Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180065-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 30. Mai 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Nichteintreten
Erwägungen: 1.1 A._____ (oder A'.) wandte sich im Frühjahr 2018 mit verschiede- nen Eingaben an das Bezirksgericht Uster. So weit erkennbar geht es um eine Auseinandersetzung um eine Betreibung gegen A. selbst oder gegen die ihr nahe stehende Gesellschaft B._____ AG - die Kammer war in diesem Zusam- menhang jedenfalls einmal mit einer Beschwerde befasst, vgl. PS170242, Be- schluss vom 7. November 2017. Die Eingaben an das Bezirksgericht lassen er- kennen, dass der Streit seitens der Betriebenen grosse Emotionen weckt. Das "fehlbare Betreibungsamt Uster" wird jedenfalls unzimperlich als "frechstamt" titu- liert, ein Beamter als "der widerlichste Betrugsverbrecher" und "Abscheutyp", "Schwachwixer" und "Schrottmann" (act. 4/Akten des Bezirksgerichts Blatt 4). Das Bezirksgericht schrieb A._____ am 4. April 2018, es könne den Einga- ben nicht entnehmen, was konkret die Beanstandungen seien. Man habe ihr schon mehrfach (in konkret bezeichneten Verfahren) klar gemacht, "dass unge- bührliche (...) und keinen verständlichen Antrag enthaltende Eingaben" nicht ent- gegen genommen, sondern zur Verbesserung des Mangels retourniert würden. Nachdem das schon mehrere Male nicht gefruchtet habe, würden solche Einga- ben künftig nicht mehr bearbeitet und unbeantwortet abgelegt (act. 4, 1. Blatt). 1.2 Das Original des soeben erwähnten Briefes an "A., ... [Adresse]" ging am 4. Mai 2018 bei der Kammer ein, glossiert mit den Worten "L=sen + Nichteinverstanden + hiermit Aufsichtsbeschwerde" (act. 2). Eine Unterschrift ist nicht zu sehen, doch ist anzunehmen, dass A. die Autorin und Absenderin ist. 2. Das Bezirksgericht Uster wurde ersucht, die in dem Brief erwähnten Eingaben der Kammer zu übersenden, was geschah (act. 4). Am 28. Mai 2018 ging bei der Kammer ein weiteres Bündel Papiere ein. Es sind mehrheitlich Kopien von Briefen und Mitteilungen an A._____ und an die B._____ AG, handschriftlich mit grossen Buchstaben und vielen Ausrufezeichen, aber für nicht Eingeweihte unverständlich glossiert (act. 5/1 ff.; ein Absender oder
eine Unterschrift ist weder auf dem Briefumschlag noch auf den einzelnen Papie- ren zu finden). Ein offenbar eigens erstelltes Blatt ist überschrieben mit "Oberge- richt Zürich einschreiben Beschwerde - Ihr Schreiben vom 16. 3. 2018" und be- schimpft den oder die nicht genannten Objekte des Ärgers, aber ohne Erläuterun- gen, was wer wann warum konkret falsch gemacht haben solle - der Spur nach ist erkennbar, dass es um gegen die Absender(in) gerichtete Forderungen geht, wel- chen eine Gegenforderung von Fr. 80'000.-- entgegen gehalten wird, und dass das Handelsgericht einmal eine Sache zum Unwillen des oder der Betroffenen bearbeitete ("handelsgericht wo der fall mies behandelt wurde"), und dass die be- schimpfte Person ihrer Aufgabe nicht gewachsen sei ("sollten sie noch immer nicht kapieren was löschung heisst gehen sie in die 1. klasse und beginnen sie penner von vorn"). Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen und sind nicht erforderlich. 3.1 Die Gerichte geben den Absendern unleserlicher, ungebührlicher, un- verständlicher oder weitschweifiger Eingaben Gelegenheit, die Mängel innert ei- ner Nachfrist zu verbessern. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Einga- ben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 ZPO). Es kommt vor, dass eine Partei trotz wiederholten Hinweises auf die gesetzlichen Anforderungen im- mer wieder ähnliche Eingaben macht; dann ist es zulässig, auf (erneute) Hinweise und Fristansetzungen zu verzichten und die Eingaben ohne Weiterungen abzule- gen. Es sind auch Fälle bekannt, in welchen gewisse Personen Gerichte und an- dere Instanzen mehrmals pro Woche mit Einsendungen gewissermassen zude- cken, wobei häufig nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, was die angeschrie- bene Instanz damit zu tun haben könnte. Die Eingaben-Flut kann ein solches Ausmass annehmen, dass auch eine Archivierung nicht mehr zumutbar ist; nach entsprechendem ausdrücklichem Hinweis müssen dann Eingaben nicht einmal mehr aufbewahrt werden. Dabei sind zwei wichtige Einschränkungen zu machen: auch mit lästig-hartnäckigen und unfreundlich-unangenehmen Personen hat sich der Staat grundsätzlich sorgfältig abzugeben, und dass eine gerichtliche Instanz an sie gerichtete Eingaben zwar zur Kenntnis nimmt, aber weder bearbeitet noch
