Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 2. Mai 2018 i n Sachen
A._____ UG, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2018 (EQ180015)
Erwägungen: I. PROZESSGESCHICHTE Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 5. Februar 2018 ersuchte die A._____ UG (eine Unternehmergesellschaft) mi t Si tz i n D eutschland, es sei ihr gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ("Ausländerarrest") für eine auf Spieler- vermittlungsverträgen basierende Forderung gegen den professionellen Fussball- spieler B._____ mit Wohnsitz in der Ukraine auf Vermögenswerten bei der C._____ AG i n Züri ch ei n Arrest zu bewilligen. Sie bezifferte die Arrestforderung im Hauptantrag auf CHF 1'417'624.50 zuzügli ch Zi ns zu 5 % auf CHF 204'582 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 1'213'042.50 seit 1. Januar 2014 (act. 1). Das Ein- zelgericht Audienz wies das Gesuch mit Urteil vom 14. Februar 2018 ab. Es er- wog, die Arrestforderung sei nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Arrestvoraus- setzungen liess es ungeprüft (act. 13). Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 erhob die Gesuchstellerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde (act. 14; vgl. act. 10). Sie beantragt, es sei das Arrestge- such vom 5. Februar 2018 für eine Forderung von CHF 584'029.50 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 6. September 2017 zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei se n (act. 14). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Die Gesuchstellerin hat die Verfahrenskosten bevorschusst (act. 18–20). II. P ARTEIVORBRINGEN, VORINSTANZLICHE ERW ÄGUNGEN 1. BEGRÜNDUNG DES ARRESTGESUCHS 1.1. Z UM SACHVERHALT Die Gesuchstelleri n machte vor Vori nstanz geltend, sie sei als Beratungsagentur für Fussballspieler tätig und i hr Geschäftsführer D._____ sei vom Deutschen
Fussball-Bund lizenzierter Spielervermittler (act. 1 Rz. 8 f., act. 4/8). Der Ge- suchsgegner sei bei der FIFA und der UEFA lizenziert (act. 1 Rz. 95). Sie habe mit dem Gesuchsgegner drei Spielervermittlungsverträge abgeschlos- sen für folgende Laufzeiten (act. 1 Rz. 10, act. 4/9–11): – vom 6. Oktober 2011 bis 6. Oktober 2013, – vom 7. Oktober 2013 bis 6. Oktober 2015, – von 8. Dezember 2015 auf unbestimmte Zeit. Bis Ende März 2015 hätten die FIFA Players' Agents Regulations vom 1. Januar 2008 (im Folgenden: FIFA-Spielervermittler-Reglement) das Rechtsverhältnis zwischen bei der FIFA lizenzierten Spielern und Spielervermittlern ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen geregelt (act. 1 Rz. 11; act. 4/12). Ihre Provisioni erung sei in den drei Vermi ttlungsverträgen übereinstimmend wie folgt geregelt worden (act. 1 Rz. 25): Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von 10 % des jährli- chen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielerver- mittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Art. 20 Abs. 1 des FIFA-Spielervermittler-Reglements spezifiziere (act. 1 Rz. 26, act. 4/12): The amount of remuneration due to a players' agent who has been engaged to act on a player's behalf is calculated on the basis of the player's annual basic gross income, including any signing-on fee that the players' agent has negotiat- ed for him in the employment contract. Such amount shall not include the player's other benefits such as a car, a flat, point premiums and/or any kind of bonus or privilege which is not guaranteed. Zwischen den Parteien habe eine – zumindest konkludente – Abmachung be- standen, dass die Provisionsforderungen der Gesuchstelleri n ni cht i n ukrai ni scher Währung, sondern vorerst in USD und ab 2016 in EUR zu bezahlen seien (act. 1 Rz. 3, 28, 44).
