Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180069-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 7. Juni 2018 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Mai 2018 (EK180109)
Erwägungen:
vorschusses angesetzt (act. 13). Diese Frist liess die Schuldnerin unbenutzt verstreichen (act. 1 i.V.m. act. 13 und act. 14/1). Auf die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art.101 Abs. 3 ZPO kann verzi chtet werden, da die Be- schwerde aus materiellen Gründen abzuweisen ist. 2. a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einle- gung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgrün- de (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behaup- tungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Wird, wie vo rliegend, Tilgung geltend gemacht, hat der Schuldner nachzuweisen, dass er die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bezahlt hat. Zu den zur Schuld gehörenden Kosten gehören nebst den Betreibungskosten die erst- instanzliche Spruchgebühr, vorliegend Fr. 400.-, sowie die beim zuständigen Konkursamt anfallenden Kosten. b) Wie bereits in der Verfügung vom 17. Mai 2018 ausgeführt wurde, ist die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen (Poststempel) ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschlies- send zu begründen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Das Urteil wur- de der Schuldnerin am 12. Mai 2018 zugestellt (act. 11 i.V.m. act. 8/7). Die 10tägige Beschwerdefrist lief am Dienstag, 22. Mai 2018, ab. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (eingegangen am 18. Mai 2018) reichte die Schuldnerin u.a. diverse Unterlagen zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit ein (act. 16/5- 12). Ob diese (dürftigen) Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit genügen, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Schuldnerin unterliess es nämlich, innert der Rechtsmittelfrist die Hinterlegung der kon- kursamtlichen Kosten beim Konkursamt Dietikon sowie die Tilgung bzw. Hin- terlegung des Restbetrages der Konkursforderung, Fr. 51.90 (act. 10), mi t- tels Urkunden nachzuweisen. Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Til-
gung nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, bleibt es bei der vori nstanzli che n Konkurseröffnung. 3. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit ei nes nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auf- erlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 8. Juni 2018