PS180062•Betreibungsauszug zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit.
PS180062Obergericht Zürich / II. Zivilkammer17.05.2018
Eine dem Schuldner vom Amt per E-Mail zugestellte Aufstellung (nur) über die offenen Betreibungen ist praktisch nutzlos.
Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 8a SchKG, Betreibungsauszug zum Glaubhaft- machen der Zahlungsfähigkeit. Eine dem Schuldner vom Amt per E-mail zuge- stellte Aufstellung (nur) über die offenen Betreibungen ist praktisch nutzlos.
Der Schuldner weist im Beschwerdeverfahren ei nen Grund für di e Aufhe- bung des Konkurses nach. Zum Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit reicht er die Kopie einer E-mail ein, mit welcher das Betreibungsamt be- scheinigt, es seien aktuell nur einige wenige Betreibungen offen. Das ist kaum hi lfrei ch.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
5.2. (...) An dieser Stelle drängt sich eine Bemerkung zum Betreibungsregisteraus- zug bzw. zur vom Schuldner eingereichten E-Mail vom 20. März 2018 des Betrei- bungsamtes (...) mit einem Screen-shot "Auszug über offene Betreibungen" auf: Informationen in dieser Form an einen Schuldner durch die Betreibungsämter sind auf Verlangen des betroffenen Schuldners wohl zulässig. Für Dritte sind solche informellen Aufstellungen jedoch nur sehr beschränkt aussagekräftig. Gerade in Konkursverfahren sind sie nahezu unbrauchbar. Es geht daraus weder hervor, was für Betreibungen in der Vergangenheit eingeleitet wurden und wie sie ende- ten, und auch offene Verlustscheine wurden nicht aufgeführt. Die Betreibungsäm- ter sind daher gehalten, Schuldner auf diesen Umstand hinzuweisen und im Zwei- fel regelkonforme Auszüge auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erstellen, insbesondere, wenn sich abzeichnet, dass Informationen über Einträge im Betrei- bungsregister für die Verwendung in gerichtlichen Verfahren verlangt werden.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 17. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: PS180062-O/U