Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 26. Juni 2018 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Juni 2018 (EK180194)
Erwägungen: 1. 1.1. Der in C._____ wohnhafte Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Schaffhausen eingetragenen Einzelunternehmens D._____ (vgl. act. 5/9 und act. 6). 1.2. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster eröffnete mit Urteil vom 12. Juni 2018 den Konkurs über den Schuldner (vgl. act. 3 = act. 7 = act. 8/10). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 20. Juni 2018 (Datum Poststem- pel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 8/12). Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wurde der Beschwerde einst- weilen die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 9). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– bereits vorgeschossen hatte (vgl. act. 5/3 und act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unab- hängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um ei- ne gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 22'700.– zuzüglich Zinsen von Fr. 1'079.05 (5% seit 30. Juni 2017) und Gläu- bigerkosten von Fr. 233.35 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60. Der Schuld- ner hat zu Handen des Gläubigers bei der Obergerichtskasse Fr. 24'250.– und damit die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt (vgl. act. 5/3 und act. 11). Ferner hat er beim Kon- kursamt Uster die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 750.– sichergestellt (vgl. act. 5/4). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung erfüllt. 2.3. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfähig- keit des Schuldners gegeben ist bzw. angenommen werden kann. Zahlungsfähig- keit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuld- ner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu er- kennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlau- ben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konk- ret dargelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungs- schwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betrei- bungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. statt vieler OGer ZH PS160134 vom 18. August 2016). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3).
Um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen, reichte der Schuldner einen Betreibungsregisterauszug (vgl. act. 5/5) sowie einen Kontoauszug (vgl. act. 5/8) und eine Bilanz per 31. Dezember 2017 ein (vgl. act. 5/10). Dazu führt der Schuldner aus, er beschäftige nebst seiner Ehefrau noch eine Teilzeitarbeitskraft und erziele einen täglichen Umsatz von Fr. 1'000.–. Eine Erfolgsrechnung habe er nicht erhältlich machen könne, da sein Treuhänder ferienabwesend sei. Der Kon- kurs sei eröffnet worden, weil er rechtsunkundig und nachlässig gewesen sei, und er es versäumt habe, sich rechtzeitig gegen die Forderung des Gläubigers zur Wehr zu setzen (vgl. act. 2 Rz 7 f.). Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der einge- reichte Auszug vom 19. Juni 2018 weist drei Betreibungen von insgesamt Fr. 31'541.40 auf. Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung wurde bei der Obergerichtskasse hinterlegt, die Betreibung Nr. 1 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt und die Forderung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (Betreibung Nr. 2) beglichen (vgl. act. 5/6 i.V.m. act. 5/7). Die Bilanz weist auf der Aktivenseite ein Umlaufvermögen von Fr. 54.18 und ein Anlagevermögen von Fr. 28'000.– auf. Auf der Passivseite ist ein kurzfristiges Fremdkapital vor- handen und mit Fr. 1'935.45 bilanziert. Langfristiges Fremdkapital ist keines vor- handen, und das Eigenkapital ist mit Fr. 26'339.53 bilanziert. Stellt man dem Fremdkapital die Aktiven gegenüber, so ergibt sich eine Deckung. Sodann wies sein Kontostand per 20. Juni 2018 ein Guthaben von Fr. 7'512.– auf. Über den mutmasslichen Gewinn bzw. Verlust für das Jahr 2018 führt der Schuldner nichts aus, und er reicht auch keinen Beleg zu seinem behaupteten Tagesumsatz von Fr. 1'000.– ein. Ebenso fehlen Angaben zu den Lohnkosten seiner beiden Mitar- beiterinnen bzw. zu seinem Aufwand. Ferner fehlt eine unterzeichnete und durch Urkunden ausgewiesene aktuelle Debitoren- sowie Kreditorenliste. Alleine ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen kann die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners daher nicht verlässlich beurteilt werden. Zu seinen Gunsten ist jedoch der Umstand zu werten, dass er in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Verfahrenskosten zu decken bzw. um sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen.
Dies spricht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Es rechtfertigt sich daher gerade noch die Annahme, dass die Konkurseröffnung kaum auf eine ständige Il- liquidität des Schuldners zurückzuführen ist, sondern im Zusammenhang mit einer schwierigen Anfangsphase seines seit anfangs 2017 eingetragenen Einzelunter- nehmens stehen dürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, im heutigen Zeit- punkt noch von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses. Sollte es zu einer erneuten Konkurseröffnung kom- men, wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderun- gen zu stellen. 3. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Schuldners verursacht und sind daher ihm auf- zuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Prozessent- schädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Juni 2018, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr vom Schuldner einbezahlten Betrag (Fr. 24'250.–) Fr. 24'219.– an den Gläubiger und den Rest an den Schuldner auszubezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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