Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180059-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 1. Juni 2018 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ S.A., Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2018 (EQ170107)
Erwägungen:
(vgl. act. 12). Für die weitere vorinstanzliche Prozessgeschichte kann auf das an- gefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. act. 46 S. 4 E. 1 = act. 50 [Akten- exemplar] = act. 52). Mit Urteil vom 17. April 2018 wies die Vorinstanz die Ein- sprache sowie den Antrag des Arrestschuldners auf Sicherstellung der Arrest- summe ab (vgl. act. 50 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), bezog die Spruchgebühr von der Arrestgläubigerin und verpflichtete den Arrestschuldner, diese der Arrestgläu- bigerin zu ersetzen sowie ihr eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zu be- zahlen (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.4 Gegen dieses Urteil erhebt der Arrestschuldner mit Eingabe vom 30. Ap- ril 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 51 i.V.m. act. 46 i.V.m. act. 47b) Beschwerde und beantragt darin was folgt: "1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 (Geschäfts-Nr. EQ170107-L) sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Das Arrestbewilligungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5 Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (act. 55) wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und gleichzeitig vom Arrestschuldner ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verlangt, den dieser rechtzeitig (vgl. act. 55 i.V.m. act. 56 i.V.m. act. 57) leistete. 1.6 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-48). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es obliegt dem Beschwerdefüh-
rer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Ent- scheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS130072 vom 28. Mai 2013, E. 2.1 m.w.H.; siehe im Einzelnen auch BK ZPO- S TERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). 2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren sind Noven umfassend zugelassen (vgl. OGer ZH PS170027 vom 24. Januar 2018, E. II m.w.H.; OGer ZH PS150154 vom 16. November 2015, E. II./ 2.2.1). In einem an ein Arresteinspracheentscheid anschliessenden Beschwerdeverfahren können vor der Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – zwar auch neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Dies umfasst nach herrschender Lehre jedoch nur echte Noven, d.h. es können nur diejenigen Tat- sachen angerufen werden, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinspra- che bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (vgl. BSK SchKG II-R EISER, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46 m.w.H.; statt vieler OGer ZH PS150016 vom 20. Februar 2015, E. 4.1 m.w.H.). Demgegenüber sind neue rechtliche Argumente unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes we- gen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). 2.3 Soweit der Arrestschuldner in seiner Beschwerdeschrift lediglich den Sach- verhalt aus seiner Sicht schildert oder eigene Würdigungen von Sachverhalten darlegt (vgl. insb. act. 51 S. 6 [Schiedsabrede]; S. 7 [Bestimmung betreffend Füh- rung eines Schiedsverfahrens vor einem Schiedsgericht in Zürich solle keine Wir- kung zeitigen]; S. 8 [Schiedsverfahren]; S. 10 [er habe D._____ nicht gültig ver- pflichten können und die D._____ habe nach dem 14. Dezember 2016 Zinszah- lungen geleistet]; S. 13 [Schiedsverfahren]), ohne konkret darzutun, was er dar- aus ableiten will bzw. inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen seiner Ansicht nach nicht zutreffen, genügt dies den Anforderungen an die Begründung nicht. Auf diese Ausführungen ist von vornherein nicht einzugehen. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu wi-
derlegen. Vielmehr reicht es aus, sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 m.H.). Nachfolgend ist somit lediglich auf Ausführungen in der Begründung einzugehen, die wesentliche Punk- te betreffen. 3. Materielles 3.1 Arrestbewilligung und -einsprache unterstehen dem summarischen Verfah- ren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Namentlich liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forde- rung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). 3.2 Mit der Arresteinsprache erhält namentlich der Schuldner die Gelegenheit, sich zur erteilten Arrestbewilligung nachträglich zu äussern und das Gericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Ein- sprachegründe neu zu überprüfen. Entschieden wird im Einsprache- und allfälli- gen Rechtsmittelverfahren über die Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Forde- rung, über das Vorliegen eines Arrestgrundes und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und in der Schweiz belegen sind. Präsentiert der Arrestgläubiger für die Forderung einen Titel, hat die dem Titel im Einspracheverfahren zugebilligte Qualität als vollstreck- bares Urteil oder als Schuldanerkennung ebenfalls nur provisorischen Charakter. Verlangt wird nur die Glaubhaftmachung der Titelqualität. Auch die Einreden ge- gen die Tauglichkeit des Titels sind lediglich glaubhaft zu machen (vgl. BSK SchKG II-R EISER, a.a.O., Art. 278 N 2 ff.). 3.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Arresteinspracheentscheid zur Ar- restforderung im Wesentlichen, diese stütze sich auf die als Solidarschuldverein- barung / Schuldanerkennung "Agreement of Joint Liability / Acknowledgment of