Während der Laufzeit des ersten Spielervermittlungsvertrages habe sie für den Gesuchsgegner mi t dem ukrai ni schen Fussballclub FC E._____ zwei Arbeitsver- träge verhandelt (act. 1 Rz. 20 und 22): – den Arbeitsvertrag Nr. 410T für die Zeit ab 19. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 (act. 4/23), – den Arbeitsvertrag Nr. 522T für die Zeit ab 16. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 mit besseren Konditionen (act. 4/24). Gemäss Arbeitsvertrag Nr. 410T setze sich das vermittelte Gehalt des Gesuchs- gegners aus einem monatli chen Nettogehalt von UAH 1'205'113 (ukrai ni sche Währung: Hrywnja, Griwna) und einer Vertragsabschlussgebühr (Signing Fee) von (brutto) UAH 14'458'205 zusammen (act. 1 Rz. 21, act. 4/23). Gemäss Arbeitsvertrag Nr. 522T belaufe sich das vermittelte Gehalt auf netto UAH 1'879'920 pro Monat (act. 1 Rz. 23, act. 4/24). Beide (in russischer Sprache verfassten) Arbeitsverträge enthielten im Anhang Nr. 1 eine Wertsicherungsklausel mit identischem Inhalt, die in deutscher Über- setzung wie folgt laute (act. 1 Rz. 30, act. 4/23–24): Im Moment der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags beträgt der offizielle Wechselkurs der Ukrainischen Nationalbank von UAH zu USD 7,99 hrn für 1 US Dollar. Im Falle einer Wechselkursveränderung zum 1. Tag des Berichts- monats, die mehr als 5 % über dem Kurs, der am 1. Tag des vorherigen Monats lag, ist der Verein dazu verpflichtet, die im Punkt 1 dieses Anhangs angegebe- ne Lohnzahlung entsprechend der Kursveränderung anzupassen. Der für die Provisionsberechnung massgebliche Bruttolohn liege 22 % über dem in den Arbeitsverträgen genannten Nettolohn. Nach ukrai ni schem Recht werde vom Bruttolohn ein einheitlicher Beitrag für die staatliche Sozialversicherung von 3,6 % und vom so reduzierten Einkommen eine Einkommenssteuer von 15 % ab- gezogen (act. 1 Rz. 34–36 sinngemäss, act. 4/29). Aufgrund dieser Vorgaben errechnete die Gesuchstelleri n mithilfe von D evi sen- kursen, welche sie der Website von F._____ entnommen habe (vgl. act. 1 Rz. 4, act. 4/28), die beanspruchte Provision auf dem Bruttolohn des Gesuchsgegners ab Beginn des ersten Arbeitsvertrages bis zum Ende des zweiten Arbeitsvertra-
ges und auf der Vertragsabschlussgebühr für die Unterzeichnung des ersten Ar- beitsvertrages (act. 1 Rz. 27). 1.2. ZUR BERECHNUNG DER ARRESTFORDERUNG 1.2.1. H AUPTSTANDPUNKT DER GESUCHSTELLERIN Die Gesuchstellerin machte geltend, der Gesuchsgegner schulde ihr eine Provisi- on auf dem gesamten ihm vermittelten Bruttogehalt aus den Arbeitsverträgen Nr. 410T und 522T für die Zeit ab Saison 2012/13 bis Saison 2017/18. Aufgrund des ersten Arbeitsvertrages sei die Provision seit 1. Januar 2013 fällig, aufgrund des zweiten Arbeitsvertrages seit 1. Januar 2014, und zwar je in USD. Die Wert- erhaltungsklause l komme ni cht zur Anwendung, wei l es bis zu den Fälligkeitsda- ten keine erhebliche Wechselkursschwank ung gegeben habe (act. 1 Rz. 44–47, 58–60). Bei gehöriger Vertragserfüllung hätte der Gesuchsgegner am 1. Januar 2013 aus dem Arbeitsvertrag Nr. 410T 10 % von UAH 32'101'059.32 (= Bruttogehalt Saison 2012/13 + Vertragsabschlussgebühr) zahlen müssen bzw. – zum damaligen USD/UAH-Kurs von 0.12281 – USD 394'236. Abzuziehen seien die vom Ge- suchsgegner zwischen Mai und November 2012 bereits geleisteten Provisionen von USD 174'500, so dass die ausstehende Provision USD 219'736 betrage (act. 1 Rz. 45). Am 1. Januar 2014 hätte der Gesuchsgegner weitere 10 % auf UAH 135'354'240 (= Bruttolohn gemäss dem zweiten Arbeitsvertrag für 5 Jahre) zum damaligen USD/UAH-Kurs von 0.12009 zahlen müssen, nämlich USD 1'625'430. Abzüglich im Jahre 2016 geleisteter Zahlungen von EUR 63'000, entsprechend ca. USD 70'000, ergebe sich eine Provisionsforderung von USD 1'555'430 (act. 1 Rz. 46). Die beiden Provisionsforderungen von USD 219'736 und USD 1'555'430 beliefen sich – umgerechnet zum Tageskurs vom 5. Februar 2018 (Datum des Arrestbe- gehrens) von 0,93104 – auf CHF 204'582 bzw. CHF 1'448'160, zusammen also auf CHF 1'652'742 (act. 1 Rz. 62–64).
