Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180079-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 11. Juni 2018 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubi geri n und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG, Inkassodienst,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2018 (EK180600)
Erwägungen:
Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels sei ne Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Ti lgung, Hi nterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachwei st. Die Rechtsmittelbegründung muss samt Belegen vollständig innert der Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Die Ge- währung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ist ausgeschlossen, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.2. In seinem Schreiben an die Kammer vom 22. Mai 2018 bringt der Schuldner vor, in der Lage zu sein, seine Rechnungen zu bezahlen. Zur Konkurseröffnung sei es nur wegen Problemen mit seiner Ehefrau gekommen; diese habe ihm nicht gesagt, dass er offene Betreibungen mit Konkursandrohung habe und für die Vermeidung des Konkurses die Möglichkeit zur Zahlung an das Gericht bestehe. Er könne versichern, dass alle offenen Rechnungen bis Ende Mai bezahlt würden (act. 2). In der Eingabe vom 7. Juni 2018 macht der Schuldner geltend, alle offe- nen Forderungen bezahlt zu haben (act. 8). 3.3. Das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2018 war dem Schuldner am 17. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief damit bis am Montag, 28. Mai 2018. Die Eingabe des Schuldners vom 7. Juni 2018 samt den Zahlungsbelegen kann damit keine Berücksichtigung mehr finden, weil sie verspätet erfolgte. Wie dem Schuldner bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2018 mitgeteilt wurde, hat er mi t sei nen Ausführunge n i m Schrei ben vom 22. Mai 2018 kei nen Konkursaufhe- bungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht hinsichtlich der Kon- kursforderung) dargetan. Die Zahlungsfähigkeit wurde von ihm sinngemäss be- hauptet. Blosse Behauptungen seinerseits genügen allerdings zur Glaubhaftma-
chung ni cht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung sind da- mi t ni cht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch i n Beachtung des Schreibens vom 7. Juni 2018 mit den Zahlungsbelegen kein anderes Bild ergeben würde: Der Schuldner belegt zwar, am 28. Mai 2018 und damit noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Konkursamt Oerlikon-Züri ch zur Deckung der Kos- ten des Konkursgerichtes sowie des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'500.00 sichergestellt zu haben (act. 9/1). Die Hinterle- gung der Konkursforderung am 6. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 1'444.20 (Forde- rung von Fr. 1'056.60, Zins zu 5% vom 8. Mai 2017 bis 16. Mai 2018 über Fr. 54.00, Spesen von Fr. 150.00, Betreibungskosten von Fr. 183.60) bei der Obergerichtskasse (act. 9/2) erfolgte hingegen zu spät. Auch für di e Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit genügt die Eingabe des Schuldners vom 7. Juni 2018 nicht. 4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag in der Hö- he von Fr. 1'444.20 dem Konkursamt Oerlikon-Züri ch zu überwei sen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 12. Juni 2018