Debt" bezeichnete Erklärung des Arrestschuldners vom 14. Dezember 2016 (act. 3/47). Darin verpflichte sich der Arrestschuldner, im Falle von Betrug oder Veruntreuung, begangen durch Organe oder Mitarbeiter der D., der Arrest- gläubigerin die darin aufgezählten Darlehen zurückzubezahlen. Ferner habe er erklärt, im erwähnten Haftungsfall persönlich und solidarisch mit der D. für die erwähnten Darlehen samt Zins zu haften (vgl. act. 50 S. 8 E. 6.1.1). Den Einwand des Arrestschuldners, dieses Agreement sei nicht gültig zu- stande gekommen, da die Arrestgläubigerin dieses nicht unterzeichnet habe (vgl. act. 50 S. 8 E. 6.1.2), verwarf die Vorinstanz. Es liege eine stillschweigende Rechtswahl vor, wenn eine Vertragspartei von ihr geleistete Garantien ausdrück- lich dem Schweizer Recht unterstelle, die andere Partei diese stillschweigend und anstandslos entgegennehme und diese später gestützt auf Schweizer Recht gel- tend mache. Das Agreement enthalte eine Rechtswahl und es trage die Unter- schrift des Arrestschuldners. Dass die Arrestgläubigerin gegen die Unterstellung und das Recht der Schweiz opponiert hätte, behaupte der Arrestschuldner nicht, und die Arrestgläubigerin behafte ihn explizit auf der von ihm unterzeichneten Rechtswahl. Die Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts sei daher glaub- haft (vgl. a.a.O., S. 9 E. 6.1.3). Nach Art. 13 Abs. 1 OR bedürfe ein Vertrag, für den die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben sei, zu dessen Gültigkeit der Unter- schriften aller durch ihn verpflichteten Personen. Bezüglich der Solidarschuld und der Schuldanerkennung verpflichte das Dokument einzig den Arrestschuldner. Daher genüge dessen Unterschrift, soweit überhaupt Schriftform vorausgesetzt sei. Die Gültigkeit der Solidarschuldverpflichtung und der Schuldanerkennung sei entsprechend glaubhaft (vgl. a.a.O., S. 9 E. 6.1.4). Zudem prüfte und bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der Arrestforderung (vgl. a.a.O., S. 10 f. E. 6.2) und den Eintritt eines Haftungsfalls (vgl. a.a.O., S. 11 ff. E. 6.3). 3.3.2 Der Arrestschuldner hält dem wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 9 S. 11) im Wesentlichen entgegen, das Agreement of Joint Liability / Acknowledgement of Debt vom 14. Dezember 2016 sei mangels Unterzeichnung seitens der Arrest- gläubigerin nicht gültig zustande gekommen und die Arrestforderung daher nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. act. 51 S. 4 f.). Neu bringt der Arrestschuldner
vor, die Parteien hätten auch nicht über das Agreement oder dessen Inhalt ver- handelt; dies sei der Grund dafür, dass die Arrestgläubigerin kein von ihr unter- zeichnetes Exemplar eingereicht habe (vgl. act. 51 S. 5). Die andere (Vertrags- )Partei sei nicht die Arrestgläubigerin gewesen, sondern Dr. E._____, ein Mitin- vestor (vgl. act. 51 S. 5, 7, 8 und 13). Die Arrestgläubigerin sei zwar als Vertrags- partei aufgeführt und im Vertragswortlaut erwähnt, dennoch würden die Vertrags- bestimmungen keine Wirkung zwischen dieser und ihm entfalten (vgl. act. 51 S. 6). Dass sich der Arrestschuldner nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtswahl und zur Gültigkeit der Solidarschuldverpflichtung / Schuldanerken- nung auseinandersetzt, sondern dem bloss seinen bereits vorinstanzlich vertrete- nen Standpunkt entgegensetzt, genügt den Begründungsanforderungen der Be- schwerde nicht. Inwiefern die Behauptung – wenn sie denn zutreffen sollte –, es gebe kein von der Arrestgläubigerin unterzeichnetes Exemplar, am vorinstanzli- chen Entscheid etwas ändern sollte, legt der Arrestschuldner nicht dar. Soweit der Arrestschuldner darüber hinaus neue Tatsachenbehauptungen aufstellt, die keine echten Noven betreffen, ist er damit im Beschwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch sogleich E. 3.3.3). 3.3.3 Zu der von der Vorinstanz angenommenen stillschweigenden Rechtswahl führt der Arrestschuldner aus, laut Vorinstanz könne die Rechtswahl formfrei er- folgen, wenn eine Partei eine von ihr geleistete Garantie ausdrücklich dem Schweizer Recht unterstelle und die andere Partei diese Garantien stillschwei- gend und anstandslos entgegennähme und diese später gestützt auf Schweizer Recht geltend mache. Beim Agreement handle es sich jedoch nicht um eine Ga- rantie, sondern um eine bedingte Schuldanerkennung, die er gegenüber der Ar- restgläubigerin aber nicht abgegeben habe. Zudem habe er entgegen der Vor- instanz bereits in seiner Einsprache geltend gemacht, das Agreement sei nicht zustande gekommen; dies heisse nichts anderes, als dass keine der im Vertrags- entwurf enthaltenen Bestimmungen, insbesondere auch nicht die Rechtswahl- klausel, Wirkung zeitigen solle (vgl. act. 51 S. 7).
