Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 2. Mai 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Konkursandrohung / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2018 (CB180009)
Erwägungen:
der Postaufgabe am 11. April 2018 (act. 23) wurde die Beschwerde rechtzei- tig erhoben, weshalb auf die nach Fristablauf erfolgte Zustellung nicht näher einzugehen ist. b) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat (vgl. da- zu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig ist. Sind die- se Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Er- fordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Be- schwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu OGer ZH PS160064 vom 2. Mai 2016, Erw. 2.b mit Verweisen). Noven sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzuläs- sig (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, in BGE 137 III 470 nicht publizierte Erw. 4.5.3). Für die Beschränkung des Novenrechts im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 2 SchKG in Ver- bindung mit § 84 GOG und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Ist es den Kantonen von Bundesrechts wegen überlassen, ob es eine oder zwei Aufsichtsinstanz/en gibt, und genügt von Bundesrechts wegen auch nur eine Beschwer-
deinstanz, so kann für das Verfahren vor der oberen Instanz die Kognition beschränkt werden (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 und PS120189 vom 2. November 2012). 3. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid u.a. aus, bereits mit Zirkulations- beschluss vom 26. September 2017 habe die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf einzutreten gewesen sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mittels Be- schwerde keine materiellen Einwendungen gegen den Bestand, Umfang oder die Fälligkeit der betriebenen Forderung geltend gemacht werden könnten (...). Die Rückweisung (durch das Obergericht) vermöge an der Be- gründung und dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde bezüglich der materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin (...) nichts zu ändern. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, könne auf die Ausführungen im aufgehobenen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 26. September 2017 verwiesen werden (...). Es sei lediglich erneut darauf hinzuweisen, dass materiellrechtliche Einwendungen gegen den Bestand, Umfang oder die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen weder vom Betrei- bungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft werden könnten, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (...) (act. 22 Erw. 2). Der Amtsbericht des Betreibungsamtes sei gemäss Weisung der oberen Aufsichtsbehörde eingeholt worden (act. 14). Dennoch vermöchten die der unteren Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Klar- heit über einen allfällig erhobenen Rechtsvorschlag zu schaffen. Darüber hinaus werde die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags von der Be- schwerdegegnerin bestritten (act. 12). Die Notwendigkeit der Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei daher gegeben. Es sei der unteren Aufsichtsbehör- de ohne die Angaben der Beschwerdeführerin unmöglich, die entschei- dungsrelevanten Teile, insbesondere ob und wann Rechtsvorschlag erho- ben worden sei, zu kennen. Bezüglich des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung obliege der Beweis der Schuldnerin (Art. 74 Abs. 3 SchKG; ...). Zur Feststellung des Sachverhaltes sei deshalb der Beschwer- deführerin der Hauptbeweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags aufer-
legt worden (act. 16). Dies rechtfertige sich, da keine Umstände ersichtlich seien, welche die Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Beweiserhe- bung als unzumutbar erscheinen liessen. Trotz Notwendigkeit und Zumut- barkeit verweigere die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung. Die Beschwer- deführerin habe weder Beweismittel genannt noch habe sie Stellung zu dem ihr auferlegten Hauptbeweis, der Zumutbarkeit oder der Notwendigkeit ihrer Mitwirkung bei der Beweiserhebung genommen. Bei Verletzung der Mitwir- kungspflicht könne die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen einen Nicht- eintretensentscheid fällen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das verweigernde Verhalten könne jedoch auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wer- den (...). Aufgrund des der unteren Aufsichtsbehörde zustehenden Ermes- sens und da die Beschwerdeführerin trotz notwendiger und zumutbarer Mit- wirkung die Abklärung des relevanten Sachverhalts verhindert habe, recht- fertige es sich auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 22 Erw. 3.2). Even- tualiter wäre der Beschwerde auch in materieller Hinsicht kein Erfolg be- schieden. Aufgrund der sich widersprechenden Eingaben (Gläubiger- und Schuldnerdoppel sowie Betreibungsprotokoll, act. 2/6, 3, 13/2 und 15) und der Vernehmlassung des Betreibungsamts, es sei weder schriftlich noch mündlich Rechtsvorschlag erhoben worden (act. 14), lasse sich nicht fest- stellen, ob und wann in der