Konkursforderung be- zahlen. Vielmehr hätte sie dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist den Nachweis der Tilgung der Konkursforderung erbringen müssen. Da die Schuldnerin nicht in der Lage ist , den Eintritt eines Konkurshinderungsgrun- des (innert der Beschwerdefrist) nachzuweisen, ist die Beschwerde abzu- weisen. Ihre Vorbringen bezüglich Arbeitsunfähigkeit des Firmeninhabers
sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Auch über den Be- stand der Konkursforderung (die Schuldnerin macht einen Anspruch auf Prämienbefreiung geltend) ist heute nicht zu entscheiden. Zur Zahlungsfä- higkeit hat sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerdeschrift überhaupt nicht geäussert und auch keine Urkunden dazu eingereicht (vgl. act. 2). Es ist ihr somit auch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Auch aus diesem Grunde müsste die Beschwerde abgewiesen werden. 5. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert wurde, hat es bei der vorinstanzlichen Konkurseröffnung zu bleiben. Um das Verfahren nicht zu verlängern, ist der Schuldnerin die ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2018 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. act. 7) abzu- nehmen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuld- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1). Eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die der Schuldnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2018 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird abgenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 30. Juli 2018