Da der Arrestrichter für die gleiche Arrestforderung mit Arrestbefehl vom 25. Januar 2018 bereits einen Arrest im Umfang von CHF 235'117.50 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 bewilligt habe, reduziere sich die Arrestfor- derung von CHF 1'652'742 auf CHF 1'417'624.50 zuzügli ch Zi ns auf CHF 204'582 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 1'213'042.50 (= CHF 1'448'160 ./. CHF 235'117.50) seit 1. Januar 2014 (act. 1 Rz. 71 f.). Der Zinsfuss betrage gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % (act. 1 Rz. 61). 1.2.2. E VENTUALSTANDPUNKT DER GESUCHSTELLERIN ZUR ARRESTFORDERUNG Eventualiter – für den Fall, dass das Gericht davon ausginge, die Provisionsforde- rungen seien per 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 statt in USD i n UAH ge- schuldet gewesen – machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner schulde ihr Schadenersatz aus Währungsverlust infolge verspäteter Zahlung (Verspätungsschaden). Die ukrainische Währung habe an Wert verloren und als deutsches Unternehmen hätte die Gesuchstellerin die in UAH erhaltenen Provisi- onen i n EUR umgetauscht (act. 1 Rz. 3, 48–53 und 65–67, act. 4/28). Der per 1. Januar 2013 aufgrund des Arbeitsvertrages Nr. 410T geschuldeten Provision von UAH 3'210'105.93 (10 % von UAH 32'101'059.32) hätten zum da- maligen Kurs EUR 298'571.95 entsprochen. Abzüglich der 2012 geleisteten Zah- lungen von USD 174'500 (entsprechend EUR 132'913.42) ergäben sich EUR 165'658.53 bzw. zum Kurs vom 5. Februar 2018 (Datum des Arrestbegeh- rens) CHF 192'063 (act. 1 Rz. 52, 65). Die per 1. Januar 2014 für fünf (Arbeits-)Jahre geschuldete Provision aus dem am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag Nr. 522T habe UAH 13'535'424 be- tragen (10 % von UAH 135'354'240) bzw. zum damaligen Kurs EUR 1'178'935.43. Abzügli ch der im Jahre 2016 geleisteten Zahlungen von EUR 63'000 ergäben sich EUR 1'115'935.43 bzw. zum Kurs vom 5. Februar 2018 CHF 1'293'810 (act. 46, 53, 66). Die Provisionsforderung aus der Vermittlung beider Arbeitsverträge zusammen belaufe sich im Eventualstandpunkt auf CHF 1'485'873 (act. 1 Rz. 67). Hi nzu
kämen 5 % Zi ns auf CHF 192'063 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 1'293'810 seit 1. Januar 2013 (gemeint wohl: 2014) (act. 1 Rz. 65–66). Nicht berücksichtigt ist hier der der Gesuchstellerin von der Vori nstanz am 25. Januar 2018 bewilligte Arrest (vgl. act. 1 Rz. 71–72). 1.2.3. S UBEVENTUALSTANDPUNKT DER GESUCHSTELLERIN ZUR ARRESTFORDERUNG Subeventualiter – für den Fall, dass das Gericht davon ausginge, die Provisions- forderungen seien per 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2014 in UAH geschuldet gewesen und – sinngemäss – es sei kein Schadenersatzanspruc h glaubhaft – machte die Gesuchstellerin geltend, dass die Lohnänderungen aufgrund der nach dem 1. Januar 2014 aufgetretenen