Betreibung tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Art. 8 ZGB komme im Beschwerdeverfahren unabhängig von der beschränkten Untersuchungsmaxime analog zur Anwendung (...). Die Beschwerdeführerin habe die Beweise für den Rechtsvorschlag und die Fristeinhaltung nicht erbringen können, wofür sie die Beweislast trage. Die von ihr behaupteten Tatsachen seien unbewiesen geblieben, weshalb die Beschwerde eventualiter als unbegründet abzuweisen wäre (act. 2 Erw. 3.3). b) Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, in der Verfügung vom 5. Februar 2018 stehe nirgends, dass sie sich zur Vernehmlassung vernehmen lassen solle. In der Verfügung sei verlangt worden, dass sie ihre Beweismittel schriftlich zu nennen habe (act. 25/2). Sie habe keine Beweismittel, also ha- be sie auch keine einsenden können. Sie habe, wie sie dem Betreibungsamt
mitgeteilt habe, den Rechtsvorschlag persönlich beim Betreibungsamt vor- beigebracht. Da aber das Betreibungspersonal ein paar Minuten vor dem Schliessen des Betreibungslokals schon (ab)geschlossen hatte und sie ihm nicht habe nachrennen können, habe sie den Rechtsvorschlag in den Brief- kasten des Betreibungslokals hineingelegt. Leider sei sie in keiner Beglei- tung gewesen, als sie zum Betreibungsamt gegangen sei. Deshalb habe sie niemanden, der als Zeuge auftreten könne. Sie könne nur sagen, dass sie keinen Grund gehabt habe, keinen rechtzeitigen Rechtsvorschlag einzule- gen, weil es für sie um viel Geld gehe (act. 23 S. 2 Ziff. 1.2). Das Bezirksge- richt habe den Fehler gemacht, den Zirkulationsbeschluss vom 21. März 2018 zu fällen, ohne sie zu einer Stellungnahme zur Vernehmlassung (des Betreibungsamtes) einzuladen und ihr dadurch die Chance verwehrt, die Tatsachen darzustellen. Herr lic. iur. X._____ verlange für seine Mandantin einen Lohn, der ihr nicht zustehe. Sie habe ihr nicht zu wenig bezahlt. Sie habe Frau B._____ bezahlt, was ihr zustehe. Herr lic. iur. X._____ habe im Verfahren vor Obergericht trotz entsprechender Fristansetzung in der ober- gerichtlichen Verfügung vom 20. November 2017 (act. 25/5) verzichtet, eine Antwort einzureichen. Den Rechtsvorschlag habe sie frühzeitig eingereicht. Aus welchem Grund das Betreibungsamt dies nicht registriert habe, könne sie leider nicht erklären. Ein paar tausend Franken seien viel Geld für sie. Sie würde doch nicht einfach die Zeit für den Rechtsvorschlag verpassen (act. 23 S. 3 sinngemäss). 4. Im Verfahren, das zum Zirkulationsbeschluss vom 26. September 2017 führ- te, hatte die Vorinstanz auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzich- tet (act. 4 Erw. 2). Gestützt auf die Rückweisung holte die Vorinstanz zu Recht, da sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erwies, eine Be- schwerdeantwort ein (act. 10). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (PS170225) auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet hatte, führte nicht dazu, dass ihr die Vorinstanz später keine Gelegenheit zur Beantwortung der erstinstanzlichen Beschwerde hätte geben müssen. Gegenstand des obergerichtlichen Ver- fahrens war einzig die obergerichtliche Beschwerde der Beschwerdeführe-
rin. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es liege eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie nicht zu einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingeladen worden sei, trifft diese Rüge nicht zu. In der Verfügung vom 5. Februar 2018 erfolgte unter Disposi- tiv Ziffer 1 der Hinweis, die Vernehmlassung (des Betreibungsamtes) inklu- sive Beilagen werde den Parteien in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine allfällige Stellungnahme dazu wäre innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung unter Beilage allfälliger Beweismittel mit einem separaten Beila- genverzeichnis einzureichen (act. 16 = act. 25/2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 zugestellt (act. 17/3). Mit glei- cher Verfügung wurde ihr auch die Beschwerdeantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16 = act. 25/2 Dispositiv Ziffer 2). Es stand ihr frei, auch dazu Stellung zu nehmen. Die Möglichkeit der Erstattung einer Replik mit entsprechender Fristansetzung ist im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, welches sich im Kanton Zürich - soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält - nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren richtet (§ 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG), nicht vorgesehen. Eine Gehörsverletzung durch die Vor- instanz liegt somit nicht vor. 5. a) Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs erfolgt nur auf Gesuch des Gläubigers. Sie kann verlangt werden, wenn ein rechtskräf- tiger Zahlungsbefehl vorliegt (Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Be- treibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG). Wird ei- ne Konkursandrohung erlassen, ohne dass der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, so ist diese Konkursandrohung nichtig (BSK SchKG I- C OMET- TA /MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 22 N 12; BSK SchKG I-STAEHELIN, Ergänzungs- band zur 2. Auflage, Art. 22 ad N 12 d).