beantwortet, muss eine absolute Ausnahme bleiben, sozusagen als Akt der Not- wehr, damit ein Betrieb funktionsfähig bleibt. Und es muss möglich sein, dass ei- ne im Sinne von Art. 132 ZPO abgewiesene Partei sich dagegen zur Wehr setzt: mit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die nachträglich übersandten Papiere stehen in keinem erkennbaren Zu- sammenhang mit dem erwähnten Schreiben des Bezirksgerichts an A.. Auf sie ist in der Sache nicht weiter einzugehen. Offenkundig will A. mit dem Einreichen des glossierten Briefes eine solche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben - sie schreibt (untech- nisch) ja auch "Aufsichtsbeschwerde". Sie stellt keine Anträge und formuliert kei- ne Kritik an dem Brief, was grundsätzlich Voraussetzung einer gültigen Be- schwerde ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist nicht zu bezweifeln, dass sie ausdrücken will, das Bezirksgericht müsse ihre Eingaben behandeln. Das kann ausnahmsweise genügen. Es fehlt wie erwähnt auch eine Unterschrift. Das ist Gültigkeitserfordernis für eine Eingabe ans Gericht (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Auf ei- ne Verbesserung kann verzichtet werden, da die Beschwerde so oder so keinen Erfolg haben kann: Das Obergericht vermag in den dem Bezirksgericht zugestellten Eingaben ebenso wenig wie das Bezirksgericht zu erkennen, was für eine Handlung oder Anordnung des Betreibungsamtes konkret angefochten werden sollte. Die Einga- ben sind sodann (wie vorhin beim Sachverhalt geschildert) gespickt mit Beleidi- gungen und abwertenden Bemerkungen. Das ist nach Art. 132 ZPO unzulässig. In dem Brief an A._____ schreibt das Bezirksgericht, sie sei schon mehrfach auf die Anforderungen an Eingaben hingewiesen worden, und das stellt die Adressa- tin nicht in Abrede. Dass sie sich in der sprachlichen Form durchaus gewandt, in- haltlich aber kaum verständlich ausdrückt, ist dem Obergericht aus anderen Fäl- len bekannt. Unter diesen Umständen war es richtig, dass das Bezirksgericht A._____ mitteilte, es werde die Eingaben nicht behandeln. Die Beschwerde ist in- soweit nicht berechtigt.
3.2 Es stellt sich immerhin noch die Frage, ob A._____ nicht in der Lage ist, sich verständlich auszudrücken, oder ob Massnahmen des Erwachsenen- schutzes zu prüfen sind (Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO). A._____ scheint sich durchaus ausdrücken zu können, wenn sie auch aus Wut kaum mehr in der Lage ist, eine vernünftige Darstellung dieses vermeintlich erlittenen Unrechtes zu Papier zu bringen. Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass A._____ ein auch nur möglicherweise berechtigtes Anliegen verfolgt. In ana- loger Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO sieht die Kammer in solchen Fällen von Weiterungen ab. Die röhrenförmige Fixierung auf vermeintlich erlittenes Unrecht kann bis zur Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf einen solchen Themenkomplex führen. Es ist al- lerdings einstweilen nicht zu sehen, dass A._____ sich selbst oder Andere in ei- ner Weise gefährdet, welcher mit einer Massnahme des Erwachsenenschutzes erfolgreich begegnet werden könnte. Auch in dieser Hinsicht können Weiterungen daher zur Zeit unterbleiben. - Die der Kammer nachträglich zugesandten Papiere (act. 5/1 ff.) deuten allerdings durchaus auf ernsthafte und krankheitswertige psy- chische Probleme der Absenderin oder des Absenders hin. Es könnte sich daher in Zukunft aufdrängen, dessen/deren Prozessfähigkeit fachärztlich abklären zu lassen - sofern nicht künftige mit keinem Absender versehene Eingaben ohne Antwort formlos abgelegt (im Klartext: entsorgt) werden können. 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben, und damit fällt auch ei- ne Parteientschädigung ausser Betracht.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an A._____ sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich wahrscheinlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert aber nicht bekannt ist, möglicherweise aber auch um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 31. Mai 2018