Währungsschwankungen zu berücksichtigen wären (act. 1 Rz. 54–57, 68–70). Aus dem Arbeitsvertrag Nr. 410T ergäbe sich ein vermitteltes Nettogehalt (ein- schliesslich Vertragsabschlussgebühr) von UAH 28'919'561 bzw. ein Bruttogehalt von UAH 35'281'864.42 und somit eine Provision von UAH 3'528'186.44. Nach Abzug der Zahlungen von USD 174'500 verblieben UAH 2'140'401.74 (act. 1 Rz. 55). Die per 1. Januar 2014 für fünf Jahre geschuldete Provision aus dem Arbeitsver- trag Nr. 522T vom 16. Juli 2013 belaufe sich – hi er wirke sich die Wertsiche- rungsklausel des Arbeitsvertrages aus – auf UAH 27'351'644.46: nämli ch 10 % des gesamten für diese Zeit vermittelten Bruttogehaltes von UAH 273'516'444.65 (vgl. act. 1 Rz. 42). Abzüglich der im Jahre 2016 erfolgten Zahlungen von EUR 63'000 ergäben sich UAH 25'635'964.46 (act. 1 Rz. 56–57). Zum Kurs vom 5. Februar 2018 betrüge die Provisionsforderung aus der Vermitt- lung der beiden Arbeitsverträge zusammen CHF 921'965.10 zuzügli ch Zi ns zu 5 % auf CHF 71'045.10 seit 1. Januar 2013 und auf CHF 850'920 seit 1. Januar 2014 (act. 1 Rz. 68–70). Auch hi er ist der von der Vori nstanz am 25. Januar 2018 bewilligte Arrest nicht berücksichtigt (vgl. act. 1 Rz. 71–72).
1.3. ZUM ARRESTGRUND Als Arrestgrund nannte die Gesuchstellerin Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (act. 1 Rz. 73 ff.; "Ausländerarrest"). Sie machte geltend, der Gesuchsgegner habe kei- nen Wohnsitz in der Schweiz, die Forderung beruhe auf einer Schuldanerkennung im Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, eventualiter sei auch ein genügender Bezug zur Schwei z vorhanden (act. 1 Rz. 76–98). 2. V ORINSTANZLICHE ERW ÄGUNGEN Die Vori nstanz erwog, als Folge der in den Arbeitsverträgen enthaltenen Wertsi- cherungsklausel habe das jährliche Brutto-Grundgehalt jeweils erst nach Ablauf eines Vertragsjahres festgestanden. Fällig sein dürften grundsätzlich die Provisio- nen für jene Vertragsjahre, die bei Einreichung des Schiedsgesuchs der Gesuch- stellerin beim Court of Arbitration for Sport, C AS, i n Lausanne am 6. September 2017 vollendet gewesen seien (act. 13 Erw. 3, insbes. Erw. 3.3.4 und 3.3.5). Ob sich das für die Provisionsberechnung massgebliche Brutto-Grundgehalt so ermitteln lasse, wie die Gesuchstellerin es getan habe, erscheine zumindest frag- li ch. Gemäss Ziffer 5.3 der Arbeitsverträge verringere sich das Monatsgehalt, wenn sich der Gesuchsgegner im betreffenden Monat bestimmte Verhaltenswei- sen (beispielsweise Verspätung zu einer Lehr- und Trainingsveranstaltung, act. 4/23 Anhang Nr. 2) zuschulden kommen lasse. Soweit allfällige Abzüge bei der Ermittlung des für die Provisionszahlung massgeblichen Brutto-Grundgehalts zu berücksichtigen wären, liesse sich dessen Höhe einzig anhand der Lohnab- rechnungen ermi tteln, weshalb die Arrestforderung bereits mangels Feststellbar- keit der Berechnungsgrundlagen