Vorliegend ist auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ein Rechts- vorschlag vermerkt act. 2/6 S. 2), auf dem Gläubigerdoppel (act. 13/2) und im Betreibungsprotokoll (act. 3 S. 4-5 = act. 15/1) hingegen nicht. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 hatte das Betreibungsamt Zürich 1 ausgeführt, es sei bei ihm kein Rechtsvorschlag erhoben worden, weder mündlich, telefonisch, durch Einwurf in den Briefkasten noch postalisch. Die Fortsetzung der Betreibung sei somit nicht gehemmt worden und die Aus- stellung der Konkursandrohung sei korrekt (act. 14). Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen einer Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung Gelegen- heit gehabt, zu behaupten, wann und wie sie den Rechtsvorschlag dem Be- treibungsamt zur Kenntnis gebracht hat. Dies tat sie nicht. Erst im vorliegen- den Beschwerdeverfahren behauptet sie nun, sie habe den Rechtsvorschlag persönlich in den Briefkasten des Betreibungslokals geworfen (act. 23 S. 2 Ziff. 1.2). Dabei handelt es sich um eine neue Behauptung, die im Be- schwerdeverfahren vor Obergericht nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem wird nicht einmal behauptet, an welchem Tag und um welche Zeit sie den behaupteten Einwurf vornahm. b) Der Zahlungsbefehl wurde der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 zugestellt (act. 2/6, act. 3 S. 4). Die zehntägige Rechtsvor- schlagsfrist lief demnach am Montag, 3. Juli 2017 ab (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel) worden sein (KUKO SchKG-M ALACRIDA/ROESLER 2. Auflage, Art. 74 N 2). Ein Einwurf in den Briefkasten des Betreibungsamtes reicht, wobei ein Erklärender, der si- cher gehen will, diesen Weg meidet. Auf dem von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ist das Feld Rechtsvorschlag angekreuzt und unter dem Datum "30.06.17" von der Geschäftsführerin unterzeichnet worden (act. 2/6 S. 2). Damit ist aber noch nicht erstellt, dass diese Erklärung dem Betreibungsamt zugestellt und die Frist eingehalten wurde.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das heisst, sie ist für die Beschaffung des Entschei- dungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Der Untersu- chungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Der Betriebene trägt die Beweislast, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat und dieser form- und frist- gerecht erfolgt ist (KUKO SchKG M ALACRIDA/ROESLER, 2. Auflage, Art. 75 N 4 und N 7). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht der Beschwerdeführerin den Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sie in der Betreibung Nr. ... bis spä- testens Montag, 3. Juli 2017, beim Betreibungsamt Zürich 1 mündlich oder durch Übergabe an die Schweizerische Post zu Handen des Betreibungs- amtes Zürich 1 schriftlich Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 16 = act. 25/2, Verfügung vom 5. Februar 2018 Dispositiv Ziffer 3). Die Beschwerde- führerin reichte bei der Vorinstanz keine Beweismittel ein. Dies würdigte die Vorinstanz, indem sie auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dem ist beizu- pflichten. Die Parteien sind nämlich im Beschwerdeverfahren zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin hatte ja nicht einmal behauptet, wann und wie sie das Betreibungsamt über ihren Rechtsvorschlag in Kenntnis gesetzt hatte. Bei Verletzung der Mitwirkungs- pflicht ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Umstände abzuklären, die sich nicht aus den Akten ergeben (BSK SchKG I- STAEHELIN, Ergänzungs- band zur 2. Auflage, Art. 20a ad N 6, ad N 7, ad N 10). 6. Im Übrigen wies die Vorinstanz in einer Eventualbegründung die Beschwer- de mangels Beweisen für eine Erhebung des Rechtsvorschlages und Einhal- tung der Frist ab. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer vorliegenden Be- schwerde vor, sie hätte dies gar nicht beweisen können, sie habe keine Be- weismittel. Sie habe keinen Zeugen, der ihren Einwurf in den Briefkasten des Betreibungsamtes beweisen könnte. Da sie die Beweislast trägt, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Deshalb müsste die Beschwerde abge- wiesen werden.
Mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass sie nicht zuständig sei, die Be- gründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen, setzte sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr stellte sie einmal mehr diesen Erwägungen ihre eigenen Überlegungen ge- genüber bzw. hielt an ihren Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwer- deschrift fest. Diesbezüglich fehlt es an einer auch nur minimalen Anforde- rungen genügenden Begründung der Beschwerde, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ausserdem wurde sie bereits im obergerichtlichen Urteil vom 22. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass mit Beschwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können und nicht materielle Mängel, wie Bestand und Um- fang der Forderung (vgl. act. 9 Erw. 4.b). Deshalb müsste die Beschwerde auch in diesem Punkt, wenn darauf eingetreten würde, abgewiesen werden. 8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigun- gen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG bzw. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie - unter Rücksendung der Akten - an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter und an das Betreibungsamt Zürich 1, je ge- gen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 3. Mai 2018