Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180103-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 18. Juni 2018 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2018 (EK180698)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 8. Juni 2018 (act. 6 [= act. 3 = act. 7/6]) eröffnete das Kon- kursgericht des Bezirksgerichts Zürich in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Zürich 12 für nachfolgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin): Fr. 4'808.70 nebst Zins zu 5 % seit 14.12.2017 Fr. 100.00 Betreibungskosten Fr. 50.00 Mahnkosten Fr. 50.57 5 % Verzugszins vor Betreibung Fr. 258.80 Betreibungskosten 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dabei machte sie insbesondere geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung bereits am 6. Juni 2018 – und damit vor Konkurseröffnung – an das Betreibungsamt bezahlt (act. 2). 1.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-8). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessua- len Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschrän- kung geltend gemacht werden. Bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinde- rungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Til-
gung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), können geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). All dies hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen. Die vom Schuldner geltend gemachte Schuldtilgung muss Zinsen und Kos- ten einschliessen. Zu Letzteren gehören nicht nur die Kosten des Betreibungsam- tes, sondern, jedenfalls wenn die Schuldtilgung nach dem Konkursbegehren er- folgt, auch die Kosten des Konkursgerichtes und allenfalls des Konkursamtes, wo- für der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet. Beweist der Schuldner mit Urkunden, dass er die Forderung des Gläubigers nebst Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, und belegt er zudem, dass er nach der Konkurseröffnung auch noch die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt hat, so wird die Kon- kurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, ohne dass im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG die Zahlungsfähigkeit geprüft wird. Dass der Schuldner die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes in dieser Konstellation erst nach der Konkurseröffnung sicherstellt, bleibt nach der Praxis der Kammer unbe- rücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). 2.2 Gemäss einer von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zürich 12 vom 6. Juni 2018 hat sie die Forderung in der Betreibung- Nr. ... bereits vor Konkurseröffnung an das Betreibungsamt bezahlt (act. 5/3). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 8. Juni 2018 eingetre- ten ist. Im Weiteren hat die Schuldnerin am 12. Juni 2018 – und damit während laufender Beschwerdefrist – beim Konkursamt Oerlikon-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'500.– sichergestellt (act. 5/4). Das Konkursamt ist somit bei Gutheissung der Beschwerde in der Lage, der Gläubigerin den ganzen von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten. Im Übrigen hat die Schuldnerin am 11. Juni 2018 den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Verfahren bezahlt (act. 5/5). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Konkurseröffnung auf- zuheben. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung bereits vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr , beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung durch die Gläubige- rin würde rechtzeitig erfolgen bzw. wenn dies nicht geschah, hat sie die Folgen zu tragen. Deshalb hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen (Art. 108 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 19. Juni 2018