nicht glaubhaft gemacht wäre (a.a.O., Erw. 3.4.1). Entscheidend sei sodann, hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstelleri n ein- räume, bereits diverse Provisionszahlungen erhalten zu haben: zunächst i nsge- samt USD 174'500 im Jahr 2012 und ab dem Jahr 2016 ca. EUR 63'000 (bzw. zum damaligen Umrechnungskurs ca. USD 70'000), welche i hr Geschäftsführer zur Reduktion der Provisionsforderungen mit einer ihm vom Gesuchsgegner zu
diesem Zweck ausgehändigten Kreditkarte von dessen Konto bei der C._____ i n EUR bezogen habe. Mit der Angabe von Zirka-Beträgen sei eine konkrete Be- rechnung der noch offenen Provisionsforderung kaum möglich. Davon abgesehen liessen die Schilderungen der Gesuchstellerin zur Abwi cklung der Zahlungen ganz generell Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Angaben aufkommen. Wenn die Gesuchstellerin geltend mache, bezüglich der ersten Barzahlung über USD 130'000 im Mai 2012 beständen keine Belege, und hi nsi chtli ch der wei teren drei Zahlungen über insgesamt USD 44'500 im Jahre 2012, welche offenbar ebenfalls in bar erfolgt sein sollten, auf eine schriftliche Bestätigung des ehemali- gen persönlichen Assistenten des Gesuchsgegners verweise (act. 4/25), muteten i hre Schi lderungen wenig glaubhaft an. Immerhin handle es sich bei der Gesuch- stellerin um ei ne juri sti sche Person nach deutschem Recht, welche buchfüh- rungspflichtig sei und folglich verpflichtet gewesen wäre, allfällige Provisionszah- lungen als Ei nkünfte zu verbuchen, und gegebenenfalls entsprechende Belege ohne Weiteres hätte einrei chen können. Dokumentiert sei zwar, dass der Ge- suchsgegner den Geschäftsführer der Gesuchstellerin ermächtigt habe, seine Kreditkarte zu benützen, namentlich Geld abzuheben und einzuzahlen (act. 4/26). Wann diese Ermächtigung erfolgt sei, lasse sich der nicht unterzeichneten (g e- meint wohl: nicht datierten) Vollmacht des Gesuchsgegners aber ni cht entneh- men. Immerhin könne aus dem Umstand, dass der ehemalige Assistent des Ge- suchsgegners, welcher gemäss seiner ebenfalls undatierten Bestätigung von Juni 2011 bis August 2014 für den Gesuchsgegner tätig gewesen sei, die Abgabe ei- ner Kreditkarte zwecks Bezugs von Provi si onszahlunge n i n EUR erwähne, ge- schlossen werden, dass die Aushändigung bereits vor August 2014 erfolgt sein müsse. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Behauptung, (erst) ab 2016 sei- en Bezüge zu Lasten des Kreditkartenkontos des Gesuchsgegners in Höhe von ca. EUR 63'000 erfolgt, wovon ca. EUR 13'000 durch die VISA-Abrechnungen der Monate Juni und Juli 2016 belegt seien, als reine Vermutung und damit als gänz- lich unglaubhaft, zumal sich den eingereichten Visa-Abrechnungen insgesamt 16 Bezüge in Höhe von EUR 1'000 entnehmen liessen, daraus aber weder die Identi- tät des Bezügers noch ein Zahlungszweck ersichtlich sei (a.a.O., Erw. 3.4.2).