Zum einen ist "Garantie" in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass eine Rechtswahl gültig zustande kommt, wenn die eine Partei ihre Verpflichtun- gen ausdrücklich dem Schweizer Recht unterstellen will und die andere Partei diese stillschweigend entgegennimmt und später auch geltend macht (vgl. BSK IPRG-A MSTUTZ/WANG, 3. Aufl. 2013, Art. 116 N 39 i.V.m. BGE 131 III 511 ff., E. 2.1 [i.c. Bankgarantien] = Pra 95 [2006] Nr. 66). Ob das Agreement nach Schweizer Recht eine Garantie darstellt, ist somit nicht entscheidend. Im Übrigen behauptet der Arrestschuldner nicht, dass und weshalb es gar nicht dem wirklichen Willen der Arrestgläubigerin entsprechen soll, die Schweizer Rechts- ordnung auf ihr Rechtsverhältnis anzuwenden. Zum anderen hatte der Arrestschuldner vor Vorinstanz einzig geltend ge- macht, das Agreement sei ohne jede Bewandtnis, da es von der Arrestgläubigerin nicht unterzeichnet worden sei und somit mit ihr nicht zustande gekommen sei (vgl. act. 9 S. 11 und act. 12 S. 5). Dass die Arrestgläubigerin gegen die Rechts- wahlklausel bzw. die Unterstellung der Solidarschuldvereinbarung / Schuldaner- kennung unter das Recht der Schweiz opponiert hätte, hatte der Arrestschuldner vor Vorinstanz – wie diese zu Recht festhielt – nicht geltend gemacht. Mit den entsprechenden neuen Tatsachenvorbringen ist der Arrestschuldner im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen begründet der Arrestschuldner nicht, weshalb die Rechtswahlklausel seiner Ansicht nach entgegen der Vor- instanz keine Wirkungen zeitigen solle, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3.4 Weiter beanstandet der Arrestschuldner zwar, die Vermutungen der Vor- instanz über technische Regelungen der Philippinischen Securities Exchange Commission und des Strafrechts seien sehr wenig gesichert, und er erhält sinn- gemäss dafür, ob ein Fall von Betrug oder Veruntreuung vorliege, sei von den phi- lippinischen Gerichte zu beurteilen (vgl. act. 51 S. 11). Da er jedoch nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Eintritt des Haftungsfalls (vgl. act. 50 S. 11 ff. E. 6.3) falsch sein sollen, kann auch darauf nicht eingegangen werden.
3.3.5 Die Vorinstanz erachtete die Arrestforderung somit zu Recht als glaubhaft. Die Ausführungen des Arrestschuldners vermögen daran nichts zu ändern. 3.4.1 Des Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben ist , und bejahte dies (vgl. act. 50 S. 15 E. 7). Die Arrestforderung beruhe zum einen auf der Schuldanerkennung vom 14. Dezem- ber 2016 und zum anderen enthalte diese auch eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts, womit überdies auch ein genügender Bezug der Arrestforde- rung zur Schweiz glaubhaft gemacht wäre (vgl. act. 50 S. 15 E. 7.3). 3.4.2 Indem der Arrestschuldner diesbezüglich lediglich seine bereits vor Vor- instanz vertretene Auffassung wiederholt (vgl. act. 50 S. 15 E. 7.1), wonach kein genügend enger Bezug der Arrestforderung zur Schweiz gegeben sei (vgl. act. 51 S. 11), setzt er sich auch diesbezüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 50 S. 15 E. 7.3) nicht auseinander, sodass darauf nicht weiter einzuge- hen ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4.1 Ausgangsgemäss sind dem unterliegenden Arrestschuldner die Prozesskos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 7'235'143.– ist die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Arrestschuld- ner in der Höhe von Fr. 3'000.– geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Arrestschuldner nicht, weil er unterliegt, der Arrestgläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: