Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 26. Februar 2018 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Januar 2018 (EK170448)
Erwägungen:
1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2011 als GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt i m Wesentli chen den An- und Verkauf ... von Neu- und Gebrauchtwa- gen (act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 10. Januar 2018, nach Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 durch die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubi- gerin), eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend Vor- instanz) den Konkurs über die Schuldnerin. Dies geschah für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'199.95 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten ab- zü gli ch ei ner Tei lzahlung von Fr. 1'249.95 (Betreibungsnummer ... des Betrei- bungsamts Dietikon; vgl. act. 8/6 = act. 3). Das Konkurserkenntnis wurde der Schuldnerin am 12. Januar 2018 zugestellt (act. 8/7). 1.3 Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 18. Januar 2018 (D atum des Poststempels), beim Obergericht eingegangen am 19. Januar 2018, beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.4 Die Vorsitzende wies die Schuldnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2018 darauf hin, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergän- zen könne. Gleichzeitig setzte sie der Schuldneri n Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (act. 12). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 15/1, 20). 1.5 Die Schuldnerin ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (a ct. 14). Daraufhin, mit Verfügung vom 22. Januar 2018, erteilte die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 16). 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 8/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind indes noch die Doppel der act. 2 und 14 zur Kenntni snahme zuzustellen.
2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ih- re Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 D i e Schuldneri n macht geltend, sie habe den noch offenen Restbetrag der Konkursforderung bereits am 8. Dezember 2017 mit Zahlung an die Gläubigerin beglichen (act. 2 S. 3). Als Beleg dafür reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug der Gläubigerin über deren Ansprüche ihr (der Schuldnerin) gegenüber ein, ge- mäss welchem auf dem laufenden Betreibungskonto nach der eingangs erwähn- ten Tei lzahlung der Schuldneri n von Fr. 1'249.95 (Valuta 23. Juni 2017) und zwei "Ausglei chszahlunge n" der Schuldneri n über Fr. 100.00 (Valuta 1. November 2017) und Fr. 150.00 (Valuta 8. Dezember 2017) eine Schuld von Fr. 1'786.95 re- sultiert (act. 5/3). Dieser Saldo folgt aus der Belastung von Fr. 1'800.00 für den Kostenvorschuss, welchen die Gläubigerin vor dem erstinstanzlichen Konkursge- richt bezahlte (vgl. act. 3 und act. 5/3; vgl. ferner die entsprechende Bestätigung der Gläubigerin vom 16. Januar 2018, act. 5/4, sowie die Berechnung in act. 9). Die Schuldnerin hat damit urkundlich nachgewiesen, dass sie die Konkursforde- rung samt Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung tilgte. Mit zwei Quittungen des Konkursamtes Dietikon vom 12. Januar 2018 und vom 19. Januar 2018 belegt di e Schuldneri n sodann, dass sie während der Beschwer- defrist und damit nach der Konkurseröffnung beim Konkursamt Dietikon eine Si- cherhei t von total Fr. 900.00 leistete (act. 5/5, act. 15/2; vgl. auch act. 2 S. 3,
act. 14 S. 1). Das Konkursamt bestätigte, dass dieser Betrag genügt, um sämtli- che Kosten (erstinstanzliches Konkursgericht und Konkursamt) zu decken (act. 19). Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wo- für der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit die Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) zur Schuldti lgung (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; vgl. KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Auflage 2014, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Der von der Schuldneri n im Be- schwerdeverfahren neu geltend gemachte Konkurshinderungsgrund der Schuld- tilgung hat sich somit zum Teil erst nach der Konkurseröffnung verwirklicht. Nach der Systematik von Ar t. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich zu prüfen, ob Zahlungsfähigkeit der Schuldneri n glaubhaft erscheint. Nach der Praxis der Kammer bleibt jedoch der Umstand, dass die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, bei die- ser Konstellation unberücksichtigt, sofern die Tilgung der Schuld im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016, E. II./2. mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Be- schwerde i st gutzuhei ssen und der angefochtene Entscheid über die Konkurser- öffnung aufzuheben. 3. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat die Ver- fahren dadurch veranlasst, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach dem Konkursbegehren (vollständig) tilgte, dem Konkursgericht die Tilgung nicht nachwies und auch die Kosten des Konkursgerichtes nicht rechtzeitig vor der Konkursverhandlung sicherstellte. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird das Urteil des Ei nzelge- ri chts i n Konkurssachen des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von i hr geleisteten Kostenvorschuss be- zogen. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und ebenfalls der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, vom bei ihm hinterlegten Total- betrag von Fr. 2'300.00 (Fr. 900.00 Si cherhei tslei stung der Schuldneri n so- wie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin ei nen nach Abzug der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahle n. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 14, sowie an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Dietikon (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk ammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 27. Februar 2018