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Arrestforderung in der geltend gemach- ten Höhe aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin und der von ihr eingereich- ten Urkunden nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden sei. Auch ei n al- lenfalls glaubhafter tieferer Forderungsbetrag lasse sich nicht genügend konkret ermitteln (a.a.O., Erw. 3.5). Ob dem Arrest weitere Gründe entgegenständen, brauche ni cht geprüft zu werden (a.a.O., Erw. 4). 3. BESCHW ERDEBEGRÜNDUNG DER GESUCHSTELLERIN Die Gesuchstellerin berechnet die im Rechtsmittelverfa hre n aufrecht erhaltene Ar- restforderung von CHF 584'029.50 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 6. September 2017 (Ei nlei tung eines Schiedsgerichtsverfahrens am CAS in Lausanne) auf der Grund- lage eines dem Gesuchsgegner – unter Berücksi chti gung der Werterhaltungs- klausel – total vermittelten und i n UAH – ni cht USD – geschuldeten Nettogehaltes von UAH 195'908'535.60 für die vermittelten Vertragsjahre von Mitte 2012 bis Mi t- te 2017. Die Provision für das Jahr 2017/18 lässt sie fallen. Zuzügli ch 22 % erge- be sich ein massgebliches Bruttogehalt von UAH 239'008'413.40 (act. 14 Rz. 9– 10). Umgerechnet zum Kurs von 0.03427 am 26. Februar 2018 (Datum der Be- schwerdeerhebung) ergebe sich ein Betrag von CHF 8'191'740 und damit eine Provisionsforderung von CHF 819'174. Davon zieht die Gesuchstellerin CHF 235'117.50 ab, wofür i hr am 25. Januar 2018 ein Arrest bewilligt worden war (act. 14 Rz. 11). Die vor Vorinstanz abgezogenen Zahlungen des Gesuchsgeg- ners berücksichtigt sie im Beschwerdeverfahren ni cht mehr. Im Übrigen beanstandet die Gesuchstellerin die Erwägungen der Vorinstanz zu den i n Ziffer 5.3 der Arbeitsverträge vorgesehenen Lohnabzügen (act. 14 Rz. 12– 16) und zur Schuldti lgung (act. 14 Rz. 17–23). Soweit erforderlich wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
III. 1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese ni cht durch ei n Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren ent- schieden (Art. 251 lit. a ZPO). Die Glaubhaftmachung der Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tat- sächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entste- hung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass si e si ch ni cht verwi rkli cht haben könnten. D i e rechtli che Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 Erw. 4.1.1). Im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Instanz kann di e unri chti ge Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Be- weiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). 2. Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf die i n sämtlichen drei Spieler- vermittlungsverträgen enthaltene Entschädigungsklausel mit dem Wortlaut (act. 1 Rz. 25, act. 4/9–11): Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von 10 % des jährli- chen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielerver- mittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestforderung hielt die Vor- instanz zutreffend und unangefochten fest, dass die Gesuchstellerin den Ge-
suchsgegner nicht zur Zahlung der Provisionen aufgefordert habe. Es lägen daher auch keine Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners vor, aus denen sich die ef- fektiven jährlichen Bruttogehälter ergäben, die für die Berechnung des Provisi- onsanspruchs massgebend seien (act. 13 S. 6 Erw . 3.3.4 und S. 7 Erw . 3.4.1). Da die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, bezüglich dem provisionsberechtigten Bruttolohn Lohnabrechnungen vorzulegen, sah sie sich zu eigenen Berechnungen veranlasst. Diese Berechnungen – die verschiedenen Berechnungsvarianten wurden bereits skizziert (Erw . II /1.2 und II/3) – sind nicht überzeugend. Die im erstinstanzlichen Verfahren berechneten Arrestforderungen für die Spielsaisons 2012/2013 bis 2017/2018 differieren im Hauptstandpunkt, Eventualstandpunkt und Subeventualstandp unkt erhebli ch und unterschei den si ch auch deutli ch von der im Beschwerdeverfahren bezifferten Arrestforderung für die Spielsaisons 2012/2013 bis 2016/2017. Diese Unterschiede sind auch nicht nachvollziehbar, wenn bei den vergleichbaren Berechnungsmethoden den unterschiedlichen Vari- ablen (teilweise keine Berücksichtigung der Saison 2017/2018, des Arrestbefehls vom 25. Januar 2018 für eine Forderung von CHF 235'117.50 und der Tilgungs- zahlungen) Rechnung getragen wird. Bereits aus diesem Grund ist die Arrestfor- derung im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Die Vorinstanz hielt unangefochten fest, dass für die Berechnung des provisionsberechtigten Brutto-Grundgehaltes nicht alleine das monatliche