Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 20. März 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Betreibungs-Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt ...-C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Januar 2018 (CB170016)
Erwägungen:
Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif. 5. Die Vorinstanz legte in ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG dar, unter denen betreibungsrechtliche Verfügungen nichtig sind. Zudem stellte sie anhand mehrerer Entscheide die bisherige Rechtsprechung zu Rechtsmissbrauch und Nichtigkeit im Zusammenhang mit Betreibungen dar. Auf diese grundsätzlich zu- treffenden Erwägungen (act. 14 S. 5-11) kann an dieser Stelle verwiesen werden. Bezogen auf die hier konkrete Beschwerde erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis weiter, Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauch könne dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt wür- den, wenn etwa die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden solle oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei- bung gesetzt werde. Sodann führte sie aus, kreditschädigende oder anderweitig schikanöse Absicht offenbare sich bei klarerweise völlig übersetzten Beträgen. Hier gehe es um einen vergleichsweise geringfügigen Betrag von Fr. 2'000.--. Rechtsmissbräuchlich sei eine Forderung auch dann, wenn es sich um eine ei- gentliche Fantasieforderung handle ohne auch nur im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner. Sodann führte die Vor- instanz aus, als Forderungsgrund werde hier "Strassenreinigung über Winter!!" genannt. Hieraus schloss die Vorinstanz, die geforderte Plausibilität sei damit für das Betreibungsamt gegeben gewesen und dieses sei verpflichtet gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen, auch wenn es selber die Betreibung für unsinnig gehalten habe. Gestützt auf die ihr vorgelegten Akten führte die Vorinstanz weiter aus, es liege in der Tat der Verdacht nahe, dass es sich bei der Betreibung um Unfug handle; dies genüge aber nicht zur Annahme von deren Nichtigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner die Vollstreckung ernstlich beabsichtige. Für Aussenstehende sei zwar keine wirklich überzeugende Absicht dargetan, die der Betreibung zugrunde läge. Da das geforderte Mass an Plausibi- lität gegeben sei, liege kein offenbarer Rechtsmissbrauch vor (act. 14 S. 11-13).
dann der Auffassung der Vorinstanz, das geforderte Mass an Plausibilität der in Betreibung gesetzten Forderung sei noch gegeben (act. 14 S. 13). Worin die Plausibilität der geltend gemachten Forderung liegen soll, erschliesst sich nicht und ist auch nicht ersichtlich, da es nicht auf der Hand liegt, dass eine Privatper- son einer anderen Privatperson aus "Winterdienst" bzw. "Strassenreinigung über Winter" einen Geldbetrag schuldet. Das Betreibungsamt seinerseits hielt in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz fest, es habe von Anfang an gewusst, dass diese Betreibung "Mumpiz" sei, dürfe aber nicht prüfen, ob die Betreibung ge- rechtfertigt sei oder nicht (act. 6 S. 2). Letzteres ist zutreffend. Auch ist es grund- sätzlich denkbar, dass der Gläubiger eine entsprechende Dienstleistung (Stras- senreinigung) erbracht hat, die der Schuldner nicht beglichen hat, wie auch um- gekehrt denkbar ist, dass der Schuldner diese von ihm geschuldete Dienstleistung (Strassenreinigung) nicht erbracht hat und der Gläubiger stattdessen bei einem Dritten die Strassenreinigung bezog und nunmehr vom Schuldner Ersatz verlangt. Sowohl die eine wie die andere Variante ist indes hier nicht plausibel und hätte, falls der Beschwerdegegner tatsächlich einen entsprechenden Forderungsgrund hätte behaupten wollen, nach einer weitergehenden Erklärung verlangt. Eine sol- che liegt nicht vor. Hingegen zeigt die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl, die mit zwei Ausrufezeichen versehen ist, eine Übertreibung an, die ins Auge springt. Die Vorinstanz hält selber zu Recht dafür, es liege der Ver- dacht nahe, dass es sich bei der Betreibung um Unfug handle und keine für Aus- senstehende wirklich überzeugende Absicht erkennbar sei, die der Betreibung zugrunde läge (a.a.O.). Nachdem sich der Beschwerdegegner im Verfahren nicht geäussert hat, genügt dies, um die Forderung als unplausibel zu taxieren, wobei offenbleiben kann, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ärgern woll- te. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheides. Den Anträgen des Beschwerdeführers ist somit stattzugeben und es ist das Betreibungsamt ...-C._____ anzuweisen, die Betreibung Nr. ... im Betreibungsregister zu löschen. 8. Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entschädigungen werden keine zugesprochen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ...- C._____ nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt ...-C._____ wird angewiesen, die Betreibung Nr. ... im Betreibungsregister zu löschen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt ...-C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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