Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180110-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 11. Juli 2018 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG
betreffend Konkursandrohung / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2018 (CB180084)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 von der Beschwerdegegnerin betrieben (vgl. act. 4/2). Am 22. Mai 2018 erging die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin (act. 4/1), wogegen sie bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde führte (vgl. act. 1-2). 1.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2018 (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar]) wie folgt: "1. Die Parteibezeichnungen werden im Sinne der Erwägungen vervoll- ständigt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3./4. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel". 1.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene (vgl. act. 5 i.V.m. act. 6/3 i.V.m. act. 9 S. 1) Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer. In der Beschwerdeschrift stellt sie folgendes Begehren (vgl. act. 9 S. 1): Betreibungs-Nr. ... und Konkursandrohung sind aufzuheben. Der mit "Beschwerde" übertitelten "Beilage" (act. 10), auf welchen die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerdeschrift verweist, sind folgende weitere Anträge zu entnehmen (vgl. act. 10 S. 2 und 3): 1. Das Verfahren ist bis zum Abschluss der Streitverkündungs- klage aufzuschieben. 2. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, eventuell zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz [zurückzuweisen]. 3. Eine aufschiebende Wirkung ist aufrechtzuerhalten. 1.4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1-6) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist ab-
zusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Da- nach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1; OGer ZH PS170182 vom 5. Septem- ber 2017, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.3 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geht es nicht um eine Fortfüh- rung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Daher sind in diesem Ver- fahren zwar neue rechtliche Erwägungen zulässig (vgl. ZK ZPO-
F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3), neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und/oder neue Beweismittel (sog. Noven) aber nicht (vgl. Art. 326 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Ihren Nichteintretensentscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen Antrag enthalte und deren Ausführungen der Antrags- und Begründungspflicht nicht genügten. Eine mangelhafte Begründung stelle keinen verbesserlichen Fehler dar, weshalb es sich erübrige, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung der Be- schwerde zu geben (vgl. act. 8 S. 3.2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde an die Kammer sinnge- mäss denselben Antrag, wie bereits vor Vorinstanz, nämlich auf Aufhebung der Betreibung bzw. des Betreibungsverfahrens und der Konkursandrohung (vgl. act. 9 S. 1). Auch aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz kommt zum Ausdruck, dass sie sich gegen die Konkursandrohung und das Betreibungsverfahren zur Wehr setzen will (vgl. act. 1 und 2). Allerdings brachte und bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerden einzig sinngemäss vor, sie sei für den Schaden nicht haftbar und die der Konkursbetreibung zugrundeliegende Forderung der Beschwerdegegnerin sei materiell nicht berechtigt ("Wer bezahlt für die Sanierung? Die klare Schuld liegt beim Amt der ... Winterthur", vgl. act. 2 und 10). 3.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz richtete sich ge- gen die Konkursandrohung vom 22. Mai 2018. Die Beschwerdeführerin brachte und bringt zur Begründung ihrer Beschwerde aber nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass diese Konkursandrohung zu Unrecht erging oder dass die Vor- instanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Sie übersieht, dass die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin die Betreibung (gegen die Beschwerde- führerin als der Konkursbetreibung unterliegende Schuldnerin [vgl. Art. 39
SchKG]) auf entsprechendes Begehren hin (auf Konkurs) fortsetzen lassen kann (vgl. Art. 88 und Art. 159 ff. SchKG), wenn sie das Einleitungsverfahren erfolg- reich durchlaufen hat und ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen die Be- schwerdeführerin vorliegt. Den Einwand, die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung sei materiell nicht berechtigt, kann die Beschwerdeführerin der Kon- kursandrohung nicht entgegenhalten. Im Übrigen kann die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung beim Kon- kursgericht das Konkursbegehren stellen und die Konkurseröffnung herbeiführen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 166 SchKG). Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer ist somit abzuweisen. 3.4 Weiter scheint die Beschwerdeführerin die Konkursbetreibung dadurch ab- wenden oder aufschieben zu wollen, dass sie die Zusammenlegung bzw. Vereini- gung von "beiden" Prozessen und die Sistierung "des Verfahrens" bis zum Ab- schluss der Streitverkündungsklage beantragt (vgl. act. 10 Ziff. 6 und 7). Dies soll wohl nach Ansicht der Beschwerdeführerin dazu führen, dass die von ihr behaup- tete Unbegründetheit der Konkursforderung im Betreibungsverfahren auf Konkurs berücksichtigt wird, bevor sie als "toter Verurteilter" liquidiert sei (vgl. act. 2 und 10, wobei unklar ist, welche Prozesse bzw. Verfahren damit überhaupt gemeint sind). Zur Beurteilung dieser Anträge sind die Aufsichtsbehörden auf jeden Fall sachlich nicht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.5 Der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung (nicht "Aufrechterhal- tung", da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zum vornherein kein ent- sprechendes Begehren gestellt hatte, vgl. Art. 36 SchKG) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an die Kammer wird mit der sofortigen Entscheidfällung gegenstandslos.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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