Gehalt gemäss Arbeitsvertrag Ziff. 5.1 i.V.m. Anhang Nr. 1 (act. 4/23 und 4/24) unter Hinzurechnung der Pflichtabgaben massgebend ist, sondern dass das Gehalt bei verpönten Verhaltensweisen des Spielers gemäss Arbeitsvertrag Ziff. 5.3 i.V.m. Anhang Nr. 2 (act. 4/23 und 4/24) um genau defi- ni erte Beträge vermindert würde. Dagegen wendet die Gesuchstellerin vergeblich ein, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung über- spannt, weil allfällige Sonderabzüge vom Bruttogehalt wegen Fehlverhaltens des Spielers alleine im Herrschaftsbereich des Gesuchsgegners lägen (act. 14 S. 6 Rz. 12) und allfällige Sonderabzüge im Arresteinspracheverfahre n schnell hätten korrigiert werden können (act. 14 S. 7 Rz. 13–15). Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin zumutbar gewesen wäre, den Ge- suchsgegner zur Zahlung der Provisionen aufzufordern und in diesem Zusam-
menhang die Vorlage von Lohnabrechnungen zu verlangen, aus denen das provi- si onsberechtigte Brutto-Grundgehalt auch unter Berücksichtigung allfälliger Son- derabzüge hervorgegangen wäre. Tut die Gesuchstellerin somit nicht nachvollziehbar dar, wie sich die Arrestforde- rung in der geltend gemachten Höhe aus den Vermittlungsverträgen ableiten lässt, muss die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung verneint werden. 3. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Schilderungen der Gesuchstellerin zur Abwicklung der Zahlungen des Gesuchsgegners Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben aufkommen liessen (act. 13 Erw. 3.4.2). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, es sei für die Glaubhaftmachung einer Forderung ni cht massge- blich, wie und ob überhaupt Tilgungszahlungen der Gegenpartei dargestellt wür- den. Der Arrestgläubiger müsse die Interessen des Schuldners nicht vertreten. Der Weiterbestand einer Forderung werde vermutet. Die Ausführunge n der Ge- suchstelleri n zur Forderungstilgung dürften ni cht dazu führen, dass si e schlechter gestellt werde, als wenn sie das Gericht über die erfolgten Zahlungen im Unge- wissen gelassen hätte. Im Übrigen seien ihre Ausführungen glaubhaft. Das Vor- gehen der Parteien sei durch die spezielle geldpolitische Situation in der Ukraine begründet (act. 14 Rz. 17–20). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass seine Forderung besteht. Dazu gehört die Glaubhaftmachung der Entstehung der Forderung, aber grundsätzli ch auch des Fortbestandes. Der Bestand einer Forde- rung setzt neben der Entstehung auch den Fortbestand voraus. Es liegt allerdings in der Natur des Arrestbewilligungsverfa hre ns, i n welchem die Gegenpartei nicht angehört wird, dass Gründe, welche zum Untergang der Arrestforderung führen, nur ausnahmsweise in die Erwägungen des Richters einfliessen. In der Regel muss vom Fortbestand einer entstandenen Forderung ausgegangen werden. An- ders verhält es sich aber, wenn die Sachdarstellung des Arrestgläubigers selber gegen den Fortbestand spricht. Zwar kann die Gegenpartei ihre Ei nwendungen im Arresteinspracheverfahren vorbringen. Die für den Schuldner mit einer Arrestbe-
willigung verbundenen Nachteile wiegen aber zu schwer, als dass der Arrestrich- ter vom Gesuchsteller selber geweckte Zweifel am Fortbestand der Arrestforde- rung ve rnachlässigen dürfte. Dem Einwand der Gesuchstellerin, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie das Gericht über bereits erfolgte Zahlun- gen im Ungewissen gelassen hätte, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die zeitlich ungenauen Angaben der Gesuchstelleri n zu den ihr geleisteten Zah- lungen und auch die Nennung eines blossen Zirka-Betrages bei den EUR- Zahlungen erwecken den Eindruck, die Angaben seien der Erinnerung der Ge- suchstelleri n bzw. ihres Geschäftsführers entnommen. Die von einem früheren Assistenten des Gesuchsgegners beigezogene Bestätigung einzelner Zahlungen (act. 4/25) stärkt das Vertrauen in die Vollständigkeit der Angaben der Gesuch- stelleri n ni cht. Gibt die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin wie hier ernsthaften Anlass, die Vollständigkeit der aufgeführten Zahlungen zu bezweifeln, ist dies vom Arrestrichter bei der Beurteilung der Arrestforderung zu berücksichti- gen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arrestforderung nicht genügend glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die weiteren Arrestvorausset- zungen i st ni cht ei nzugehen. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Spruchgebühr bemisst sich nach Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Beschwer- defrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Is le r
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